Urteil des BVerwG vom 09.08.2011

Rücknahme, Hund, Rechtsgrundlage, Unwürdigkeit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 15.11
VG 8 K 488/09
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. August 2011
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und Dr. Fleuß
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts
Frankfurt (Oder) vom 13. Januar 2011 wird zurückgewie-
sen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 6 646,79 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Revision ist nicht wegen der geltend ge-
machten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO) zuzulassen. Dieser Revisionszulassungsgrund wird nicht in der nach
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Weise dargelegt.
1. Eine ausreichende Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung einer
Rechtssache setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch
ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Frage des revi-
siblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über
den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. z.B. Beschluss
vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO
Nr. 26 = NJW 1997, 3328). Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht
gerecht.
Die Beschwerde hält im Hinblick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 15. März 2007 (- BVerwG 3 C 37.06 - BVerwGE 128, 194) die Frage für
grundsätzlich klärungsbedürftig,
„ob aufgrund dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung
ein bereits bestandskräftiger, aber eindeutig rechtswidriger
Ausgleichsleistungsbescheid wegen seiner Auswirkungen
hinsichtlich der noch offenen Vermögenswerte des Be-
1
2
3
- 3 -
rechtigten wieder aufzuheben ist“ (Beschwerdebegrün-
dung S. 2).
1.1 Dies rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, weil die Beschwerde
nicht hinreichend darlegt, dass sich die aufgeworfene Rechtsfrage in dieser
Form in einem Revisionsverfahren in entscheidungserheblicher Weise stellen
wird. Die Beschwerde versäumt es bereits, in genügender Weise zu bezeich-
nen, im Hinblick auf welche entscheidungserhebliche Rechtsnorm des Bundes-
rechts es einer grundsätzlichen Klärung bedürfen soll.
Die Klägerin hat vor dem Verwaltungsgericht begehrt, das ursprüngliche Ver-
waltungsverfahren wiederaufzugreifen und ihr unter teilweiser Abänderung des
bestandskräftigen Bescheides vom 27. Mai 2004 eine höhere Ausgleichsleis-
tung zu gewähren. Die Frage, ob ein neuer Antrag unabhängig vom Wiederauf-
greifen des alten Verfahrens möglich wäre und zu einem Anspruch auf eine hö-
here Entschädigung führen könnte, ist nicht Gegenstand des verwaltungsge-
richtlichen Verfahrens gewesen. Das Verwaltungsgericht hat das auf ein Wie-
deraufgreifen gerichtete Begehren der Klägerin als unbegründet erachtet und
das angegriffene Urteil darauf gestützt, dass - erstens - die Voraussetzungen
für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfGBbg
nicht erfüllt seien, weil im Hinblick auf das Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts vom 15. März 2007 (a.a.O.) keine Änderung der Rechtslage im Sinne die-
ser Vorschrift vorliege, und - zweitens - die Klägerin auch keinen Anspruch auf
Rücknahme des Bescheides vom 27. Mai 2004 im Wege des Wiederaufgreifens
des Verfahrens im weiteren Sinne gemäß § 51 Abs. 5, § 48 Abs. 1 VwVfGBbg
habe, weil die Entscheidung des Beklagten, das Verfahren nicht wiederauf-
zugreifen, ermessensfehlerfrei gewesen sei (UA S. 5). Hiermit setzt sich die
Beschwerde nicht hinreichend auseinander. Sie legt nicht dar, inwieweit die von
ihr aufgeworfene Frage im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht angeführten
Rechtsgrundlagen (bzw. das Nichtvorliegen ihrer Voraussetzungen) entschei-
dungserheblich und grundsätzlich klärungsbedürftig sein soll. Ebenso wenig
zeigt die Beschwerde auf, inwieweit sich eine (vom Verwaltungsgericht ver-
kannte) Rechtsgrundlage für ihr Begehren aus dem von ihr in Bezug genom-
menen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 2007 (a.a.O.) erge-
ben soll. Damit ist entschieden worden, dass eine Ausgleichsleistung nicht we-
4
5
- 4 -
gen Unwürdigkeit nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG verweigert werden kann, soweit
ein Ausschlusstatbestand durch einen Zwischenerben verwirklicht wurde, der
bei Inkrafttreten des Ausgleichsleistungsgesetzes bereits verstorben war. Mit
der - hier in Rede stehenden - Frage des Wiederaufgreifens eines bestands-
kräftig abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens hat sich das genannte Urteil
nicht befasst.
1.2 Auch wenn zugunsten der Beschwerde davon ausgegangen wird, dass sie
sich mit der von ihr als rechtsgrundsätzlich bedeutsam angesehenen Frage auf
die vom Verwaltungsgericht angeführten Rechtsgrundlagen beziehen will, kann
dies nicht zur Zulassung der Revision wegen Grundsatzbedeutung führen.
