Urteil des BVerwG vom 18.02.2015

Rechtliches Gehör, Ultra Petita, Rüge, Unterlassen

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 16.15
OVG 1 A 742/12
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Februar 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fleuß und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Harms
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwal-
tungsgerichts vom 25. November 2014 wird zurückgewie-
sen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Die auf die Zulassungsgründe der Divergenz (1.) und des Verfahrensfehlers (2.)
gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt vor, wenn das
vorinstanzliche Gericht in Anwendung derselben Vorschrift mit einem seine
Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtspre-
chung des übergeordneten Gerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz ab-
gewichen ist. Die Beschwerdebegründung muss darlegen, dass und inwiefern
dies der Fall ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 -
- Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 und vom 30. Juli 2014 - 5 B
25.14 - juris Rn. 2). Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Beschwer-
debegründung nicht.
Die Beschwerde nimmt Bezug auf den zweiten Leitsatz des Urteils des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 23. September 1999 (- 5 C 26.98 - BVerwGE 109,
325)
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"2. Die Vor- und Nachrangregelung i
[a.F.] stellt nicht auf einen Schwerpunkt in Bezug auf
eine der beiden Hilfeleistungen ab, sondern allein auf die
Art der miteinander konkurrierenden Leistungen. Konkur-
rieren Jugendhilfeleistungen mit den in Satz 2 genannten
Maßnahmen der Eingliederungshilfe, so ist nach Satz 2
die Sozialhilfe vorrangig, konkurrieren Jugendhilfeleistun-
gen mit anderen (als den in Satz 2 genannten) Sozialhilfe-
leistungen, so ist nach Satz 1 die Jugendhilfe vorrangig."
sowie auf den weiteren Rechtssatz
"Dieser Vorrang [der Sozialhilfe] bewirkt aber auf der Ebe-
ne der Verpflichtungen zum Hilfebegehrenden nicht eine
Freistellung des nachrangig verpflichteten Trägers, hier
des Beklagten als Jugendhilfeträger, und eine alleinige
Zuständigkeit des vorrangig verpflichteten Leistungsträ-
gers, hier des Sozialhilfeträgers."
Die Rechtssätze hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner nachfolgenden
Rechtsprechung wiederholt bestätigt. Danach regelt die Vorrang-Nachrang-
Regelung des § 10 Abs. 4 SGB VIII unmittelbar nur das Konkurrenz- bzw.
Rangverhältnis konkurrierender Leistungsansprüche der Jugendhilfe und der
Sozialhilfe. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, den vorrangig in der Pflicht
stehenden Leistungsträger zu ermitteln, d.h. den primär leistungspflichtigen
Schuldner zu bestimmen (BVerwG, Urteile vom 19. Oktober 2011 - 5 C 6.11 -
Buchholz 436.511 § 10 SGB VIII Kinder- und Jugendhilfegesetz Nr. 6 Rn. 17
und vom 9. Februar 2012 - 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 Rn. 30). Die Prüfung
und Feststellung, ob derartige Ansprüche gegeben sind, unterfällt aber nicht
dem Anwendungsbereich des sondern ist diesem vorge-
lagert. Der Nachrang eines Anspruchs kann dann gegebenenfalls nur über eine
Kostenerstattung zwischen den verschiedenen Sozialleistungsträgern herge-
stellt werden (BVerwG, Urteile vom 22. Oktober 2009 - 5 C 19.08 - BVerwGE
135, 159 Rn. 33 und vom 9. Februar 2012 - 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18
Rn. 31).
Von diesen Rechtssätzen ist das Oberverwaltungsgericht erkennbar ausgegan-
gen, soweit es ausführt, die Zuständigkeitsregelung des § 10 Abs. 4 SGB VIII
sei nicht unmittelbar auf das Verhältnis zwischen Hilfebegehrendem und Sozial-
leistungsträger anwendbar, ein möglicher Nachrang habe damit keine Auswir-
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kung auf das Leistungsverhältnis zwischen der Hilfe begehrenden Klägerin und
dem Beklagten, sondern erst für die Frage der Kostenerstattung zwischen dem
Jugendhilfeträger und dem Sozialhilfeträger.
