Urteil des BVerwG vom 11.08.2008

Gleichwertigkeit, Einreise, Berufsausbildung, Vergleich

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 16.08
OVG 2 A 4742/06
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. August 2008
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Brunn,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer
beschlossen:
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Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Oktober 2007
wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Die
allein erhobene Grundsatzrüge gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO greift nicht
durch.
1. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt
einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentschei-
dung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der
Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts revisi-
onsgerichtlicher Klärung bedarf. Nach diesem Maßstab ist keiner der von der
Beschwerde aufgeworfenen Fragen rechtsgrundsätzliche Bedeutung beizumes-
sen.
1.1 Mit den vom Beklagten im Zusammenhang mit § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG für
rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftigen gehaltenen Fragen,
„ob die Klägerin auf den Abschluss in Tscheljabinsk verwiesen wer-
den kann“
und
„ob der Abschluss in Tscheljabinsk als berufsqualifizierender Ab-
schluss im Rahmen des BAföG - anders als die Vorgerichte es ge-
sehen haben -, zu berücksichtigen war“,
werden keine grundsätzlich klärungsbedürftigen Fragen des revisiblen Rechts
aufgezeigt. Der Beklagte greift damit in der Sache lediglich die einzelfallbezo-
gene Auslegung und Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG an. Mit einer
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derartigen Urteilskritik kann die grundsätzliche Bedeutung nicht dargetan wer-
den.
Soweit der Beklagte mit seinem Vorbringen dahingehend verstanden werden
möchte, es müsse in einem Revisionsverfahren rechtsgrundsätzlich geklärt
werden, ob § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG auch auf Spätaussiedler anwendbar sei,
fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit. Die Frage, unter welchen Voraussetzun-
gen die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG allgemein anwendbar ist, ist in
der Rechtsprechung des Senats bereits hinreichend beantwortet (vgl. Urteile
vom 31. Oktober 1996 - BVerwG 5 C 21.95 - BVerwGE 102, 200, vom 17. April
1997 - BVerwG 5 C 5.96 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 116 = DVBl 1997,
1436 und zuletzt vom 10. April 2008 - BVerwG 5 C 12.07- zur Veröffentlichung
vorgesehen). Danach ist die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG im Hin-
blick auf ihre Entstehungsgeschichte und den Gesetzeszweck eingeschränkt
auszulegen und anzuwenden. Sie erfasst im Sinne einer teleologischen Reduk-
tion Förderungsbewerber, die im Ausland einen dort berufsqualifizierenden
Ausbildungsabschluss erworben haben, nur unter der Voraussetzung, dass
diese zwischen einer Ausbildung im Inland und im Ausland frei wählen konnten
und sich für Letzteres entschieden. Indem § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG anordnet,
dass - unter diesen einschränkenden Voraussetzungen - ein Ausbildungsab-
schluss auch dann berufsqualifizierend ist, wenn er im Ausland erworben wurde
und dort zur Berufsausübung befähigt, wird vermieden, dass Förderungsbe-
werber mit einem derartigen Abschluss förderungsrechtlich besser gestellt wer-
den als diejenigen, die sich für eine (Erst)Ausbildung im Inland entschieden
haben. In- und ausländische Abschlüsse werden vielmehr gleichgestellt, sodass
sich in beiden Fällen eine anschließende Ausbildung als weitere Ausbildung im
Sinne des Bundesausbildungsförderungsgesetzes darstellt, für die lediglich
nach Maßgabe der einschränkenden Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 BAföG
Ausbildungsförderung verlangt werden kann. Hingegen war es nicht die Absicht
des Gesetzgebers, Auszubildende von der Ausbildungsförderung aus-
zuschließen, wenn diese nicht frei zwischen einer Ausbildung in der Bundesre-
publik Deutschland, d.h. im Inland, und einer Ausbildung im Ausland wählen
konnten. Folglich gilt die Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG nicht für im
Ausland erworbene Ausbildungsabschlüsse von Förderungsbewerbern, denen
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keine derartige Wahlmöglichkeit zur Verfügung stand. Zu den Personengruppen
ohne die erforderliche Wahlmöglichkeit gehört nach der jüngsten Recht-
sprechung des Senats (vgl. Urteil vom 10. April 2008 a.a.O.) grundsätzlich auch
die Gruppe der Spätaussiedler. Die Beschwerde legt nicht dar, dass oder in
welcher Hinsicht ein Revisionsverfahren Gelegenheit bieten könnte, die darge-
legten Grundsätze zur Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG, die das Beru-
fungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, zu überprüfen und ge-
gebenenfalls fortzuentwickeln.