Denn die Beschwerde genügt auch dann nicht den Darlegungsanforderungen
des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, weil sie die Entscheidungserheblichkeit und
Klärungsbedürftigkeit der von ihr aufgeworfenen Frage weder überhaupt im Zu-
sammenhang mit § 51 Abs. 1 Nr. 1 bzw. § 51 Abs. 5 VwVfGBbg und einer mög-
lichen Ermessensreduzierung hinsichtlich der Rücknahme des bestandskräfti-
gen Verwaltungsakts nach § 48 Abs. 1 VwVfGBbg noch - wie es erforderlich
gewesen wäre - auch nur ansatzweise in Auseinandersetzung mit den ein-
schlägigen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts herausarbeitet.
a) Dies gilt zunächst im Hinblick auf das Wiederaufgreifen des Verfahrens ge-
mäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG. Insoweit fehlt es jedenfalls an der Darlegung der
Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage. Denn hierzu ist bereits rechts-
grundsätzlich geklärt, dass eine bloße Änderung der (höchstrichterlichen)
Rechtsprechung grundsätzlich keine Änderung der Rechtslage im Sinne dieser
Vorschrift darstellt (Beschlüsse vom 25. Mai 1981 - BVerwG 8 B 89.80, 8 B
93.80 - Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 9; vom 16. Februar 1993 - BVerwG 9 B
241.92 - Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 29 = NVwZ-RR 1994, 119 und vom
14. Februar 1994 - BVerwG 3 B 83.93 - juris Rn. 2). Mit dieser Rechtsprechung
oder einer etwaigen Notwendigkeit ihrer Weiterentwicklung für das Gebiet des
Ausgleichsleistungsrechts setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Sie
räumt sogar ein, dass die Versorgungsämter grundsätzlich nicht verpflichtet
seien, „ein abgeschlossenes Ausgleichsleistungsverfahren wiederaufzugreifen
und einen bestandskräftigen Verwaltungsakt deswegen aufzuheben, weil sich
6
7
- 5 -
dieser nachträglich aufgrund einer höchstrichterlichen Rechtsprechung als
rechtswidrig erwiesen hat“ (Beschwerdebegründung S. 2).
b) Zwar führt die Beschwerde (a.a.O.) weiter aus, dass sich dies anders verhal-
ten müsse, wenn das Ausgleichsverfahren noch nicht vollständig abgeschlos-
sen sei, da dann noch eine Entscheidung hinsichtlich weiterer Vermögenswerte
ausstehe. Sie legt aber auch insoweit nicht dar, inwieweit dies zu einer rechts-
grundsätzlichen Klärung im Hinblick auf die entscheidungserheblichen Rechts-
grundlagen für das Wiederaufgreifen des Verfahrens führen soll. Die Be-
schwerde berücksichtigt nicht hinreichend, dass das Verwaltungsgericht einen
Anspruch der Klägerin auf Rücknahme des Ausgleichleistungsbescheides vom
27. Mai 2004 nach § 51 Abs. 5, § 48 Abs. 1 VwVfGBbg (Wiederaufgreifen im
weiteren Sinne) mangels einer Ermessensreduzierung abgelehnt hat, weil nicht
erkennbar sei, dass der Fortbestand des Bescheides im Hinblick auf einen um
6 646,79 € geringeren Ausgleichsleistungsbetrag für die Klägerin schlechthin
unerträglich sei. Dies gelte - so das Verwaltungsgericht - „auch im Hinblick auf
die nach Angaben der Klägerin weiteren, noch offenen Ausgleichsleistungsver-
fahren hinsichtlich einer eventuellen Degression gemäß § 7 Abs. 2 Entschädi-
gungsgesetz, die stufenweise umso höher ausfällt, je höher der errechnete Be-
trag ist“ (UA S. 5). Soweit die Beschwerde dies in der Sache angreift und dazu
vorträgt, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass das Ausgleichsleistungs-
verfahren erst abgeschlossen sei, wenn über sämtliche der zu entschädigenden
Vermögenswerte des jeweiligen Berechtigten entschieden worden sei, was sich
insbesondere in der in dem Endbescheid durchzuführenden Gesamtschau wi-
derspiegele, wirft sie - weder im Hinblick auf die Regelung des § 7 Abs. 2
EntschG noch auf die in Rede stehenden Rechtsgrundlagen für ein Wiederauf-
greifen des Verfahrens - eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf,
sondern wendet sich nur gegen die aus ihrer Sicht unrichtige Rechtsanwendung
des Verwaltungsgerichts. Mit dem rechtlichen Maßstab des Verwaltungsge-
richts, dass die Aufrechterhaltung des bestandskräftigen Bescheides unerträg-
lich sein müsse wie auch mit der zu diesem Maßstab ergangenen höchstrichter-
lichen Rechtsprechung (vgl. etwa Urteile vom 28. Juli 1976 - BVerwG 8 C
90.75 - Buchholz 412.3 § 16 BVFG Nr. 2 und vom 22. Oktober 2009 - BVerwG
1 C 26.08 - BVerwGE 135, 137 <146>), setzt sie sich nicht auseinander.
8
- 6 -
1.3 Etwas anderes ergibt sich zu den vorgenannten Punkten auch nicht aus
dem Vortrag der Beschwerde in dem - nach Ablauf der Beschwerdebegrün-
dungsfrist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) in Erwiderung auf die Beschwerdeent-
gegnung erstellten - Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten vom 28. April
2011. Selbst wenn dort noch neue Aspekte genannt bzw. den Darlegungsan-
forderungen genügende Ausführungen zur rechtsgrundsätzlichen Bedeutung
der aufgeworfenen Frage enthalten wären, könnten diese wegen des Ablaufs
der Beschwerdebegründungsfrist bei der Entscheidung über die Beschwerde
nicht berücksichtigt werden (vgl. etwa Beschlüsse vom 22. April 2003 - BVerwG
8 B 144.02 - Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 143 und vom 23. April 2008
- BVerwG 9 BN 4.07 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 106 = juris
Rn. 22).
2. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfest-
setzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.
Hund
Dr. Störmer
Dr. Fleuß
9
10
11