Urteil des BVerwG vom 02.07.2002

Zahl, Entschädigung, Wahrscheinlichkeit, Verwaltungsverfahren

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BESCHLUSS
BVerwG 5 B 15.02
VG 8 K 3987/96
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Juli 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. R o t h k e g e l und Dr. F r a n k e
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des
Verwaltungsgerichts Münster vom 21. November
2001 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
- 2 -
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 1 534 € (entspricht
3 000 DM) festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des Verwaltungsgerichts ist nicht begründet. Die als
alleiniger Zulassungsgrund geltend gemachte grundsätzliche Be-
deutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kommt der Rechtssache nicht
zu.
Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich klärungsbe-
dürftig, "ob die Personen, die keine Aussiedlerschicksale dar-
stellen, sondern als deutsche Staatsangehörige und Vertriebene
deutscher Volkszugehörigkeit aus dem Gebiet des Deutschen Rei-
ches in den Grenzen von 1937 in die Kriegsgefangenschaft gera-
ten sind und auch nach der Entlassung aus dem direkten Gewahr-
sam gegen ihren Willen von dem ehemaligen Feindstaat fest-
gehalten sind, von der Entschädigung ausgeschlossen werden
können, bzw. ob deren Erben nur deshalb die Entschädigung
nicht erhalten können, weil der Tod nicht unmittelbar auf dem
Weg in die Bundesrepublik Deutschland ... (eingetreten ist)".
Diese Frage betrifft jedoch ausgelaufenes Recht. Der Kläger
begehrt als Erbe seines am 2. Februar 1985 in Kasachstan ver-
storbenen Vaters Leistungen nach §§ 3, 5 Abs. 3 des Kriegsge-
fangenenentschädigungsgesetzes - KgfEG -. Dieses Gesetz ist
durch Art. 5 Nr. 1 des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes
- KfbG - vom 21. Dezember 1992 - BGBl I S. 2094 - aufgehoben
worden. Leistungen für den Kläger wären allenfalls aufgrund
der Übergangsvorschrift des Art. 5 Nr. 2 KfbG wegen seines
noch vor dem 31. Dezember 1993 gestellten Antrags in Betracht
gekommen. Die Frist des Art. 5 KfbG ist eine Ausschlussfrist.
Mit Fragen, die sich nur auf der Grundlage ausgelaufenen
Rechts stellen, kann aber allenfalls ausnahmsweise noch ein
- 3 -
revisionsgerichtlicher Klärungsbedarf im Sinne von § 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO verbunden sein (siehe dazu z.B. den Über-
blick bei Pietzner in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO,
§ 132 Rn. 54). Zu der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforder-
lichen Begründung grundsätzlicher Bedeutung muss der Beschwer-
deführer in solchen Fällen genau und im Einzelnen darlegen,
dass noch eine erhebliche Anzahl von Fällen nach dem ausgelau-
fenen Recht zu entscheiden sind (siehe die Rechtsprechungs-
nachweise bei Pietzner, a.a.O., § 133 Fußnote 114). Die Be-
schwerde macht zwar geltend, dass "von der Klärung (der von
ihr aufgeworfenen) Frage ... mehr als fünfzigtausend Kriegsge-
fangenenschicksale (abhängen)". Sie lässt bei diesem
- hinsichtlich der Zahl entsprechender Verwaltungsverfahren
bzw. Rechtsstreitigkeiten, in denen jene Frage eine Rolle
spielen könnte, ohnehin nicht substantiierten - Hinweis aber
unberücksichtigt, dass die Zahl vergleichbarer Verfahren in-
folge des Eingreifens der Ausschlussfrist des Kriegsfolgenbe-
reinigungsgesetzes stark begrenzt worden ist und nur eine ge-
ringe Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass solche Verfahren
heute noch nicht abgeschlossen sind. Der Kläger ist dement-
sprechend auch nicht auf die Erwiderung des Beklagten einge-
gangen, dass "sich heute rückblickend sogar feststellen
(lässt), dass es seit dem Jahr 1993 augenscheinlich keinen
Fall gegeben hat, der Anlass zur Klärung der hier vom Be-
schwerdeführer aufgeführten Fragen gegeben hätte".
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die
Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 1, §§ 14, 17 GKG
(vgl. auch den Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts in
der vorliegenden Sache).
Dr. Säcker Dr. Rothkegel Dr. Franke