Urteil des BVerwG vom 16.03.2009

Hund, Rechtsmittelbelehrung, Hochschule

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 15.09
OVG 12 A 246/09 und 12 E 89/09
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. März 2009
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer
beschlossen:
Die „Sofortige Beschwerde“ des Klägers gegen die Be-
schlüsse des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nord-
rhein-Westfalen vom 3. Februar 2009 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
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G r ü n d e :
Die „Sofortige Beschwerde“ ist in ihrer Gesamtheit bereits deshalb unzulässig,
weil dem Vertretungserfordernis nacnicht entsprochen
wurde. Danach muss sich vor dem Bundesverwaltungsgericht jeder Beteiligte
durch einen Rechtsanwalt bzw. Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im
Sinne des Hochschulrahmengesetzes vertreten lassen (§ 67 Abs. 4 Satz 3 in
Verbindung mit § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Diese Voraussetzung hat der Klä-
ger, der seine „Sofortige Beschwerde“ selbst eingelegt hat, nicht erfüllt.
Darüber hinaus ist die „Sofortige Beschwerde“ unzulässig, weil die damit ange-
fochtenen Entscheidungen unanfechtbar sind. Entscheidungen der Oberverwal-
tungsgerichte können durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur
in den Fällen angefochten werden, die in § 152 Abs. 1 VwGO anführt werden.
Zu diesen Entscheidungen gehören die angefochtenen Beschlüsse vom
3. Februar 2009, mit denen die „Sofortige Beschwerde/Rechtsbeschwerde“ des
Klägers vom 18. Januar 2009 zum einen gegen das Urteil des Verwaltungsge-
richts Köln vom 8. Januar 2009 (12 A 246/09) und zum anderen gegen den Be-
schluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 8. Januar 2009 (12 E 89/09) verwor-
fen werden, nicht. Dies ist dem Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der ange-
fochtenen Beschlüsse auch zutreffend mitgeteilt worden. Abgesehen davon ist
die Verwerfung der „Sofortigen Beschwerde/Rechtsbeschwerde“ durch das
Oberverwaltungsgericht aus den in den angefochtenen Beschlüssen vom
3. Februar 2009 jeweils dargelegten Gründen offensichtlich zu Recht erfolgt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
Hund
Stengelhofen
Dr. Störmer
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