Urteil des BVerwG vom 13.02.2004

Überprüfung, Rücknahme

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 14.04
VGH 10 UZ 912/03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Februar 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. R o t h k e g e l und
Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
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Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 1 909 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. April 2003
mit Schriftsatz vom 1. Februar 2004 zurückgenommen. Das Gericht ist zu
Gunsten des Klägers - aus Kostengründen in seinem Interesse - von einer nicht
unter Bedingungen erklärten Rücknahme des Rechtsmittels ausgegangen. Das
Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141
Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Das Gericht weist auf Folgendes hin: Bereits in dem angefochtenen Beschluss
des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. April 2003 wurde der Kläger
zutreffend auf die Unanfechtbarkeit dieser Entscheidung hingewiesen. Die ge-
wünschte rechtliche Überprüfung wäre darum bereits aus prozessualen Grün-
den ausgeschlossen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 und 2, § 25
Abs. 2 Satz 1 GKG. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht
entstanden.
Dr. Säcker Dr. Rothkegel Prof. Dr. Berlit