Urteil des BVerwG vom 16.07.2007

Europäisches Gemeinschaftsrecht, Hund, Staat, Erwerb

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 147.07
VGH 5 BV 06.283
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Juli 2007
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und Dr. Brunn
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungs-
gerichtshofs vom 8. März 2007 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwer-
deverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unbegründet. Mit dem Streitverfahren verbindet sich keine
Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), wie die
Beschwerde geltend macht. Wie der beschließende Senat bereits mit Be-
schluss vom 14. Februar 2007 - BVerwG 5 B 190.06 - (juris) entschieden hat,
ist infolge des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Dezember
2006 - 2 BvR 1339/06 - (NVwZ 2007, 441 = InfAuslR 2007, 162 = FamRZ 2007,
267) geklärt, dass die Regelung in der zum 1. Januar 2000 in Kraft getretenen
Fassung des § 25 Abs. 1 StAG verfassungsrechtlich zulässig ist, wonach ein
Deutscher seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen
Staatsangehörigkeit auch dann verliert, wenn er einen Antrag auf Einbürgerung
in einem anderen Staat bereits vor dem Inkrafttreten dieser Neuregelung ge-
stellt hat. Die Begründung der Beschwerde, die sich mit dem Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts nicht - wie erforderlich - im Einzelnen auseinander-
setzt, obgleich das angefochtene Urteil hierauf Bezug nimmt, gibt dem erken-
nenden Senat keinen Anlass, diese Rechtsprechung in Frage zu stellen. Wei-
tergehende oder erneut klärungsbedürftige Fragen wirft die Beschwerde nicht
auf.
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Soweit der Beschwerdeführer aufenthaltsrechtliche Fragen anspricht, sind diese
nicht Gegenstand des Streitverfahrens. Auch mit den Ausführungen des
Klägers zu einem Verstoß gegen europäisches Gemeinschaftsrecht ist eine
rechtsgrundsätzliche Bedeutung nicht dargelegt.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs.5 Satz 2 Halbs. 2
VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf §154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des
Streitwerts auf §§ 47, 52 GKG.
Hund Dr. Franke Dr. Brunn
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