Urteil des BVerwG vom 02.03.2006

Rechtliches Gehör, Hochschule, Verfahrensmangel, Richteramt

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 15.06 (5 PKH 6.06)
OVG 2 LB 21/05
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. März 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. F r a n k e
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Beschluss des Schleswig-Holsteinischen
Oberverwaltungsgerichts vom 5. Januar 2006 wird verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen
und einen Rechtsanwalt beizuordnen, und sein Antrag, ihm
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, werden
abgelehnt.
- 2 -
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Ge-
richtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Die auf Zulassung der Revision gerichtete Beschwerde des Klägers ist
nicht zulässig. Sie ist entgegen § 67 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO nicht durch einen
Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des
Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten
eingelegt worden. Auf dieses Erfordernis ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung
des Oberverwaltungsgerichts hingewiesen worden.
Dem Kläger kann für die Durchführung eines Nichtzulassungsbeschwer-
deverfahrens durch einen Rechtsanwalt mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg
(§ 166 VwGO, § 114 ZPO) nicht Prozesskostenhilfe bewilligt werden. Der Vortrag
des Klägers enthält keinen nach § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision
ausreichenden Grund (Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, Abweichung von
übergeordneter Rechtsprechung, Verfahrensfehler); ein solcher ist auch sonst nicht
ersichtlich.
Der Umstand, dass die Ausfertigungen des die Berufung des Klägers
zurückweisenden Beschlusses das Beschlussdatum versehentlich mit 6. statt richtig
mit 5. Januar 2006 ausweisen (vgl. Nichtabhilfebeschluss des Berufungsgerichts vom
26. Januar 2006 ), ist kein Verfahrensmangel, auf dem die
Entscheidung beruhen kann.
Schwere Rechtsverstöße, die der Kläger dem Berufungsgericht vorwirft,
rechtfertigen, wenn sie nicht zugleich einen Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2
VwGO erfüllen, die Zulassung der Revision nicht. Der Kläger rügt zwar die Verlet-
zung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und damit einen Verfahrensmangel,
verkennt aber, dass Streitgegenstand des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsge-
richt nicht umfassende Ansprüche aus einem nach Auffassung des Klägers beste-
henden Arbeitsverhältnis zwischen ihm und der Beklagten waren, sondern dass nur
- 3 -
noch ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch in Bezug auf vermögenswirksame
Leistungen und die Umlage zur Zusatzversorgung für die Zeit vom 20. November
1984 bis zum 11. April 1986 im Streit stand (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 16. Dezember 2004). Vom Kläger nicht bestritten, hat die Beklagte angeboten,
dem Kläger für die streitgegenständliche Zeit vom 20. November 1984 bis zum
11. April 1986 den Arbeitgeberanteil zu den vermögenswirksamen Leistungen zu
zahlen und den Umlagebetrag an die umlagefinanzierte Zusatzversorgung (VBL)
abzuführen bzw., wenn der Kläger die Wartezeit dafür nicht erfüllt haben sollte, die-
sen Betrag direkt an den Kläger zu zahlen. Der Darstellung in den Beschlussgrün-
den, der Kläger habe nicht vorgetragen, "dass die Berechnung der Beklagten und
das daraus folgende Angebot aus anderen Gründen unzutreffend sein könnte", kann
nicht entnommen werden, dass das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers in
seinen Schreiben vom 18. Oktober 2005 (Seite 8 ff. bzw. Seite 7 ff.), die von der Be-
klagten ihrer Berechnung zugrunde gelegten Monatsbezüge entsprächen nicht dem
durch Urteil des Berufungsgerichts vom 12. September 2001 - 2 L 46/01 - zugespro-
chenen Betrag und auch nicht den Angaben der Beklagten in deren Schriftsatz vom
30. August 2001, nicht zur Kenntnis genommen und erwogen hat. Die Frage, ob das
Berufungsgericht den Vortrag des Klägers insoweit richtig gewürdigt hat, ist eine
Frage des Einzelfalls. Ein darauf gerichteter Angriff ist kein Revisionszulassungs-
grund nach § 132 Abs. 2 VwGO.
Die vom Kläger "schon jetzt" beantragte Wiedereinsetzung ist abzuleh-
nen. Der Wiedereinsetzungsantrag ist entgegen § 67 Abs. 1 VwGO nicht durch einen
Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des
Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten
gestellt worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichts-
kostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.
Dr. Säcker Schmidt Dr. Franke