Urteil des BVerwG vom 21.02.2008

Entschädigung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 14.08
VG 29 A 44.05
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Februar 2008
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt, Dr. Franke
und Dr. Brunn
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts
Berlin vom 6. November 2007 wird verworfen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 44 300 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde erfüllt die Darlegungsanforderungen in § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO (vgl. hierzu u.a. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 -
Buchholz 310 § 133 n.F. Nr. 26 = NJW 1997, 3328) nicht. Weder ausdrücklich
noch der Sache nach wirft sie eine klärungsfähige und -bedürftige Frage des
Bundesrechts auf.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Bei der gemäß §§ 47, 52 GKG durchzuführenden Streitwertbemessung geht
der Senat davon aus, dass die Klägerinnen eine Entschädigung in Höhe des
halben Verkehrswertes (58 560 €), abzüglich der bereits erhaltenen Entschädi-
gung (14 260 €) begehren.
Schmidt Dr. Franke Dr. Brunn
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