Den eingangs wiedergegebenen tragenden Rechtssätzen des Bundesverwal-
tungsgerichts stellt die Beschwerde einen hiervon abweichenden abstrakten
Rechtssatz des Oberverwaltungsgerichts nicht entgegen. Ein solcher lässt sich
insbesondere nicht dem Vorbringen entnehmen, das Berufungsgericht "er-
kenn[e] in diesem [zitierten] Leitsatz [des Urteils des Bundesverwaltungsge-
richts vom 23. September 1999] unter Zuhilfenahme der Ausführungen in
Rn. 14 des[selben] Urteils ein Anwendungsverbot gegenüber dem Leistungsbe-
antragenden und erklär[e] diese Vorschrift als Kostenerstattungsvorschrift im
Sinne der §§ 102 ff. SGB X".
2. Ebenso wenig zeigt die Beschwerde einen Verfahrensmangel im Sinne des
§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf.
Nacist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfah-
rensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beru-
hen kann. Ein Verfahrensmangel ist nur dann im Sinne v
ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) be-
gründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert
dargetan wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 --
Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 13 <14>). Die Pflicht zur Bezeich-
nung des Verfahrensmangels erfordert die schlüssige Darlegung einer Verfah-
rensrüge (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1. Dezember 2000 --
Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 60 S. 17 <18 f.> und vom 24. März 2000
-- Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 308 S. 15).
a) Mit der Rüge, der Beklagte werde im Tenor des angefochtenen Urteils zu
einer objektiv unmöglichen Leistung verpflichtet, ist den vorstehenden Darle-
gungsanforderungen nicht genügt, da weder eine Verfahrensvorschrift, gegen
die das Oberverwaltungsgerichts verstoßen habe, bezeichnet noch dargelegt
wird, weshalb dem Umstand einer Verpflichtung zu einer objektiv unmöglichen
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Leistung nicht lediglich materiellrechtliche, sondern auch verfahrensrechtliche
Bedeutung zukomme.
b) Eine Zulassung der Revision kommt auch nicht in Betracht, soweit sich die
Beschwerde gegen die Beweisführung und -würdigung des Berufungsgerichts
wendet.
aa) Gegenstand der Angriffe gegen die "Beweisführung" des Oberverwaltungs-
gerichts ist die Geltendmachung von Verstößen gegen den Aufklärungsgrund-
satz des § 86 Abs. 1 VwGO. Die Rüge, dem Berufungsgericht habe sich die
Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung bezüglich der tatsächlichen Mög-
lichkeiten der Entwicklung der Fähigkeiten und Fertigkeiten und der Persönlich-
keit der Klägerin aufdrängen müssen, genügt den Anforderungen an die Darle-
gung eines Aufklärungsmangels (1) ebenso wenig wie die Annahme, das Ge-
richt habe es unter Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht unterlassen, den
Prozessbevollmächtigten der Klägerin aufzugeben, sämtliche Leistungsbe-
scheide des Kommunalen Sozialverbandes einzureichen (2).
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfordert die
Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht
die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materi-
ellrechtlichen Auffassung des Oberverwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig
waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnah-
men hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei
voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundele-
gung der materiellrechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für
den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Über-
dies ist zu berücksichtigen, dass die Aufklärungsrüge kein Mittel darstellt, um
Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem
das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren. Deshalb
muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsa-
chengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben
nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunk-
te sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hin-
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wirken hätten aufdrängen müssen (BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1969 - 6 C
52.65 -<217 f.>; Beschluss vom 11. Juni 2014 - 5 B 19.14 -
juris Rn. 9 m.w.N.). Dem wird die Beschwerde nicht gerecht.
(1) Der Beklagte hat es im Berufungsverfahren unterlassen, eine Beweiserhe-
bung zu der aus seiner Sicht mangelnden tatsächlichen Möglichkeit einer Ent-
wicklung der Fähigkeiten und Fertigkeiten und der Persönlichkeit der Klägerin
zu beantragen.
Soweit dargelegt wird, die Klägerin selbst habe angeregt, eine weitere ärztliche
Stellungnahme einzuholen (Streitakte I Bl. 180), ist eine solche weitere Begut-
achtung von dem Beklagten unter Verweisung auf eine unter dem 19. März
2014 übersandte versorgungsmedizinische Stellungnahme vom 13. März 2014
(Streitakte I Bl. 177) nicht für erforderlich gehalten worden (Streitakte I Bl. 191).
