Urteil des BVerwG vom 18.08.2003

Unbestimmter Gesetzesbegriff, Überschreitung, Mehrbelastung, Erfüllung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 14.03
OVG 6 B 8.02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. August 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. R o t h k e g e l und Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 21. November
2002 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichts-
kosten werden nicht erhoben.
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G r ü n d e :
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des
Oberverwaltungsgerichts ist unbegründet. Die als alleiniger Zulassungsgrund geltend ge-
machte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kommt der Rechtssache nicht
zu.
Die Beschwerde hält die Frage für revisionsgerichtlich klärungsbedürftig, ob "unverhältnis-
mäßige Kosten" im Sinne von § 5 Abs. 2 SGB VIII, die es rechtfertigen, dem Wunsch- und
Wahlrecht der Hilfeberechtigten nicht zu entsprechen, erst vorliegen, wenn die von einer
größeren Anzahl anderer Leistungserbringer akzeptierten Kostensätze um mehr als 20 %
überstiegen sind, oder ob es dafür auf einen prozentual zu bestimmenden Umfang der
Überschreitung der üblichen Kosten nicht ankomme. Entgegen der Ansicht der Beschwerde
lässt sich diese Frage aber auf der Grundlage bereits vorliegender Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts beantworten, so dass kein weiterer Bedarf an revisionsgerichtli-
cher Klärung besteht.
Der Begriff "unverhältnismäßige Mehrkosten" in § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII ist ein unbe-
stimmter Gesetzesbegriff und unterliegt deshalb in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht der
gerichtlichen Überprüfung. Dies hat der Senat (BVerwGE 64, 318 <323>) so bereits zum
Tatbestandsmerkmal "angemessen" in § 3 Abs. 2 Satz 1 BSHG entschieden, wonach Wün-
schen des Hilfeempfängers, die sich auf die Gestaltung der Hilfe richten, entsprochen wer-
den soll, soweit sie angemessen sind. Zur Bedeutung des so genannten Mehrkostenvorbe-
halts des § 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG, wonach der Träger der Sozialhilfe Wünschen nicht zu
entsprechen braucht, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre,
hat der Senat bereits klargestellt, dass die Mehrkosten dann "unverhältnismäßig" sind, wenn
die hieraus folgende Mehrbelastung des Sozialhilfehaushalts zum Gewicht der vom Hilfebe-
dürftigen angeführten Gründe für die von ihm getroffene Wahl der Hilfemaßnahme nicht
mehr im rechten Verhältnis steht, so dass die Frage nach der (Un-)Verhältnismäßigkeit
wunschbedingter Mehrkosten sich nicht in einem rein rechnerischen Kostenvergleich er-
schöpft, sondern eine wertende Betrachtungsweise verlangt (BVerwGE 97, 110 <116>). § 3
Abs. 2 Satz 3 BSHG lässt sich jedenfalls hinsichtlich seiner tatbestandlichen Voraussetzun-
gen, nämlich hinsichtlich des Merkmals "(Un-)Verhältnismäßigkeit" ohne weiteres, d.h. ohne
dass diese Feststellung einem Revisionsverfahren vorzubehalten wäre, mit § 5 Abs. 2 Satz 1
SGB VIII vergleichen, wonach der Wahl und den Wünschen des Leistungsberechtigten ent-
sprochen werden soll, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist.
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Diese Vergleichbarkeit setzt auch das Beschwerdevorbringen voraus, das in erheblichem
Umfange auf Rechtsprechung und Schrifttum zu § 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG zurückgreift.
Wird also - was angesichts der Vergleichbarkeit der betreffenden Gesetzesbestimmungen
gleichfalls ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens zulässig ist - die Rechtsprechung
des Senats zu § 3 Abs. 2 BSHG auf § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII übertragen, richtet sich auch
im Rahmen dieser Vorschrift die Bestimmung der (Un-)Verhältnismäßigkeit von Mehrkosten
nach den Umständen des Einzelfalles und ist weder allein die Höhe des Kostenunterschie-
des maßgeblich noch eine "Kostenhöchstspanne" anzuerkennen, innerhalb derer ein Kos-
tenunterschied von vornherein als verhältnismäßig zu gelten hätte.
Soweit die Beschwerde geltend macht, die "sozialpolitische und verfassungsrechtliche Ziel-
setzung" des Wahl- und Wunschrechts gebiete es, einen gewissen "Sockel" an Überschrei-
tung der durchschnittlichen Kosten zuzulassen, begründet dies keinen Bedarf an einer über
die Erkenntnisse aus der oben genannten Rechtsprechung hinausgehenden, revisionsge-
richtlichen Klärung. Insbesondere kann keinen Zweifeln unterliegen, dass den verfassungs-
rechtlichen Anforderungen durch ein vom Gesetz nach Maßgabe der Umstände des Einzel-
falles eingeräumtes Wahl- und Wunschrecht des Hilfeberechtigten genügt ist.
Auch mit dem Hinweis darauf, dass "von öffentlichen Leistungsträgern" eine "20 %-Grenze ...
praktiziert" werde und dies Zustimmung in der Literatur finde, wird angesichts der oben
genannten Rechtsprechung eine weitergehende revisionsgerichtliche Klärungsbedürftigkeit
der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage nicht begründet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit aus § 188
Satz 2 VwGO.
Dr. Säcker
Dr. Rothkegel
Prof. Dr. Berlit