Urteil des BVerwG vom 27.06.2007

Hund

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 151.07
VG 4 A 76.07
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Juni 2007
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und Dr. Brunn
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom
9. März 2007 wird verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwer-
deverfahren auf 470 550 € festgesetzt.
G r ü n d e :
In der Beschwerdebegründung wird nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO erforderlichen Weise ein Zulassungsgrund i.S.v. § 132 Abs. 2 VwGO
dargelegt bzw. bezeichnet. Die Beschwerdebegründung lässt noch nicht einmal
erkennen, welchen Zulassungsgrund die Beschwerde für sich in Anspruch
nimmt.
Soweit der Zulassungsgrund in § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in Anspruch genom-
men worden sein sollte, so hätte eine Darlegung i.S.d. § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO die - ausdrückliche oder der Sache nach dem Vorbringen entnehmbare -
Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die
Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus-
gesetzt und außerdem die Angabe, worin die allgemeine, über den Einzelfall
hinausgehende Bedeutung bestehen soll (Beschluss vom 19. August 1997
- BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 n.F. VwGO Nr. 26 m.w.N.). Die Be-
schwerde wird diesen Anforderungen nicht gerecht, sondern erschöpft sich in
der unsubstantiierten Behauptung, es sei nicht einzusehen, warum die Kläger
nicht Anspruch auf den vollen Wert des Grundstücks samt Zinsen haben soll-
ten. Soweit hierzu ein Verfassungsverstoß behauptet wird, setzt sich die Be-
schwerde nicht mit dem - vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen - Ur-
1
2
- 3 -
teil des Bundesverfassungsgerichts vom 22. November 2000 - 1 BvR 2307/94
u.a. - (BVerfGE 102, 254 <341 ff.>) auseinander, welches die Verfassungsge-
mäßheit der einschlägigen Bestimmungen des NS-Verfolgtenentschädigungs-
gesetzes festgestellt hat. Nach der Berichtigung der angefochtenen Entschei-
dung gemäß § 118 Abs. 1 VwGO können sich die Kläger auch nicht mehr auf
die unberichtigte Fassung der Gründe berufen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 GKG und entspricht der verwal-
tungsgerichtlichen Festsetzung, die von den Beteiligten nicht beanstandet wor-
den ist.
Hund Dr. Franke Dr. Brunn
3
4