Urteil des BVerwG vom 02.03.2006

Postulationsfähigkeit, Mangel

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 14.06 (5 PKH 5.06)
OVG 2 LB 21/05
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. März 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. F r a n k e
beschlossen:
Das Bundesverwaltungsgericht erklärt sich für die vom Kläger
eingelegte Gehörsrüge gegen die nicht mit einem Rechtsmittel
oder einem Rechtsbehelf angreifbare Entscheidung des
Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 2. Ja-
nuar 2006 - 2 LB 21/05 - für unzuständig und verweist auf An-
trag des Klägers das Verfahren über die Gehörsrüge an das
zuständige Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht.
- 2 -
G r ü n d e :
Für die Entscheidung über die im Tenor genannte Gehörsrüge ist nicht
das Bundesverwaltungsgericht zuständig, sondern das Schleswig-Holsteinische O-
berverwaltungsgericht (§ 152a Abs. 2 Satz 4 VwGO). Der Verweisung steht nicht
entgegen, dass der Kläger vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht ordnungsgemäß
vertreten ist (vgl. Beschluss vom 17. April 2002 - BVerwG 3 B 137.01 - DVBl 2002,
1050), da für das Gehörsrügeverfahren ein Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt
wurde und damit der Mangel der fehlenden Postulationsfähigkeit vor dem Oberver-
waltungsgericht entfallen kann. Über den Prozesskostenhilfeantrag hat das Schles-
wig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht ebenfalls zuständigkeitshalber zu ent-
scheiden.
Dr. Säcker Schmidt Dr. Franke