Urteil des BVerwG vom 15.06.2007

Rechtliches Gehör, Hund, Vertreter, Lüge

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 145.07 (5 B 193.06, 5 B 143.07)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Juni 2007
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und Dr. Brunn
beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Vizeprä-
sidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund und die
Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und
Dr. Brunn wird verworfen.
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Die Rüge des Klägers wegen Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör, betreffend den Beschluss vom
3. Mai 2007, wird verworfen.
G r ü n d e :
1. Über das Ablehnungsgesuch des Klägers kann das Gericht auch ohne
dienstliche Äußerungen und unter Mitwirkung der abgelehnten Richter ent-
scheiden, weil es schon als nicht wirksam angebracht zu verwerfen ist; denn
der Kläger ist nicht selbst nach § 67 Abs. 1 VwGO postulationsfähig oder durch
eine postulationsfähige Person vertreten. Das Ablehnungsgesuch des Klägers
ist zudem unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfas-
sungsgerichts (s. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 2. Juni 2005 - 2 BvR 625/01,
2 BvR 638/01 - und vom 12. Juli 2006 - 2 BvR 513/06 -) offensichtlich miss-
bräuchlich (Beschluss vom 7. August 1997 - BVerwG 11 B 18.97 - Buchholz
310 § 54 VwGO Nr. 57 = NJW 1997, 3327). Denn der Kläger hat für seine Ab-
lehnung keine konkreten Gründe für eine Besorgnis der Befangenheit eines der
abgelehnten Richter angeführt, sondern als Begründung entweder nur pau-
schale Vorwürfe erhoben („Vorspiegelung falscher Tatsachen, vorsätzlich fal-
sche Rechtsanwendung etc.“) oder ohne Begründung einen Verstoß gegen
Art. 103 Abs. 1 GG behauptet oder Ausführungen des Gerichts im Beschluss
vom 3. Mai 2007 nicht sachlich angegriffen, sondern als „erbärmliche Lüge“ und
„eklatanten Verstoß gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG sowie das
Gebot des fairen Verfahrens, § 20 Abs. 3 GG“ bezeichnet.
2. Die Anhörungsrüge ist bereits unzulässig, weil sie entgegen § 152a Abs. 2
Satz 5 VwGO nicht von einem nach § 67 Abs. 1 VwGO postulationsfähigen
Vertreter eingelegt und begründet worden ist. Sie ist auch nicht begründet, weil
der Senat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht in entschei-
dungserheblicher Weise verletzt hat. Der Senat hat das Vorbringen des Klägers
zur Kenntnis genommen und sich damit befasst. Darin, dass der Senat dem
Vortrag des Klägers in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht gefolgt ist und
anders als vom Kläger gewünscht entschieden hat, liegt kein Gehörsverstoß.
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3. Von einer Kostenentscheidung wird abgesehen, weil nach § 188 Satz 2
VwGO Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Hund Dr. Franke Dr. Brunn
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