Urteil des BVerwG vom 25.02.2005

Urteil vom 25.02.2005

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 14.05
OVG 1 L 73.04
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Februar 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. R o t h k e g e l und
Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:
Die Beschwerde und die gleichzeitig eingelegte "Klage" des
Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts
Berlin vom 4. Januar 2005 werden verworfen.
- 2 -
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Die als Beschwerde und Klage bezeichneten Rechtsmittel sind unzulässig. Entschei-
dungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe können durch
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten wer-
den, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier an-
gefochtene Beschluss, mit dem das Oberverwaltungsgericht Berlin die Beschwerde
gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. November 2004 (Ver-
weisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht Freiburg) verworfen hat, nicht.
Die Erhebung einer "Klage" als Rechtsmittel gegen eine Entscheidung der Vorinstanz
sieht die Verwaltungsgerichtsordnung nicht vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden ge-
mäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
Dr. Säcker Dr. Rothkegel Prof. Dr. Berlit