Urteil des BVerwG vom 01.08.2007

Mitgliedschaft, Rüge, Vertretung, Aufklärungspflicht

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 148.07
VG 12 K 1803/03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. August 2007
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt, Dr. Franke
und Prof. Dr. Berlit
beschlossen:
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Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts
Dresden vom 6. März 2007 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Die
Beschwerde ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung
der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen (1.); auch liegt der
geltend gemachte Aufklärungsmangel nicht vor (2.).
1. Die Beschwerde ist nicht zur (weiteren) Klärung der Fragen zuzulassen,
„unter welchen Voraussetzungen die Wahrnehmung von
Parteiämtern und -funktionen auf mittlerer Ebene als er-
hebliches Vorschubleisten im Sinne des § 1 Abs. 4
AusglLeistG anzusehen ist“, oder
„inwieweit bei nachweislich aktiv ausgeübten Parteiämtern
- hier eines Kreisbauernführers, Kreisamtsleiters für Agrar-
politik und Anerbenrichters -, der sich nachweislich eige-
ner Äußerungen als frühes NSDAP- und SA-Mitglied so-
wie als SA-Scharführer und Bauernführer ‚tatkräftig’ für
‚seinen’ ‚Führer Adolf Hitler’ eingesetzt hat, in einer Ge-
samtschau von der Innehabung der Funktionen auf ein
erhebliches Vorschubleisten zu Gunsten des NS-Systems
i.d. 3. Alt. des § 1 Abs. 4 AusglLeistG geschlossen werden
kann“.
Soweit die von der Beschwerde ausdrücklich aufgeworfenen bzw. sinngemäß
angeschnittenen Fragen nicht schon durch die Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts geklärt sind, betreffen sie die einzelfallbezogene Anwen-
dung dieser rechtsgrundsätzlich geklärten Grundsätze, hinsichtlich derer die
Beschwerde weiteren oder neuerlichen Klärungsbedarf nicht aufzeigt.
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In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (s. etwa Urteile vom
17. März 2005 - BVerwG 3 C 20.04 - BVerwGE 123, 142, vom 23. Februar
2006 - BVerwG 3 C 22.05 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 6, vom 19. Ok-
tober 2006 - BVerwG 3 C 39.05 - BVerwGE 127, 56 und vom 14. Dezember
2006 - BVerwG 3 C 36.05 - NJW 2007, 1607; s.a. Beschluss vom 20. März
2007 - BVerwG 5 B 88.06 - juris) sind abstrakt-generelle Fragen zur Auslegung
und Anwendung des hier allein in Frage stehenden Ausschlussgrundes des § 1
Abs. 4 Alt. 3 AusglLeistG (erhebliches Vorschubleisten für den Nationalsozia-
lismus) dahin geklärt, dass ein „erhebliches Vorschubleisten“ in objektiver Hin-
sicht voraussetzt, dass nicht nur gelegentlich oder beiläufig, sondern mit einer
gewissen Stetigkeit Handlungen vorgenommen wurden, die dazu geeignet wa-
ren, die Bedingungen für die Errichtung, die Entwicklung oder die Ausbreitung
des nationalsozialistischen Systems zu verbessern oder Widerstand gegen die-
ses System zu unterdrücken, und dies auch zum Ergebnis hatten. Der Nutzen,
den das Regime aus dem Handeln gezogen hat, darf nicht nur ganz unbedeu-
tend gewesen sein. Die subjektiven Voraussetzungen des Ausschlusstatbe-
standes sind erfüllt, wenn die betreffende Person dabei in dem Bewusstsein
gehandelt hat, ihr Verhalten könne diesen Erfolg haben. Weiterhin ist geklärt,
dass eine einschränkende Auslegung dieses Ausschlussgrundes dahin, dass
gezielt die Gewalttätigkeit der nationalsozialistischen Herrschaft unterstützt
worden sein muss, nicht geboten ist, weil eine Unterstützung des NS-Regimes,
selbst wenn sie an einer scheinbar weniger verfänglichen Stelle erfolgte,
zugleich zumindest indirekt ein Vorschubleisten zugunsten der mit dem natio-
nalsozialistischen System untrennbar verbundenen Gewaltherrschaft zur Folge
hatte. Die unterstützende Tätigkeit muss sich allerdings auf spezifische Ziele