Abgesehen davon würde sich die Frage der grundsätzlichen (Nicht)Anwend-
barkeit des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG auf Spätaussiedler in einem Revisionsver-
fahren nicht stellen. Denn das Berufungsgericht hat mit bindender Wirkung für
das Bundesverwaltungsgericht (§ 137 Abs. 2 VwGO) festgestellt, dass es der
Klägerin im konkreten Fall nicht möglich war, vor ihrer Einreise in die Bundes-
republik Deutschland im April 2005 eine Berufsausbildung im Inland durchzu-
führen (vgl. UA S. 10).
1.2 Auch die vom Beklagten im Zusammenhang mit § 7 Abs. 3 BAföG aufge-
worfenen Fragen,
„ob - entgegen den von hiesigen Hochschulen als bestehend ange-
sehenen Anrechungsmöglichkeiten - das Studium in Tscheljabinsk
bezogen auf ein anderes Studium in Deutschland gänzlich nicht zu
beachten sei“,
sowie
„ob auf die unterschiedliche Ausgestaltung von Studiengängen im In-
und Ausland und auf die unterschiedliche Beherrschung der deut-
schen Sprache abgestellt werden kann, wenn Leistungen und Fach-
semester aus einem im Ausland durchgeführten Studium angerech-
net werden können“,
rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeu-
tung. Insoweit besteht ebenfalls keine Klärungsbedürftigkeit. Der Senat hat sich
wiederholt zur Problematik der Berücksichtigung von im Ausland verbrachten
Ausbildungszeiten bei einer vom Förderungsbewerber angestrebten In-
landsausbildung geäußert (vgl. Urteile vom 4. Dezember 1997 - BVerwG 5 C
3.96 - BVerwGE 106, 1 und - BVerwG 5 C 28.97 - BVerwGE 106, 5 sowie zu-
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letzt vom 10. April 2008 a.a.O.). Eine im Ausland aufgenommene, aber nicht
berufsqualifizierend abgeschlossene Ausbildung ist danach förderungsrechtlich
von Bedeutung, wenn die ausländische Ausbildungsstätte den inländischen
Ausbildungsstätten nach Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt der Ausbil-
dung sowie dem vermittelten Ausbildungsabschluss vergleichbar bzw. gleich-
wertig ist. Ausbildungszeiten an einer in diesem Sinne nicht gleichwertigen
Ausbildungsstätte bleiben förderungsrechtlich außer Betracht. Die Beurteilung
der Vergleichbarkeit bzw. Gleichwertigkeit setzt einen an der Aufzählung der
Ausbildungsstätten in § 2 BAföG orientierten wertenden Vergleich des Ausbil-
dungsgangs und der durch diesen vermittelten Berufsqualifikation voraus. Der
Frage, in welchem Umfang Zeiten einer Auslandsausbildung auf eine inländi-
sche Ausbildung angerechnet werden können, kommt dabei nur eine Indizwir-
kung zu. Damit sind die Grundsätze, unter denen Auslandsausbildungszeiten
förderungsrechtlich zu berücksichtigen sind, geklärt. Diese Rechtsprechung hat
das Berufungsgericht seinem Urteil zugrunde gelegt (vgl. UA S. 11 f.). Dem Be-
schwerdevorbringen lässt sich nicht entnehmen, inwieweit eine weitere, über
den Bestand der bisherigen Rechtsprechung hinausgehende Klärung, erforder-
lich ist.
Im Übrigen würden sich auch diese aufgeworfenen Fragen in einem Revisions-
verfahren nicht stellen. Ihnen liegt die Annahme zugrunde, dass die von der
Klägerin im Ausland erbrachten Studienleistungen angerechnet werden können,
worin der Beklagte ein gewichtiges Indiz für die Gleichwertigkeit der Stu-
diengänge im Inland und Ausland sieht. Das Berufungsgericht hat indessen
nach der nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und damit auch in dem an-
gestrebten Revisionsverfahren bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) tatrichterlichen
Würdigung der widersprüchlichen Stellungnahmen zu etwaigen Anrechnungs-
möglichkeiten eine derartige Indizwirkung im konkreten Fall verneint.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskosten-
freiheit folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
Dr. Brunn
Stengelhofen
Dr. Störmer
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