Urteil des BVerwG vom 19.07.2007

Rechtliches Gehör, Hund, Vorspiegelung, Vertreter

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 160.07 und 5 B 161.07
BVerwG 5 B 143.07
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Juli 2007
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und Prof. Dr. Berlit
beschlossen:
Die Ablehnungsgesuche des Klägers gegen die Richter
am Bundesverwaltungsgericht Dr. Brunn, Dr. Mallmann
und Prof. Dr. Berlit werden verworfen.
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Die Rügen des Klägers wegen Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör im Verfahren BVerwG 5 B 143.07
werden verworfen.
G r ü n d e :
1. Über die Ablehnungsgesuche des Klägers in den Verfahren betreffend die
Anhörungsrügen gegen den Beschluss des Senats vom 11. Juni 2007 (zum
einen bezogen auf die Verwerfung einer Anhörungsrüge, zum anderen bezogen
auf die Zurückweisung eines Antrags auf Tatbestandsberichtigung) kann das
Gericht unter Mitwirkung eines der abgelehnten Richter entscheiden, weil sie
schon als nicht wirksam angebracht zu verwerfen sind; denn der Kläger ist nicht
selbst nach § 67 Abs. 1 VwGO postulationsfähig oder durch eine postula-
tionsfähige Person vertreten; die hierauf bezogenen Rechtsausführungen des
Klägers rechtfertigen keine andere Beurteilung. Die Ablehnungsgesuche des
Klägers sind zudem unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundes-
verfassungsgerichts (s. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 2. Juni 2005 - 2 BvR
625/01, 2 BvR 638/01 - und vom 12. Juli 2006 - 2 BvR 513/06 -) offensichtlich
missbräuchlich (Beschluss vom 7. August 1997 - BVerwG 11 B 18.97 -
Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 57 = NJW 1997, 3327). Denn der Kläger hat
auch für seine neuerlichen Ablehnungen keine neuen Gründe für eine Besorg-
nis der Befangenheit eines der abgelehnten Richter angeführt, sondern wieder-
holt entweder bereits als unbegründet zurückgewiesene Ablehnungsgründe
oder erhebt als Begründung nur pauschale Vorwürfe (z.B. „eklatante vorsätzli-
che Verfälschung des wahren Sachverhalts“, „erbärmliche Lüge“) oder rügt eine
- vermeintlich - fehlerhafte Rechtsanwendung. Die für die neuerlichen Ableh-
nungsgesuche herangezogenen Vorwürfe einer „Häufung von Verfahrensver-
stößen“ und die Rechtsauffassung, die abgelehnten Richter hätten „nachweis-
lich geltendes Verfahrensrecht gebeugt (= Vorspiegelung falscher Tatsachen,
vorsätzlich falsche Rechtsanwendung …)“, sind auch in Ansehung des weiteren
Vorbringens nicht geeignet, ein beachtliches Ablehnungsgesuch zu bewirken.
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2. Die Anhörungsrügen, die sich gegen einen Beschluss des Senats betreffend
eine Anhörungsrüge sowie einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung richten,
sind bereits unzulässig. Dabei stellt der Senat nicht darauf ab, dass dies in Be-
zug auf die Anhörungsrüge gegen die Entscheidung über die Anhörungsrüge
schon daraus folgt, dass die auf eine Anhörungsrüge hin ergangene Entschei-
dung - wie hier der Beschluss des Senats vom 11. Juni 2007 - unanfechtbar ist
(§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO) und diese Unanfechtbarkeit der Entscheidung
eine erneute Anhörungsrüge ausschließt (s. Beschluss vom 16. April 2007
- BVerwG 7 B 3.07 -), und lässt in Bezug auf die Anhörungsrüge betreffend die
Zurückweisung des Antrags auf Tatbestandsberichtigung offen, welche Bedeu-
tung es hat, dass das zu Grunde liegende Verfahren bereits durch unanfecht-
bare Sachentscheidung abgeschlossen ist. Denn die Anhörungsrügen sind hier
jedenfalls deswegen unzulässig, weil sie entgegen § 152a Abs. 2 Satz 5 VwGO
nicht von einem nach § 67 Abs. 1 VwGO postulationsfähigen Vertreter eingelegt
und begründet worden sind; keine andere Beurteilung rechtfertigt, dass der
Senat frühere Beschlüsse nicht auf diesen Gesichtspunkt gestützt und zur Sa-
che entschieden hat. Sie sind auch nicht begründet, weil der Senat den An-
spruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher
Weise verletzt hat. Der Senat hat das Vorbringen des Klägers zur Kenntnis ge-
nommen und sich damit befasst. Darin, dass der Senat dem Vortrag des Klä-
gers in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht gefolgt ist und anders als
vom Kläger gewünscht entschieden hat, liegt kein Gehörsverstoß.
3. Von einer Kostenentscheidung wird abgesehen, weil nach § 188 Satz 2
VwGO Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Hund Schmidt Prof. Dr. Berlit
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