Urteil des BVerwG vom 04.06.2009

Rüge, Erfüllung, Hund, Anschluss

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 16.09
VG 6 K 27/06
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Juni 2009
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit und Dr. Störmer
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Pots-
dam vom 17. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 20 451,68 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf die Zulassungsgründe der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und
des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat
keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
1. Die Revision ist nicht wegen einer Abweichung von der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Eine Ab-
weichung im Sinne dieser Vorschrift liegt nur dann vor, wenn sich das Verwal-
tungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Ent-
scheidung tragenden abstrakten Rechtssatz zu einem in einer Entscheidung
des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Wi-
derspruch gesetzt hat (stRspr; vgl. z.B. Beschluss vom 12. Dezember 1991
- BVerwG 5 B 68.91 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 302 m.w.N.). Dies ist hier
nicht der Fall.
Die Beschwerde trägt vor, das Verwaltungsgericht sei von dem in dem Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2006 - BVerwG 3 C 39.05 -
(BVerwGE 127, 56) aufgestellten Rechtssatz abgewichen, dass
„der Wahrnehmung herausgehobener Funktionen in der
NSDAP oder einer ihrer Gliederungen, zumal wenn sie
über einen längeren Zeitraum und im Sinne der Partei be-
anstandungsfrei ausgeübt worden sind, regelmäßig eine
Indizwirkung für ein erhebliches Vorschubleisten zuguns-
ten des nationalsozialistischen Systems im Sinne von § 1
Abs. 4 AusglLeistG“ zukomme, so dass „etwa bei einem
Gauleiter oder einem führenden Funktionär auf Reichs-
ebene in der Regel der Ausschlusstatbestand des § 1
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Abs. 4 AusglLeistG erfüllt sein“ werde, dass aber „ehren-
amtlich ausgeübte Parteiämter … auf der Kreisebene der
NSDAP … nicht die für eine solche Indizwirkung erforder-
liche Bedeutung“ hätten.
Ob dieses Vorbringen den an die Darlegung einer Abweichung (§ 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO) zu stellenden Anforderungen genügt oder damit lediglich im Ge-
wande der Divergenzrüge die einzelfallbezogene Anwendung des § 1 Abs. 4
AusglLeistG angegriffen wird, kann dahingestellt bleiben. Denn im Hinblick auf
die von der Beschwerde angegriffenen Ausführungen zur Indizwirkung von Par-
teiämtern besteht schon deswegen keine Abweichung, weil sich die von der
Beschwerde aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts herangezogene, vermeint-
lich abweichende Begründung,
„dass bereits die 'engagierte Erfüllung von Parteiämtern
und -funktionen' den Tatbestand des erheblichen Vor-
schubleistens im Sinne von § 1 Abs. 4 AusglLeistG erfüllt,
auch wenn die ehrenamtliche Parteifunktion auf Ortsgrup-
penebene angesiedelt ist“,
nicht zu der Frage eines allein durch eine formale Stellung indizierten erhebli-
chen Vorschubleistens verhält. Auch sonst weicht das Verwaltungsgericht im
rechtlichen Ansatz nicht von der herangezogenen Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts ab. Anders als es die Beschwerdebegründung (S. 5)
darstellt, hat das Verwaltungsgericht in der von ihr verkürzt in Bezug genom-
menen Passage des Urteils (UA S. 8) ausgeführt:
„Der Umstand aber, dass ein 'konkretes' Tun oder Unter-
lassen des im Rahmen von § 1 Abs. 4 AusglLeistG zu
Beurteilenden in den Archivunterlagen nicht belegt ist, hin-
dert entgegen der Ansicht des Klägers nicht den Schluss,
dass in der durch Archivunterlagen belegten engagierten
Erfüllung von Parteiämtern und -funktionen ein erhebli-
ches Vorschubleisten der Ziele der NSDAP zu sehen ist.“
Diesen Satz hat das Verwaltungsgericht sodann - in sachlicher Übereinstim-
mung mit der von ihm auch ausdrücklich herangezogenen genannten Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts - dahin erläutert, dass
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„auf der Ebene der NSDAP-Ortsgruppenleitung zwar das
alleinige Innehaben einer Funktion nicht die genannte In-
dizwirkung entfalten“
könne. Daran hat es - weiter erläuternd - den Satz angeschlossen:
„Beim Hinzutreten einer nachweisbar aktiven Ausübung
des Parteiamts steht die hier in Rede stehende Ebene der
Parteihierarchie der Annahme eines erheblichen Vor-
schubleistens indes nicht im Wege“.
