Urteil des BVerwG vom 11.06.2007

Rechtliches Gehör, Vertreter, Vorspiegelung, Befangenheit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 143.07 (5 B 193.06)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Juni 2007
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Brunn, Dr. Mallmann
und Prof. Dr. Berlit
beschlossen:
Die Anhörungsrüge, betreffend den Beschluss vom
20. April 2007 über die Zurückweisung des Ablehnungs-
gesuchs des Klägers gegen den Vorsitzenden Richter am
Bundesverwaltungsgericht Hund und die Richter am Bun-
desverwaltungsgericht Schmidt und Dr. Franke, wird ver-
worfen.
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Der Antrag des Klägers auf Tatbestandsberichtigung wird
zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Über die Anhörungsrüge kann unter Mitwirkung des anderweitig abgelehnten
Richters am Bundesverwaltungsgericht Dr. Brunn entschieden werden. Denn
dieses Ablehnungsgesuch ist schon als nicht wirksam angebracht anzusehen,
weil der Kläger nicht selbst nach § 67 Abs. 1 VwGO postulationsfähig oder
durch eine postulationsfähige Person vertreten ist. Das Ablehnungsgesuch des
Klägers gegen den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Brunn ist zudem
auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsge-
richts (s. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 2. Juni 2005 - 2 BvR 625/01, 2 BvR
638/01 - und vom 12. Juli 2006 - 2 BvR 513/06 -) unzulässig und offensichtlich
missbräuchlich (Beschluss vom 7. August 1997 - BVerwG 11 B 18.97 -
Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 57). Der Kläger führt keine konkreten Gründe für
eine Besorgnis der Befangenheit an, sondern erhebt nur pauschale Vorwürfe
(„Vorspiegelung falscher Tatsachen, vorsätzlich falsche Rechtsanwendung
etc.“).
Die Anhörungsrüge ist bereits unzulässig, weil sie entgegen § 152a Abs. 2
Satz 5 VwGO nicht von einem nach § 67 Abs. 1 VwGO postulationsfähigen
Vertreter eingelegt und begründet worden ist. Es kann dahinstehen, ob die
Anhörungsrüge auch gemäß § 152a Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 146 Abs. 2 VwGO
unstatthaft ist (weil es sich bei der Entscheidung über die Ablehnungsgesuche
um eine „der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung“ handeln könnte;
vgl. BTDrucks 15/3706 S. 16 und 22 sowie BTDrucks 15/3966 S. 6 und 9).
Denn die Anhörungsrüge ist jedenfalls auch nicht begründet, weil der Senat bei
der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch den Anspruch des Klägers auf
rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Der
Senat hat das Vorbringen des Klägers zur Kenntnis genommen und sich damit
befasst. Darin, dass der Senat dem Vortrag des Klägers in tatsächlicher und
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rechtlicher Hinsicht nicht gefolgt ist und anders als vom Kläger gewünscht ent-
schieden hat, liegt kein Gehörsverstoß.
Der Tatbestandsberichtigungsantrag kann - von anderen Hindernissen abge-
sehen - bereits deswegen nicht zum angestrebten Erfolg führen, weil der Be-
schluss vom 20. April 2007 keine Darlegungen enthält (und auch nicht zu ent-
halten brauchte), die wegen der darin enthaltenen, die Entscheidung über das
Ablehnungsgesuch tragenden tatsächlichen Feststellungen im Sinne des § 119
VwGO als Tatbestand zu verstehen sind, die in § 122 Abs. 1 VwGO an-
geordnete entsprechende Anwendung u.a. des § 119 VwGO setzt berichti-
gungsfähige tatsächliche Feststellungen voraus und vermittelt keinen Anspruch
darauf, dass solche tatsächlichen Feststellungen erstmals aufgenommen
werden. Weil der Beschluss vom 20. April 2007 sich auf eine rechtliche
Bewertung des zur Kenntnis genommenen Vorbringens des Klägers be-
schränkt (und beschränken durfte), waren daher auch die Rechtsausführungen
des Klägers in dessen Ablehnungsgesuch nicht gesondert darzustellen.
Von einer Kostenentscheidung wird abgesehen, weil nach § 188 Satz 2 VwGO
Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Dr. Brunn Dr. Mallmann Prof. Dr. Berlit
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