des nationalsozialistischen Systems bezogen haben. Eine Unterstützung nicht
spezifisch von der nationalsozialistischen Ideologie geprägter Bestrebungen,
wie etwa des Zieles, den 2. Weltkrieg zu gewinnen, genügt nicht. Ein erhebli-
ches Vorschubleisten im Sinne von § 1 Abs. 4 AusglLeistG ist bereits in der
Phase der Errichtung und nicht erst nach der Etablierung des nationalsozialisti-
schen Systems möglich, und der von § 1 Abs. 4 AusglLeistG geforderte qualifi-
zierte Nutzen für das nationalsozialistische System kann nicht allein aus der
bloßen Mitgliedschaft in der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen, die zudem
für ein Vorschubleisten nicht erforderlich ist, hergeleitet werden. Der Wahrneh-
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mung herausgehobener Funktionen in der NSDAP oder einer ihrer Gliederun-
gen, zumal wenn sie über einen längeren Zeitraum und im Sinne der Partei be-
anstandungsfrei ausgeübt worden sind, kommt regelmäßig eine Indizwirkung
für ein erhebliches Vorschubleisten zugunsten des nationalsozialistischen Sys-
tems im Sinne von § 1 Abs. 4 AusglLeistG zu, hierfür reichen aber ehrenamtli-
che oder nachgeordnete Parteifunktionen auf Kreisebene nicht aus.
Das Verwaltungsgericht hat in Anwendung dieser Grundsätze die Funktionen
und Ämter des Geschädigten und - soweit bekannt - dessen Tätigkeiten einzel-
fallbezogen gewürdigt und dahin erkannt, dass sie hier den Ausschlusstatbe-
stand nicht ausfüllen; dabei hat das Verwaltungsgericht nicht verkannt, dass
auch Ämter und Funktionen auf der mittleren Ebene den Ausschlusstatbestand
erfüllen können. Die hiergegen gerichteten Ausführungen des Beklagten zu den
hier von dem Geschädigten eingenommenen Funktionen insbesondere eines
Kreisbauernführers und Anerbenrichters, nach denen diese Ausdruck und sys-
temimmanenter Bestandteil des nationalsozialistischen Unrechtsregimes gewe-
sen seien, machen der Sache nach eine unrichtige Anwendung der vom Bun-
desverwaltungsgericht herausgearbeiteten Grundsätze geltend. Die Funktionen
belegen zudem weder für sich allein noch in Verbund mit der Mitgliedschaft in
der NSDAP (seit 1. März 1931) und in der SA (1. Januar 1931 bis 30. März
1933) notwendig die nach der Rechtsprechung erforderliche qualifizierte Unter-
stützung des nationalsozialistische Regimes. Insoweit setzt die Beschwerde die
eigene Bewertung des Beklagten gegen die tatrichterliche Würdigung und Ge-
wichtung der verschiedenen Funktionen des Geschädigten und der Informatio-
nen, die zu der Ausübung dieser Funktionen durch diesen festgestellt worden
sind, durch das Verwaltungsgericht. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht
keine Feststellungen zur Frage treffen können, an welchen Verfahren zur Fest-
stellung der sog. Bauernfähigkeit der Geschädigte mitgewirkt habe und in wel-
chem Umfange er in der Organisation des Einsatzes von Zwangsarbeitern und
Kriegsgefangenen tätig geworden sei; dass der Geschädigte nach eigenem
Bekunden überzeugter Nationalsozialist gewesen ist und die subjektiven Vor-
aussetzungen eines Ausschlusstatbestandes erfüllt sein mögen, ersetzt nicht
die erforderliche Feststellung, dass auch die objektiven Voraussetzungen des
Ausschlusstatbestandes des „erheblichen Vorschubleistens“ erfüllt sind. Dass
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der Geschädigte selbst Zwangsarbeiter und Kriegsgefangene beschäftigt hat,
ist von dem Verwaltungsgericht nicht festgestellt und steht nicht im Raum. So-
weit die Beschwerde eine Herausarbeitung einer Kasuistik von Sachverhalten,
Funktionen oder Ämtern anstreben sollte, die nach den Umständen des Einzel-
falls und den einzelnen Handlungen des Geschädigten stets oder doch im Re-
gelfall die Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 AusglLeistG erfüllten, führte dies
nicht auf eine Fragestellung, die einer revisionsgerichtlichen Klärung zugänglich
