Urteil des BVerwG vom 04.09.2007

Unternehmen, Verkehrswert, Erbe, Hund

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 155.07
VG 5 A 345/06 MD
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. September 2007
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und Dr. Brunn
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts
Magdeburg vom 12. April 2007 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Mit dem Streitverfahren verbindet
sich entgegen dem Beschwerdevorbringen kein Fall von Grundsatzbedeutung
im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wie die Beschwerde allein geltend
macht.
Bei wohlwollender Auslegung des Beschwerdevorbringens will die Beschwerde
sinngemäß geklärt wissen, ob es mit der Verfassung vereinbar ist, wenn es bei
der Entschädigung für ein - als Ganzes unstreitig nicht restituierbares - land-
wirtschaftliches Unternehmen (§§ 1, 3 EntschG) infolge der Anwendung von § 3
Abs. 6 i.V.m. § 4 Abs. 4 EntschG dazu kommt, dass wegen der Anrechnung
von - dem Geschädigten bzw. seinen Rechtsnachfolgern rückübertragenen, frü-
her zum landwirtschaftlichen Unternehmen gehörenden - Grundstücken mit
ihrem der für das Unternehmen (als Ganzes) zu gewährende
Entschädigungsbetrag auf null absinkt, weil die gemäß § 3 Abs. 1 bis 3
EntschG zu ermittelnde Bemessungsgrundlage (nicht am Verkehrswert des
Unternehmens, sondern) am Einheits-, Ersatzeinheits- oder Hilfswert anknüpft.
Die so zu verstehende Frage ist - auch ohne die Durchführung eines Revisi-
onsverfahrens - im Ergebnis mit dem Verwaltungsgericht unter der Vorausset-
zung zu bejahen, dass der Verkehrswert der restituierten Grundstücke jeden-
falls - wie im Streitverfahren - höher liegt als der Entschädigungsbetrag, wie er
sich ohne die durchgeführte Restitution ergeben hätte. Denn unter dieser Vor-
aussetzung wird der Geschädigte (Erbe, Rechtsnachfolger) nicht gegenüber
anderen Gruppen von Geschädigten unzulässig ungleich behandelt, insbeson-
1
2
3
- 3 -
dere wird er nicht genötigt, zugunsten eines (für sich gesehen angemessenen)
Entschädigungsbetrags für das gesamte Unternehmen auf die Rückübertra-
gung einzelner Vermögensgegenstände zu verzichten. Mehr als einen ange-
messenen Entschädigungsbetrag für das gesamte Unternehmen kann indessen
der Geschädigte (Erbe, Rechtsnachfolger) von Verfassungs wegen nicht
beanspruchen, wie das Bundesverfassungsgericht der Sache nach in zwei Ent-
scheidungen vom 22. November 2000 (BVerfGE 102, 254) und vom 10. Okto-
ber 2001 (BVerfGE 104, 74) entschieden hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Bei der gemäß §§ 47, 52 GKG durchzuführenden Streitwertbemessung folgt der
beschließende Senat dem Verwaltungsgericht, welches mangels konkreter
Werte zum vom Kläger beanspruchten Mehrbetrag vom Auffangstreitwert aus-
gegangen ist.
Hund Dr. Franke Dr. Brunn
4
5