Urteil des BVerwG vom 19.10.2007

Hund, Vergleich, Erwerb, Vorschlag

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 159.07
OVG 2 A 4787/05
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Oktober 2007
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und Prof. Dr. Berlit
beschlossen:
Mit Rücksicht auf die Besonderheiten des vorliegenden
Einzelfalls schlägt der Senat gemäß § 106 Satz 2 VwGO
folgenden gerichtlichen Vergleich vor:
1. Die Beklagte verpflichtet sich, die Tochter des Klägers
Frau Ludmila Stol (früher Klägerin zu 1) und den Enkel
des Klägers Herrn Kirill Stol (früher Kläger zu 2) in den
Aufnahmebescheid des Klägers vom 2. Dezember 2002
nachträglich einzubeziehen, hinsichtlich der Tochter
des Klägers Frau Ludmila Stol jedoch nur unter der auf-
lösenden Bedingung, dass sie Grundkenntnisse der
deutschen Sprache nachweist
• entweder vor der Ausreise in die Bundesrepublik
Deutschland nach dem Format/Niveau A1 des Ge-
meinsamen Europäischen Referenzrahmens vor
der für ihren Wohnort zuständigen deutschen Aus-
landsvertretung in Kasachstan
• oder nach der Einreise in die Bundesrepublik
Deutschland innerhalb von drei Monaten durch den
Erwerb und die Vorlage eines Zertifikats des
Goethe-Instituts nach den Kriterien „Deutsch
Start 1“.
2. Die Kostenentscheidungen des Verwaltungsgerichts
und des Oberverwaltungsgerichts bleiben bestehen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Bun-
desverwaltungsgericht werden zwischen dem Kläger
und der Beklagten gegeneinander aufgehoben.
Der Vergleich wird wirksam, wenn der Kläger und die Be-
klagte den Vorschlag schriftlich gegenüber dem Gericht
annehmen. Hierfür wird eine Frist bis zum 5. November
2007 (Eingang bei Gericht) gesetzt.
Hund Dr. Franke Prof. Dr. Berlit