Urteil des BVerwG vom 29.03.2006

Urteil vom 29.03.2006

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 16.06 (5 PKH 7.06)
OVG 6 N 52.05
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. März 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und Prof. Dr. Berlit
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom
13. Januar 2006 wird verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewil-
ligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abge-
lehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Die „Berufung“ des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts
Berlin-Brandenburg vom 13. Januar 2006, durch den das als Antrag auf Zulas-
sung der Berufung gewertete Rechtsmittel des Klägers gegen den Gerichtsbe-
scheid des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. April 2005 wegen Nichtbeach-
tung des Vertretungszwanges des § 67 Abs. 1 VwGO verworfen worden ist, ist
als Berufung unzulässig, weil eine Berufung zum Bundesverwaltungsgericht
nach dem Gesetz ausgeschlossen ist; als Beschwerde ist sie unzulässig, weil
Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe
durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen ange-
fochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entschei-
dungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Zu den Sacherwägungen
wird auf das Hinweisschreiben vom 14. Februar 2006 verwiesen.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung
eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist
abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten
Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m.
§§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
Dr. Säcker Schmidt Prof. Dr. Berlit
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