Diesen Standpunkt hat er in der Folge mit der Begründung bekräftigt, eine Be-
wertung für die Vergangenheit könne nicht mit einer neuerlichen Begutachtung
gefördert werden (Streitakte II Bl. 221). Der Beschwerdebegründung ist nicht zu
entnehmen, warum sich dem Gericht entgegen der von dem Beklagten im Ver-
fahren selbst vertretenen Auffassung eine weitere Begutachtung hätte aufdrän-
gen müssen.
Ein Aufklärungsmangel ist auch nicht mit Blick auf die Anregung des Beklagten
dargetan, "aufgrund der erhobenen Zweifel" die entsprechende Verwaltungsak-
te aus dem Schwerbehindertenrecht beizuziehen (Streitakte II Bl. 221). Dass
und welche konkreten Erkenntnisse dem Verwaltungsvorgang der Versor-
gungsverwaltung zu entnehmen gewesen wären und inwieweit diese die Ent-
scheidung des Oberverwaltungsgerichts zugunsten des Beklagten hätten beein-
flussen können, wird indes nicht aufgezeigt.
(2) Soweit die Beschwerde rügt, das Oberverwaltungsgericht habe es unter
Verstoß gegen seine Sachaufklärungspflicht unterlassen, den Verwaltungsvor-
gang des Kommunalen Sozialverbandes beizuziehen, unterlässt sie es aufzu-
zeigen, inwiefern die nach ihrer Auffassung aus der Beiziehung zu gewinnen-
den Erkenntnisse über Art und Höhe der bislang von dem Kommunalen Sozial-
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verband für die Klägerin erbrachten Leistungen unter Zugrundelegung der ma-
teriellrechtlichen Auffassung des Oberverwaltungsgerichts zu einer für den Be-
klagten günstigeren Entscheidung hätte führen können. Einer entsprechenden
Darlegung hätte es hier bedurft. Das Oberverwaltungsgericht hat den Beklagten
mit dem angefochtenen Urteil, wie sich aus Tenor und Gründen der Entschei-
dung ergibt, verpflichtet, der Klägerin auch über den Zeitpunkt ihrer Volljährig-
keit hinaus bis zur Vollendung ihres 21. Lebensjahres Hilfe für junge Volljährige
in Form der Vollzeitpflege nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch und in Hö-
he der Differenz zwischen dem ursprünglich bewilligten vierfachen Erziehungs-
beitrag und den bereits durch den Kommunalen Sozialverband erbrachten Leis-
tungen zu gewähren. Nach seiner insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung
war die konkrete Höhe der der Klägerin im Rahmen der Hilfe für junge Volljähri-
ge zu gewährenden Leistungen nicht seitens des Gerichts zu ermitteln; ihre Be-
stimmung sollte vielmehr den Beteiligten überlassen bleiben.
bb) An einer schlüssigen und substantiierten Darlegung eines Verfahrensfehlers
fehlt es des Weiteren, soweit sich die Beschwerde gegen die "Beweiswürdi-
gung" des Oberverwaltungsgerichts wendet. Mit der Rüge, die versorgungsme-
dizinische Stellungnahme vom 13. März 2014 sei nur fragmentarisch berück-
sichtigt worden, wird ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz nicht be-
zeichnet (1). Gleiches gilt für den Vortrag, das Berufungsgericht habe seine
Entscheidung über die Möglichkeit der Persönlichkeitsentwicklung auf ein Do-
kument gestützt, dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerin als Anlage zu
dem Abschlusszeugnis des Schuljahres 2011/2012 (Streitakte I Bl. 183) in den
Prozess eingeführt hätten (2).
