Urteil des BVerwG vom 05.08.2011

Beschwerdeschrift, Erbengemeinschaft, Überprüfung, Anteil

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 16.11, 5 PKH 3.11
VG 3 K 38/08 Ge
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. August 2011
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler und Dr. Fleuß
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gera
vom 28. September 2010 wird verworfen.
Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss
des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2011, durch
den der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für
die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
abgelehnt wurde, wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 45 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist
mangels ausreichender Darlegung eines Zulassungsgrundes als unzulässig zu
verwerfen. Dem Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO wird
- wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 21. Juni 2011 ausgeführt hat -
nicht durch die bloße Erklärung genügt, dem Fall komme grundsätzliche
Bedeutung zu (stRspr, vgl. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B
78.61 - BVerwGE 12, 90 <91>). Die innerhalb der Begründungsfrist
eingegangene Beschwerdeschrift enthält jedoch keine nähere Erläuterung der
grundsätzlichen Bedeutung.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
2. Aus diesem Grunde konnte dem Kläger - wie bereits im Beschluss vom
21. Juni 2011 ausgeführt - auch keine Prozesskostenhilfe für die
Nichtzulassungsbeschwerde gewährt werden. Die umfangreichen
materiellrechtlichen Ausführungen in der gegen den
Prozesskostenhilfebeschluss erhobenen Gegenvorstellung vermögen nichts
daran zu ändern, dass das Rechtsmittel bereits auf Grund des aufgezeigten
formellrechtlichen Mangels der Beschwerdeschrift keine hinreichende
Erfolgsaussicht hat. Daher kann auch die am 28. Juli 2011 erhobene
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Gegenvorstellung keinen Erfolg haben, ohne dass deren prozessuale
Zulässigkeit einer weiteren Überprüfung bedarf (vgl. dazu Beschluss vom 3. Mai
2011 - BVerwG 6 KSt 1.11 - juris Rn. 3).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die
Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs.
3 GKG. Bei der Ermittlung des Streitwertes wird davon ausgegangen, dass dem
Kläger im Falle eines Erfolgs des Rechtsmittels ein Anteil von etwa 30 Prozent
an der geltend gemachten Forderung von 150 000 € zustünde. Soweit der
Kläger in der Gegenvorstellung ausführt, dass die zu entschädigenden
Ansprüche aus seiner Sicht noch wesentlich höher wären, ändert dies nichts
daran, dass der Kläger in der Vorinstanz nur Ansprüche der Erbengemeinschaft
in der angegebenen Höhe eingeklagt hat.
Stengelhofen
Dr. Häußler
Dr. Fleuß
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