Urteil des BVerwG vom 04.05.2007

Urteil vom 04.05.2007

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 14.07
OVG 4 LC 262/06
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Mai 2007
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt, Dr. Franke
und Prof. Dr. Berlit
beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 6. De-
zember 2006 mit Schriftsatz vom 21. April 2007 zurückgenommen. Das Be-
schwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141
Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
Schmidt Dr. Franke Prof. Dr. Berlit
1
2