Nacentscheidet das Gericht nach seiner freien,
aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Zu dem
Gesamtergebnis des Verfahrens gehören insbesondere die Erklärungen der
Verfahrensbeteiligten, der Inhalt der vom Gericht beigezogenen Akten sowie die
im Rahmen einer Beweiserhebung getroffenen tatsächlichen Feststellungen,
unbeschadet der Befugnis des Gerichts, die Erklärungen der Verfahrensbetei-
ligten, den Inhalt der beigezogenen Akten sowie das Ergebnis einer Beweisauf-
nahme frei zu würdigen. Das Gericht darf nicht einzelne erhebliche Tatsachen
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oder Beweisergebnisse aus seiner Würdigung ausblenden. Im Übrigen darf es
zur Überzeugungsbildung die ihm vorliegenden Tatsachen und Beweis
würdigen. Die Einhaltung der verfahrensrechtlichen Grenzen zulässiger Sach-
verhalts- ist deshalb nicht schon dann in Frage gestellt,
wenn ein Beteiligter das vorliegende Tatsachenmaterial anders würdigt oder
aus ihm andere Schlüsse ziehen will als das Gericht. Diese Grenzen sind erst
dann überschritten, wenn es nach seiner Rechtsauffassung entscheidungser-
heblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt oder
wenn die von ihm gezogenen tatsächlichen Schlussfolgerungen gegen die
Denkgesetze verstoßen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 2013
- - ZOV 2014, 48 Rn. 14 m.w.N.). Diedes Tatsa-
chengerichts darf vom Revisionsgericht nicht daraufhin überprüft werden, ob sie
überzeugend ist, ob festgestellte Einzelumstände mit dem ihnen zukommenden
Gewicht in die abschließende Würdigung des Sachverhalts eingegangen sind
und ob solche Einzelumstände ausreichen, die Würdigung zu tragen. Die
Grundsätze der Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich grundsätzlich dem
sachlichen Recht zuzuordnen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. No-
vember 1995 -- Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 S. 18 f. und
vom 14. Juli 2010 -- Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 66 Rn. 4,
jeweils m.w.N.). Ein Verfahrensmangel mag ausnahmsweise dann anzunehmen
sein, wenn die Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze
verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet (vgl. BVerwG, Be-
schlüsse vom 16. Juni 2003 --<1135> und vom
14. Juli 2010 -- Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 66 Rn. 4, je-
weils m.w.N.).
(1) Weder der Vortrag der Beschwerde, das Berufungsgericht habe die versor-
gungsmedizinische Stellungnahme vom 13. März 2014 ausweislich der Ent-
scheidungsgründe "lediglich erwähnt, augenscheinlich bei der Urteilsfindung
jedoch nur fragmentartig berücksichtigt", obwohl diese zu der Feststellung der
Entwicklung der Persönlichkeit der Klägerin während des gesamten Klagezeit-
raumes und zu perspektivischen Entwicklungsmöglichkeiten aussagekräftig
gewesen sei, noch die Berücksichtigung der ärztlichen Stellungnahme durch
das Oberverwaltungsgericht insbesondere in Rn. 27 des Berufungsurteils las-
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sen ansatzweise erkennen, dass die vorstehend aufgezeigten Voraussetzungen
für die Annahme eines Verfahrensfehlers erfüllt wären.
(2) Ebenso wenig legt die Beklagte dar, dass die Würdigung des als "Anlage
zum Abschlusszeugnis - Schuljahr 2011/12" bezeichneten und gemeinsam mit
diesem eingereichten Dokuments von Willkür geprägt sei, Denkgesetze verletze
oder allgemeine Erfahrungssätze missachte.
c) Ohne Erfolg macht die Beschwerde geltend, das Oberverwaltungsgericht
habe den Klageantrag in unzulässiger Weise erweitert und hierdurch gegen
§ 88 VwGO verstoßen.
§ 88 VwGO verbietet es dem Gericht, mehr oder etwas anderes zuzusprechen,
als begehrt wird. Dessen Aufgabe ist es, das tatsächliche Rechtschutzbegehren
zu ermitteln. Hierbei ist es an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Maß-
gebend für den Umfang des Klagebegehrens ist das aus dem gesamten Partei-
vorbringen zu entnehmende wirkliche Rechtsschutzziel. Zu dessen Ermittlung
sind die für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze
heranzuziehen. Zu beachten ist insbesondere der geäußerte
Beteiligtenwille, wie er sich aus den prozessualen Erklärungen und sonstigen
Umständen ergibt. Dabei tritt der Wortlaut der Erklärungen hinter deren Sinn
und Zweck zurück. Neben dem Klageantrag und der Klagebegründung ist auch
die Interessenlage des Klägers zu berücksichtigen, soweit sie sich aus dem
Parteivortrag und sonstigen für das Gericht und den Beklagten als Empfänger
des Vorbringens erkennbaren Umständen ergibt (BVerwG, Beschlüsse vom
19. Juni 2010 - 6 B 12.10 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 55 Rn. 4 und
vom 12. März 2012 - 9 B 7.12 - DÖD 2012, 190, jeweils m.w.N.).