Der Sache nach rügt die Beschwerde allenfalls eine fehlerhafte Anwendung der
von dem Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätze im Einzelfall. Das
Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass dann, wenn die Innehabung
von Parteiämtern auf Kreisebene (wie des Vorsitzenden des NSDAP-
Kreisgerichts) oder von Ämtern auf kommunaler Ebene (als Stadtrat bzw.
Stadtverordneter) weder eine Indizwirkung rechtfertige noch dazu ausreiche,
allein von der Innehabung eines dieser Ämter auf die Unwürdigkeit im Sinne
von § 1 Abs. 4 AusglLeistG zu schließen, es für die Frage, ob der Betreffende
durch die Ausübung eines solchen Amtes dem nationalsozialistischen System
erheblichen Vorschub geleistet habe, entscheidend sei, „wie“ der Betreffende
dieses Amt ausgeübt habe (Urteil vom 19. Oktober 2006, a.a.O. Rn. 34). Hier-
auf stellt auch das Verwaltungsgericht ab, wenn es die „nachweisbar aktive
Ausübung“ des in Rede stehenden Parteiamtes betont und dazu im Einzelnen
Feststellungen trifft; diese sind nicht mit der Verfahrensrüge angegriffen worden
und geeignet, den vom Verwaltungsgericht zutreffend zu Grunde gelegten Beg-
riff des erheblichen Vorschubleistens auszufüllen. Ob die fallbezogene Bewer-
tung der aus den ermittelten Unterlagen gewonnenen Erkenntnisse auch im
Ergebnis zutrifft, ist als Frage der tatrichterlichen Würdigung im Einzelfall im
Rahmen der Divergenzrüge nicht zu prüfen.
Soweit die Beschwerde im Zusammenhang mit ihrer Divergenzrüge weitere
Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zitiert, hat sie eine Abwei-
chung durch das verwaltungsgerichtliche Urteil schon insofern nicht bezeichnet
(§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), als sie insoweit keine abstrakten Rechtssätze
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nennt und gegenüberstellt, sondern nur das Ergebnis der Entscheidungen in
kurzer Form wiedergibt.
2. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2
Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Ein solcher ist nicht hinreichend dargelegt und liegt
auch in der Sache nicht vor.
Mit der Rüge, das Verwaltungsgericht habe gegen den Grundsatz des rechtli-
chen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verstoßen, weil es eine
„Überraschungsentscheidung“ getroffen habe, dringt die Beschwerde nicht
durch. Als unzulässiges „Überraschungsurteil“ stellt sich eine Entscheidung nur
dar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsäch-
lichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem
Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen
Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (vgl. Urteil vom 10. April
1991 - BVerwG 8 C 106.89 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 235 und Beschluss
vom 23. Dezember 1991 - BVerwG 5 B 80.91 - Buchholz 310 § 108 VwGO
Nr. 241; s.a. Beschluss vom 4. August 2008 - BVerwG 1 B 3.08 -). So lag es
hier nicht.
Zwar hat das Verwaltungsgericht mit Schreiben des Berichterstatters vom
18. September 2008 dem Beklagten aufgegeben, binnen drei Wochen mitzutei-
len, ob er den vom Kläger angefochtenen Bescheid
„auch im Lichte der seit 2005 ergangenen Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts zum erheblichen
Vorschubleisten i.S.v. § 1 Abs. 4 AusglLeistG“
aufrecht erhält. An der damit zum Ausdruck gebrachten vorläufigen Rechtsauf-
fassung zu den Erfolgsaussichten der Klage hat es jedoch nicht festgehalten,
sondern den Kläger - was nicht nur aus der Sitzungsniederschrift hervorgeht,
sondern auch von der Beschwerde ausdrücklich zugestanden wird - in der
mündlichen Verhandlung vom 17. Dezember 2008 darauf hingewiesen, dass es
an dieser Bewertung nicht mehr festhalte, sondern nunmehr von mangelnden
Erfolgsaussichten der Klage ausgehe. Aufgrund dieser Klarstellung kann keine
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Rede davon sein, dass der Kläger von dem im Anschluss an die mündliche
Verhandlung verkündeten Urteil überrascht wurde.
