Urteil des BVerwG vom 06.07.2010

Enteignung, Aussetzung, Hund, Bundesamt

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 15.10
VG 4 K 10.10
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Juli 2010
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin
vom 14. Januar 2010 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 58 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Der allein geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen
Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) wird zwar behauptet,
aber nicht dem Begründungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ent-
sprechend dargelegt.
Eine den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügende Begrün-
dung setzt im Hinblick auf den Zulassungsgrund der rechtsgrundsätzlichen Be-
deutung die Darlegung voraus, dass für die Entscheidung des Berufungsge-
richts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechtsfrage von Bedeutung war,
die auch für die Entscheidung im Revisionsverfahren erheblich wäre und deren
höchstrichterliche Klärung im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung
oder der Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (stRspr, vgl. z.B. Be-
schluss vom 22. Mai 2008 - BVerwG 5 B 130.07 - juris = JAmt 2008, 600). Die-
sen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht.
Sie wirft als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig allein die Frage auf, ob § 10
Satz 1 GG vereinbar ist (s. Beschwerdebegründung S. 6). Diese Frage hat das
Bundesverwaltungsgericht indessen bereits ausdrücklich bejaht (vgl. Beschluss
vom 21. Juni 2007 - BVerwG 3 C 24.06 - Buchholz 428.41 § 10 EntschG Nr. 8).
Das Beschwerdevorbringen gibt zu einer erneuten Behandlung dieser Frage in
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einem Revisionsverfahren keinen Anlass. Sie lässt insoweit einen weiteren Klä-
rungsbedarf nicht erkennen, sondern beschränkt sich darauf, die schon im Ver-
fahren vor dem Verwaltungsgericht vertretene Rechtsauffassung zu wiederho-
len, die auf § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 1 EntschG gestützte Abführung des
Veräußerungserlöses an den Entschädigungsfonds stelle eine Enteignung dar,
die nach Art. 14 Abs. 3 GG zu beurteilen sei. Die Voraussetzungen für eine
Enteignung lägen nicht vor. Insbesondere fehle es an einer Regelung über Art
und Ausmaß der Entschädigung (s. Beschwerdebegründung S. 14). Der Sache
nach erschöpfen sich die Ausführungen der Beschwerde darin, der Wertung
des Verwaltungsgerichts eine eigene Einschätzung entgegenzusetzen. Eine
erneute Klärungsbedürftigkeit ergibt sich daraus nicht.
Ungeachtet dessen ist die bloße Behauptung, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 1
EntschG sei aufgrund seiner Unvereinbarkeit mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nich-
tig und bereits die Klärung dieser Frage sei von grundsätzlicher Bedeutung,
ungeeignet, die Zulassung der Revision zu erreichen (stRspr, Beschluss vom
19. Juni 1997 - BVerwG 8 B 127.97 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer
Nr. 31; BFH, Beschluss vom 15. Februar 1995 - VII B 100/94 - EuZW 1995, 455
= juris).
2. Entgegen der Anfrage des Berichterstatters vom 29. April 2010 kommt eine
Aussetzung des vorliegenden Verfahrens nach Maßgabe des Beschlusses des
Bundesverwaltungsgerichts vom 10. November 2000 - BVerwG 3 C 3.00 -
(BVerwGE 112, 166) in entsprechender Anwendung des § 94 VwGO nicht in
Betracht. Auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens besteht keine Veran-
lassung anzunehmen, dass die Aussetzung mit Blick auf das infolge des Vorla-
gebeschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2007 (a.a.O.)
beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren 1 BvL 8/07 prozessöko-
nomisch oder auch nur zweckmäßig wäre.
Gegenstand jenes Verfahrens ist die Frage, ob § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2
EntschG vom 27. September 1994 (BGBl I S. 2624) in der Fassung des Ent-
schädigungsrechtsänderungsgesetz vom 10. Dezember 2003 (BGBl I S. 2471)
mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbar ist, soweit davon Rechte von Miterben
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betroffen sind. Das Verwaltungsgericht hat indessen seine Entscheidung, die
auf Aufhebung des Bescheides vom 30. April 2008 gerichtete Klage abzuwei-
sen, ungeachtet des von ihm gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindend festgestellten
Miteigentums des Klägers - ebenso wie das Bundesamt für Zentrale Dienste
und offene Vermögensfragen - gerade nicht auf § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2
EntschG gestützt. Stattdessen hat es entscheidungstragend allein auf § 10
Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 1 EntschG abgestellt. Die Beschwerde hat dies nicht
beanstandet und auch im Übrigen keinerlei Ausführungen zu § 10 Abs. 1 Satz 1
Nr. 7 Satz 2 EntschG sowie dessen etwaiger Entscheidungserheblichkeit für
das vorliegende Verfahren gemacht.
3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
5. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1
GKG und entspricht dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwert.
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