Das Oberverwaltungsgericht hat durch die Annahme, die Klage sei darauf ge-
richtet, der Klägerin auch über den Zeitpunkt ihrer Volljährigkeit hinaus bis zur
Vollendung ihres 21. Lebensjahres Hilfe für junge Volljährige in Form der Voll-
zeitpflege nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch und in Höhe der Differenz
zwischen dem ursprünglich bewilligten vierfachen Erziehungsbeitrag und den
bereits durch den Kommunalen Sozialverband erbrachten Leistungen zu ge-
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währen, nicht gegen den Grundsatz "ne ultra petita" verstoßen. Im berufungs-
gerichtlichen Verfahren hat die Klägerin schriftsätzlich angekündigt zu beantra-
gen, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. Juli 2012 zu ändern und den
Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 14. Dezember 2009 und des
Widerspruchsbescheides vom 25. März 2010 zu verpflichten, ihr Hilfe für junge
Volljährige gemäß § 41 SGB VIII zu gewähren. Dieser Sachantrag stimmt mit
dem bereits im Klageverfahren gestellten Antrag überein. Das Oberverwal-
tungsgericht hat seine Auslegung dieses Antrages, soweit es die Bestimmung
des Leistungsinhaltes betrifft, sowohl auf die Antragsunterlagen als auch auf
den Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 6. Juli 2010 ge-
stützt. Dies begegnet keinen Bedenken. In der Begründung des ursprünglichen
Leistungsantrages wurde ausdrücklich "Weiterzahlung der Leistungen im bishe-
rigen Umfang" begehrt (Streitakte II Bl. 211). In dem bezeichneten Schriftsatz
führen die Prozessbevollmächtigte der Klägerin aus, bei Sozialhilfeleistungen
handle es sich um nachrangige Leistungen, die mit den in der Klage begehrten
Leistungen der Jugendhilfe zu verrechnen seien, sofern der Klage stattgegeben
werde (Streitakte I Bl. 36). In Ansehung dessen vermag die Beschwerde mit
dem Vortrag, der Klageantrag sei zu keinem Zeitpunkt geändert oder ergänzt
worden, ebenso wenig seien zu keinem Zeitpunkt Bedenken hinsichtlich der
Möglichkeit des tatsächlichen Vollzuges geäußert worden, daher habe das
Oberverwaltungsgericht von der Erbringung einer Sachleistung ausgehen müs-
sen, eine unzulässige Ausdehnung des Rechtsschutzziels nicht darzutun.
d) Die Revision ist schließlich auch nicht mit Blick auf die Rüge einer Verletzung
des Beklagten in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör nach § 138 Nr. 3
VwGO zuzulassen.
Der Beklagte ist der Auffassung, das Oberverwaltungsgericht habe den An-
spruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs dadurch verletzt, dass es seiner, des
Beklagten, Anregung auf Beiladung des Kommunalen Sozialverbandes Sach-
sen übergangen habe. Dem ist nicht zu folgen.
Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, das
Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidung in
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Erwägung zu ziehen. Das Gericht ist allerdings nicht gehalten, sich mit jedem
Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Viel-
mehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht den von ihm entge-
gengenommenen Vortrag der Beteiligten in seine Erwägungen einbezogen hat.
Nur wenn besondere Umstände den eindeutigen Schluss zulassen, dass es die
Ausführungen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genom-
men oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat, wird der Anspruch auf Ge-
währung rechtlichen Gehörs verletzt (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom
5. Februar 1999 - 9 B 797.98 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 4 S. 3).
Gemessen daran, scheidet der gerügte Verfahrensverstoß schon deshalb aus,
weil sich der eindeutige Schluss verbietet, dass das Oberverwaltungsgericht die
Anregung auf Beiladung nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung
gezogen hat. Allein der Umstand, dass der Anregung nicht Rechnung getragen
wurde, rechtfertigt die Annahme eines Gehörsverstoßes nicht. Da bereits keine
Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs gegeben ist, ist
für die an einen solchen Verstoß anknüpfende Rüge der Verletzung der Sach-
aufklärungspflicht kein Raum.
3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskosten-
freiheit folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
Vormeier
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