Ein Gehörsverstoß lag entgegen der Ansicht der Beschwerde auch nicht darin,
dass das Gericht den Kläger nicht bereits vor der mündlichen Verhandlung auf
eine etwaige Änderung seiner Bewertung der Sach- und Rechtslage schriftlich
hingewiesen hat, um ihm wiederum Gelegenheit zu geben, hierzu schriftlich
Stellung zu nehmen. Eine derartige Verpflichtung kann hier aus dem Grundsatz
rechtlichen Gehörs nicht abgeleitet werden. Jedenfalls durch den Hinweis auf
die Änderung seiner (vorläufigen) Auffassung zu den Erfolgsaussichten der
Klage im Rahmen der ausführlichen Erörterung der Sach- und Rechtslage in
der mündlichen Verhandlung hat das Verwaltungsgericht diesem Grundsatz
Rechnung getragen. Wird ein Beteiligter in der Verhandlung erstmals mit einer
Rechtsauffassung konfrontiert, zu der er nicht aus dem Stand sachgerecht Stel-
lung zu nehmen vermag, so eröffnet ihm das Prozessrecht verschiedene Mög-
lichkeiten, um seine Belange zur Geltung zu bringen und zu verhindern, dass
seine Rechtsverfolgung beeinträchtigt wird (s. Beschluss vom 29. Februar 2000
- BVerwG 4 B 13.00 -, Buchholz 310 § 104 VwGO Nr. 29). Der anwaltlich ver-
tretene Kläger hat weder dargelegt noch ist sonst ersichtlich, dass er im Rah-
men der mündlichen Verhandlung nicht hinreichend Gelegenheit hatte, sich zu
der geänderten Ansicht des Verwaltungsgerichts zu äußern, noch hat er darge-
tan, dass er ohne Erfolg von den ihm zur Wahrung seiner Interessen eröffneten
prozessualen Möglichkeiten (z.B. eines Antrags auf Vertagung der Verhand-
lung), Gebrauch gemacht habe. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat auch
der Kläger persönlich erklärt, trotz des gerichtlichen Hinweises über die voraus-
sichtlich mangelnde Erfolgsaussicht der Klage das Verfahren streitig fortführen
zu wollen.
Unabhängig davon fehlt es schließlich auch deshalb an einer hinreichenden
Darlegung der Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die Beschwerde nicht
substantiiert vorbringt, mit welchem weiteren Vortrag der Kläger - wenn ihm das
Verwaltungsgericht eine Frist zur ergänzenden (schriftlichen) Stellungnahme
eingeräumt hätte - zur Klärung welcher konkreten Fragen hätte beitragen kön-
nen. Die Rüge, das rechtliche Gehör sei verletzt, erfordert jedoch regelmäßig
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die substantiierte Darlegung dessen, was die Prozesspartei bei ausreichender
Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte und inwiefern der weitere Vortrag
zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (Be-
schlüsse vom 19. März 1991 -BVerwG 9 B 56.91 - Buchholz 310 § 104 VwGO
Nr. 25; vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 26). Die Beschwerde behauptet lediglich, der Kläger hätte, sofern
ihm Gelegenheit zur (weiteren) schriftlichen Äußerung gegeben worden wäre,
das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass dessen Rechtsauffassung
von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweiche. Dies trifft
indes - wie oben (2.) zur Divergenzrüge ausgeführt - nicht zu.
3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfest-
setzung folgt aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG.
Hund Prof. Dr. Berlit Dr. Störmer
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