Urteil des BVerwG vom 26.06.2007

Ratio Legis, Hund, Verrechnung, Erfüllung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 149.07
VG 29 A 105.05
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Juni 2007
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und Dr. Brunn
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. März
2007 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 9 545 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist nicht begründet. Mit dem Streitverfahren verbindet sich kei-
ne Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), wie
die Beschwerde ausschließlich geltend macht.
Die Beschwerde will rechtsgrundsätzlich geklärt wissen, „ob die von den Be-
hörden der früheren DDR in vielen Fällen vorgenommene Aufrechnung von
angeblichen Forderungen, die daraus resultieren, dass ein Hausgrundstück
durch den staatlich eingesetzten Treuhänder nicht kostendeckend bewirtschaf-
tet worden ist, gegen Entschädigungsforderungen aufgerechnet werden dürfen
mit der Folge, dass jene auf diese Weise zum Erlöschen gebracht werden“.
Die Beschwerde führt zur Begründung im Wesentlichen aus, es könne nicht
angehen, dass die Erfüllung einer - wie hier unstreitigen - Entschädigungsforde-
rung daran scheitere, dass eine Verrechnung mit durch Grundpfandrechte ge-
sicherten Forderungen erfolgt, „die der Bundesgesetzgeber nach der ratio legis
des § 1 Abs. 2 VermG ausdrücklich missbilligt“.
Dem Erfolg der Beschwerde steht bereits der Umstand entgegen, dass sich die
aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren so nicht stellen würde. Denn weder
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enthält das angegriffene Urteil tatsächliche Feststellungen, die die Annahme
rechtfertigen, die (verrechneten) Forderungen seien im Sinne des § 1 Abs. 2
VermG als Folge von nicht kostendeckenden Mieten entstanden, noch darf da-
von ausgegangen werden, dass dieser Umstand zwischen den Verfahrensbe-
teiligten unstreitig ist; in dem das vermögensrechtliche Verfahren abschließen-
den Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. August 1997 - VG 31 A
163.95 - ist lediglich davon die Rede, die Annahme, dass eine bereits seit den
50er Jahren des letzten Jahrhunderts vorliegende erhebliche Überschuldung
des Grundstücks auf nicht kostendeckende Mieten zurückzuführen sein könnte,
erscheine als nicht fernliegend.
Vor diesem Hintergrund bleibt es bei dem Grundsatz, dass die Voraussetzun-
gen von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dann nicht vorliegen, wenn die Tatsachen,
die vorliegen müssten, damit die mit der Nichtzulassungsbeschwerde ange-
sprochenen Fragen sich in einem Revisionsverfahren stellen könnten, von der
Vorinstanz nicht festgestellt worden sind (vgl. Beschluss vom 17. März 2000
- BVerwG 8 B 287.99 - BVerwGE 111, 61).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 GKG und entspricht der erstin-
stanzlichen Festsetzung, die auf den Angaben der Verfahrensbeteiligten beruht.
Hund Dr. Franke Dr. Brunn
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