Urteil des BVerwG vom 18.09.2007

Hund

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 150.07
OVG 4 LC 455/04
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. September 2007
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund und die
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und Prof. Dr. Berlit
beschlossen:
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Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit
wird für das Beschwerdeverfahren auf 98 496 € festge-
setzt (33 RVG).
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. März 2007
mit Schriftsatz vom 24. August 2007 zurückgenommen. Das Beschwerdever-
fahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125
Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Beklagte hat sich zur Höhe des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen
Tätigkeit geäußert, sie sieht den Wert als korrekt an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
Hund
Dr. Franke
Prof. Dr. Berlit
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