Urteil des BVerwG vom 06.06.2007

Hund, Rücknahme, Bedingung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 140.07
OVG 12 E 177/07
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Juni 2007
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und Prof. Dr. Berlit
beschlossen:
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Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungs-
gerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. April 2007, durch den die
Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 5. Feb-
ruar 2007 (Ablehnung eines Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe)
zurückgewiesen wurde, mit Schriftsatz vom 31. Mai 2007 zurückgenommen.
Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141
Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Das Oberverwaltungsgericht hat in eigener Verantwortung darüber zu befinden,
ob es - wie die Klägerin nunmehr geltend macht - den Schriftsatz vom 4. Mai
2007 als „Gegenvorstellung“ bzw. “Anhörungsrüge“ bewertet. Über den hierauf
gerichteten Feststellungsantrag im Schriftsatz vom 31. Mai 2007, der nicht Be-
dingung der Rücknahme war, ist durch das Bundesverwaltungsgericht nicht zu
befinden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
Hund Schmidt Prof. Dr. Berlit
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