Urteil des BVerwG vom 12.06.2007

Rechtliches Gehör, Hund, Hochschule

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 142.07 (5 PKH 19.07)
OVG 12 A 2971/04
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Juni 2007
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und Prof. Dr. Berlit
beschlossen:
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Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 18. April 2007 wird verworfen.
Der Antrag der Kläger, ihnen Prozesskostenhilfe zu bewil-
ligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abge-
lehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist, auch soweit sie als „Rechtsbeschwerde wegen greifbarer
Gesetzesverletzung“ eingelegt ist, unzulässig. Entscheidungen der Oberverwal-
tungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe können durch Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden, die § 152
Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene
Beschluss, mit dem die Gegenvorstellung der Kläger gegen den Beschluss der
Vorinstanz vom 10. September 2004 zurückgewiesen wurde, nicht.
Zwar ist in der Vergangenheit eine außerordentliche Beschwerde in bestimmten
Fällen für denkbar gehalten worden. Insbesondere nach dem Inkrafttreten des
Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör (Anhörungsrügengesetz) vom 9. Dezember 2004 (BGBl I S. 3220)
kommt eine solche Möglichkeit aber nicht mehr in Betracht (Beschluss vom
17. Februar 2005 - BVerwG 8 B 9.05 - Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 36; vgl.
auch Beschlüsse vom 16. Mai 2002 - BVerwG 6 B 28.02 und 29.02 - Buchholz
310 § 152 VwGO Nr. 14 und vom 9. Februar 2005 - BVerwG 1 VR 3.05 -
Buchholz 310 § 152 VwGO Nr. 15 S. 2 f.).
Im Übrigen wäre die Beschwerde auch unzulässig, weil sie entgegen § 67
Abs. 1 VwGO nicht durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer
deutschen Hochschule eingelegt worden ist.
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Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung
eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist
abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten
Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m.
§§ 114, 121 Abs. 1 ZPO). Dies gilt auch für den mit weiterem Schreiben gestell-
ten PKH-Antrag auf Zulassung einer Revision.
Sollte die Beschwerde, wie in dem Schreiben des Klägers allerdings nicht hin-
reichend deutlich zum Ausdruck kommt, auch gegen den Anhörungsrügenbe-
schluss des Oberverwaltungsgerichts vom 23. Mai 2007 gerichtet sein, wäre sie
aus denselben Gründen unzulässig.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
Hund Dr. Franke Prof. Dr. Berlit
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