Urteil des BVerwG vom 29.11.2006

Urteil vom 29.11.2006

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 144.06
OVG 4 LC 127/06
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. November 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und Prof. Dr. Berlit
beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. Au-
gust 2006 mit Schriftsatz vom 18. November 2006 zurückgenommen. Das Be-
schwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141
Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
Dr. Säcker Schmidt Prof. Dr. Berlit
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