Urteil des BVerwG vom 15.05.2008

DDR, Verfahrensmangel, Hund, Ausreise

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 15.08
VG 6 K 3538/03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Mai 2008
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und Dr. Brunn
beschlossen:
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Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts
Potsdam vom 14. November 2007 wird zurückgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 31 985 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen führt nicht auf
einen Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO.
Vor dem Hintergrund des Umstandes, dass die Beschwerde in materieller Hin-
sicht die beiden Gesichtspunkte weiterverfolgt, welche vom Verwaltungsgericht
unter Hinweis auf einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsge-
richts sachlich zurückgewiesen worden sind, verbindet sich mit dem Streitver-
fahren weder eine Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO), noch weicht das angefochtene Urteil im Sinne von § 132 Abs. 2
Nr. 2 VwGO ab, noch haftet dem angefochtenen Urteil ein Verfahrensmangel
(§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) an.
1. Die Beschwerde wiederholt und vertieft im Schwerpunkt das klägerische
Vorbringen, wonach die ihr im Grunde zugebilligte Entschädigung wegen
Zwangsverkaufs eines Grundstücks (zur Ermöglichung einer Ausreise aus der
früheren DDR) zu niedrig bemessen sei bzw. ihr ein Anspruch auf ein so ge-
nanntes Ersatzgrundstück (§ 9 VermG a.F.) zustehe. Insoweit hat das Verwal-
tungsgericht zu Recht auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom
22. November 2000 - 1 BvR 2307/94 u.a. - (BVerfGE 102, 254) abgestellt, wo-
nach der bundesdeutsche Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht verpflichtet
war, für Vermögensverluste eine Wiedergutmachung zu gewähren, die wert-
mäßig einer Restitution gleichkommt (a.a.O. S. 304), was die Klägerinnen der
Sache nach verlangen; insbesondere zwingt die Verfassung nicht dazu, Fällen
von Zwangsverkäufen aus Gründen der Ermöglichung einer DDR-Ausreise
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wertmäßig eine besondere Bedeutung zuzubilligen, die sie aus der Gruppe der-
jenigen Schädigungen heraushöbe, welche das Vermögensgesetz in seinem
§ 1 als grundsätzlich zur Zurückübertragung verpflichtende Vermögensschädi-
gungen bestimmt hat. Die von der Beschwerde herangezogenen Bestimmun-
gen im Zusammenhang der Menschenrechtskonvention führen zu keinem an-
deren Ergebnis.
Deshalb sind die auf Seite 16 der Beschwerdeschrift formulierten Fragen sämt-
lich zu verneinen, ohne dass es hierfür der Durchführung eines Revisionsver-
fahrens bedürfte. Insbesondere geht der Gedanke fehl, dass im vorliegenden
Zusammenhang in der Rechtsprechung des EGMR entwickelte Grundsätze der
„legitimen Erwartungshaltung“ fruchtbar zu machen seien.
Entsprechendes gilt für die Auffassung der Klägerinnen, sie könnten ein wert-
gleiches Ersatzgrundstück beanspruchen; auch insoweit hat das Bundesver-
fassungsgericht in seinem Beschluss vom 7. Juni 2002 - 1 BvR 771/02 - darge-
legt, dass die Streichung der Vorschrift in § 9 VermG a.F., nach welcher unter
bestimmten weiteren Voraussetzungen grundsätzlich ein Ersatzgrundstück be-
ansprucht werden konnte, weder der Eigentumsgarantie noch anderen Verfas-
sungsbestimmungen widerspricht, insbesondere eine verfassungsrechtlich un-
zulässige Rückwirkung nicht vorliegt. Auch insoweit folgt aus internationalem
Recht nichts anderes.
2. Ersichtlich unzutreffend ist schließlich die Rüge, das angefochtene Urteil
weiche vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. August 1999
- BVerwG 3 C 31.98 - (Buchholz 111 Art. 19 EV Nr. 6) ab. Gegenstand des be-
zeichneten Verfahrens war u.a. die Frage, ob und inwieweit durch Behörden der
DDR erlassene Verwaltungsakte nach dem Beitritt der DDR wirksam geblieben
sind bzw. ob eine fortdauernde Wirksamkeit schon deswegen auszuschließen
ist, weil der Verwaltungsakt bereits nach DDR-Recht nichtig war. In diesem
Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass zur
Klärung solcher Fragen grundsätzlich auf die DDR-Rechtslage (unter Einfluss
der gelebten Rechtswirklichkeit) zum Zeitpunkt des Erlasses des Verwal-
tungsaktes abzustellen ist. Um solche Fragen geht es im Streitverfahren indes-
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sen nicht; die Klägerinnen haben im Vorfeld des Entschädigungsverfahrens
nicht die bestandskräftige behördliche Entscheidung des Landrats des Kreises
H. vom 5. März 1997 in Frage gestellt, wonach die Rückgabe des zwangsver-
äußerten Grundstücks unmöglich war, weil die Erwerber redlich erworben hat-
ten (und damit die zu DDR-Zeiten erfolgte Eigentumsübertragung nicht nichtig
war und Bestand behielt), so dass die sinngemäße Forderung der Beschwerde
unbegründet ist, die Erbinnen der geschädigten früheren Eigentümerin des
Grundstücks müssten so gestellt werden, als wäre der Verkauf nicht erfolgt und
sie deswegen Eigentümerinnen (geblieben) seien.
3. Schließlich ist vor dem Hintergrund des Vorstehenden der Vorwurf unbe-
gründet, dem angefochtenen Urteil hafte ein Verfahrensmangel an. Namentlich
hat das Verwaltungsgericht das Vorbringen der Klägerinnen zur Kenntnis ge-
nommen und gewürdigt, freilich ist es der Auffassung der Klägerinnen nicht ge-
folgt, worin kein Verfahrensmangel liegt. Soweit die Beschwerde einen Verstoß
gegen den Überzeugungsgrundsatz rügt und dies damit begründet, dass das
Gericht den Sachverhalt nicht hinreichend berücksichtigt und falsch gewürdigt
habe (es habe einen Rechtsstandpunkt entwickelt, der denklogisch so nicht
vertreten werden könne), wird bereits nicht klar, inwiefern sich die bemängelten
vermeintlichen Verstöße auf die tatsächliche Würdigung durch das Gericht be-
schränken (und die rechtliche Subsumtion nicht berühren) sollen; nur in diesem
Fall könnte ein Verfahrensfehler vorliegen (vgl. Urteil vom 19. Januar 1990 -
BVerwG 4 C 28.89 - BVerwGE 84, 271 <272> und Beschluss vom 2. November
1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266). Einen Ver-
stoß gegen Denkgesetze legt die Beschwerde jedenfalls nicht dar; insbesonde-
re liegt es auch im vorliegenden Zusammenhang neben der Sache, die Grund-
sätze einer „legitimen Erwartungshaltung“ heranziehen zu wollen.
Von einer weiteren Begründung sieht der beschließende Senat ab (§ 133
Abs. 5 Satz 2 VwGO).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Bei der gemäß §§ 47,
52 GKG durchzuführenden Streitwertbemessung folgt der beschließende Senat
dem Verwaltungsgericht.
Hund
Dr. Franke
Dr. Brunn
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