Urteil des BVerwG vom 19.07.2007

Rechtliches Gehör, Hund, Vertreter, Verfälschung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 163.07 und 5 B 164.07
BVerwG 5 B 145.07
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Juli 2007
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und Prof. Dr. Berlit
beschlossen:
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Die Ablehnungsgesuche des Klägers gegen den
Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke
und Dr. Brunn werden verworfen.
Die Rügen des Klägers wegen Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör im Verfahren BVerwG 5 B 145.07
werden verworfen.
G r ü n d e :
1. Über die Ablehnungsgesuche des Klägers in den Verfahren betreffend die
Anhörungsrügen gegen den Beschluss des Senats vom 15. Juni 2007 (zum
einen bezogen auf die Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs, zum anderen
bezogen auf die Verwerfung einer Anhörungsrüge) kann das Gericht unter Mit-
wirkung eines der abgelehnten Richter entscheiden, weil sie schon als nicht
wirksam angebracht zu verwerfen sind; denn der Kläger ist nicht selbst nach
§ 67 Abs. 1 VwGO postulationsfähig oder durch eine postulationsfähige Person
vertreten; die hierauf bezogenen Rechtsausführungen des Klägers rechtfertigen
keine andere Beurteilung. Die Ablehnungsgesuche des Klägers sind zudem
unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
(s. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 2. Juni 2005 - 2 BvR 625/01, 2 BvR 638/01 -
und vom 12. Juli 2006 - 2 BvR 513/06 -) offensichtlich missbräuchlich (Be-
schluss vom 7. August 1997 - BVerwG 11 B 18.97 - Buchholz 310 § 54 VwGO
Nr. 57 = NJW 1997, 3327). Denn der Kläger hat auch für seinen neuerliche Ab-
lehnungen keine konkreten Gründe für eine Besorgnis der Befangenheit eines
der abgelehnten Richter angeführt, sondern erhebt als Begründung entweder
nur pauschale Vorwürfe („alles absolut unverschämte vorsätzliche Verfälschun-
gen des wahren Sachverhalts“) oder rügt eine - vermeintlich - fehlerhafte
Rechtsanwendung. Die für die neuerlichen Ablehnungsgesuche herangezoge-
nen Vorwürfe einer „Häufung von Verfahrensverstößen“ und die Rechtsauffas-
sung, die abgelehnten Richter hätten „nachweislich geltendes Verfahrensrecht
gebeugt … durch die vorsätzliche Verfälschung entscheidungserheblicher
Sachverhalte und vorsätzlich falsche Rechtsanwendung“, sind auch in Anse-
hung des weiteren Vorbringens nicht geeignet, ein beachtliches Ablehnungsge-
such zu bewirken.
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2. Die Anhörungsrügen, die sich gegen einen Beschluss des Senats betreffend
eine Anhörungsrüge sowie die Verwerfung eines Ablehnungsgesuches richten,
sind bereits unzulässig. Dabei stellt der Senat nicht darauf ab, dass dies in Be-
zug auf die Anhörungsrüge gegen die Entscheidung über die Anhörungsrüge
schon daraus folgt, dass die auf eine Anhörungsrüge hin ergangene Entschei-
dung - wie hier der Beschluss des Senats vom 15. Juni 2007 - unanfechtbar ist
(§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO) und diese Unanfechtbarkeit der Entscheidung
eine erneute Anhörungsrüge ausschließt (Beschluss vom 16. April 2007
- BVerwG 7 B 3.07 -), und lässt in Bezug auf die Anhörungsrüge betreffend die
Verwerfung des Ablehnungsgesuches offen, welche Bedeutung es hat, dass
das zu Grunde liegende Verfahren bereits durch unanfechtbare Sachentschei-
dung abgeschlossen ist. Denn die Anhörungsrügen sind hier jedenfalls deswe-
gen unzulässig, weil sie entgegen § 152a Abs. 2 Satz 5 VwGO nicht von einem
nach § 67 Abs. 1 VwGO postulationsfähigen Vertreter eingelegt und begründet
worden sind; keine andere Beurteilung rechtfertigt, dass der Senat frühere Be-
schlüsse nicht auf diesen Gesichtspunkt gestützt und zur Sache entschieden
hat. Sie sind auch nicht begründet, weil der Senat den Anspruch des Klägers
auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Der
Senat hat das Vorbringen des Klägers zur Kenntnis genommen und sich damit
befasst. Darin dass der Senat dem Vortrag des Klägers in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht nicht gefolgt ist und anders als vom Kläger gewünscht ent-
schieden hat, liegt kein Gehörsverstoß.
3. Von einer Kostenentscheidung wird abgesehen, weil nach § 188 Satz 2
VwGO Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Hund Schmidt Prof. Dr. Berlit
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