wäre, weil für den mit der Beschwerde angesprochenen Amts- und Funktions-
bereich die Subsumtion unter die Tatbestandsmerkmale des § 1 Abs. 4
AusglLeistG auch eine Würdigung der Umstände des Einzelfalls voraussetzt
(s. zu § 5 Nr. 2 Buchst. b BVFG, Beschlüsse vom 21. Januar 2004 - BVerwG
5 B 96.03 und BVerwG 5 B 42.03 - juris).
2. Die Revision ist auch nicht deswegen zuzulassen, weil das Verwaltungsge-
richt verfahrensfehlerhaft dahin erkannt habe, dass „über Umfang und Art und
Weise der Tätigkeiten und Betätigungen des Geschädigten insbesondere als
Kreisbauernführer und Anerbenrichter ‚keinerlei Erkenntnisse’ vorliegen“, ohne
weitere Sachaufklärung zu betreiben, und es insbesondere „die Bestände der
Landesbauernschaft aus den Sächsischen Staatsarchiven [hätte] beiziehen
müssen, um in protokollierten Dienstbesprechungen, Monatsberichten etc.
Hinweise auf die Art und Weise der Amtsausführung durch den Geschädigten
zu ermitteln“. Die von dem Beklagten der Sache nach erhobene Rüge man-
gelnder Sachverhaltsaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) scheitert bereits daran,
dass sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO
genügt. Wer die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht erhebt, obwohl er
- in der mündlichen Verhandlung durch einen zur Vertretung befugten, sach-
kundigen Vertreter vertreten - vor dem Verwaltungsgericht keinen förmlichen
Beweisantrag gestellt hat (vgl. § 86 Abs. 2 VwGO), muss, um den gerügten
Verfahrensmangel prozessordnungsgemäß zu bezeichnen, substantiiert darle-
gen, warum sich dem Tatsachengericht trotzdem aus seiner für den Umfang der
verfahrensrechtlichen Sachaufklärung maßgebenden materiellrechtlichen Sicht
die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung in der aufgezeigten Richtung
hätte aufdrängen müssen (vgl. Beschlüsse vom 2. März 1978 - BVerwG 6 B
24.78 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 164 S. 43 f., vom 1. April 1997 - BVerwG
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4 B 206.96 - NVwZ 1997, 890, 893 sowie vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B
261.97 - NJW 1997, 3328).
Daran lässt es die Beschwerdebegründung fehlen. Aus dem Vorbringen des
Beklagten erschließt sich nicht, aus welchen Gründen sich nach den ausweis-
lich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge bereits von dem Beklagten durch-
geführten Recherchen dem Verwaltungsgericht hätte aufdrängen sollen, dass
bzw. welche weiteren entscheidungserheblichen Tatsachen sich aus welchen
vorhandenen und archivmäßig erschlossenen Beständen zur Sächsischen
Landesbauernschaft hätten ergeben können und daher Anlass zu weiterer
Sachaufklärung hätten sein sollen. Dies gilt umso mehr, als dem Beklagten
selbst - spätestens nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
19. Oktober 2006 (BVerwG 3 C 39.05 a.a.O.) - bekannt sein musste, welche
Bedeutung bei Amts- und Funktionsträgern der mittleren und unteren Ebene der
konkreten Funktionsausübung bzw. Amtsführung beizumessen war.
Der Verweis des Beklagten auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts
vom 19. August 1997 (- BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328) rechtfertigt kei-
ne andere Beurteilung, weil in jenem Beschluss zwar die Maßstäbe für die Dar-
legung bei einer Aufklärungsrüge bezeichnet sind, sich hieraus aber nichts dazu
ergibt, dass das Beschwerdevorbringen diesen zutreffend bezeichneten Anfor-
derungen auch genügt.
3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung
über den Streitwert beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1, 3 GKG und folgt der
von den Beteiligten nicht angegriffenen Wertfestsetzung durch das Verwal-
tungsgericht.
Schmidt Dr. Franke Prof. Dr. Berlit
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