Urteil des BVerwG vom 13.06.2007

Hund

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 138.07
VGH 11 UE 1162/06
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Juni 2007
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und Prof. Dr. Berlit
beschlossen:
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Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungs-
gerichtshofs vom 18. Januar 2007 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des
Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat keinen Erfolg. Die Revision ist weder
wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache noch wegen Verfah-
rensfehlern zuzulassen. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom heutigen
Tage in dem Verfahren BVerwG 5 B 132.07 verwiesen, der den Beteiligten bzw.
ihrem Verfahrensbevollmächtigten bekannt ist; in jenem Verfahren hat der Be-
klagte entsprechende Rügen erhoben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über
den Streitwert folgt aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG (s.a. Nr. 42.1 Streitwert-
katalog 2004 - NVwZ 2004, 1327).
Hund Dr. Franke Prof. Dr. Berlit
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