Urteil des BVerwG vom 15.05.2007

Vorrang des Bundesrechts, Jugendhilfe, Anerkennung, Hund

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 137.07
OVG 3 KO 236/05
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Mai 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und Dr. Brunn
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwal-
tungsgerichts vom 16. November 2006 wird zurückgewie-
sen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Die auf Zulassung der Revision gerichtete Beschwerde der Klägerin ist nicht
begründet.
Die Rechtssache hat nicht die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzli-
che Bedeutung (§§ 133, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die eine klärungsbedürftige
Rechtsfrage zu revisiblem Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO) voraussetzt.
Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es für die Entscheidung nicht auf
die Frage an, „inwieweit ein Landesgesetzgeber die dauerhafte Förderung von
freien Trägern der Jugendhilfe ohne Berücksichtigung der Anerkennung als
freier Träger gem. § 75 SGB VIII abweichend von § 74 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII
regeln kann“. Denn der Landesgesetzgeber hat die dauerhafte Förderung nach
§ 25 Abs. 4 ThürKitaG in dessen Auslegung durch das Berufungsgericht nicht
abweichend von § 74 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII geregelt. Die Klägerin selbst ver-
steht in ihrer Beschwerdebegründung § 74 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII dahin, dass
„die Anerkennung eines freien Trägers nach § 75 SGB VIII zu Folge (hat), dass
dieser die Möglichkeit einer dauerhaften Förderung durch den öffentlichen Trä-
ger der Jugendhilfe erhält“. § 74 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII lautet wörtlich: „Eine
auf Dauer angelegte Förderung setzt in der Regel die Anerkennung als Träger
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der freien Jugendhilfe nach § 75 voraus.“, bestimmt also nur eine Vorausset-
zung (eingeschränkt durch „in der Regel“) für eine auf Dauer angelegte Förde-
rung, nicht aber, dass dem anerkannten Träger der freien Jugendhilfe eine auf
Dauer angelegte Förderung zustehe oder der Landesgesetzgeber verpflichtet
sei, anerkannten Trägern freier Jugendhilfe einen Anspruch auf eine auf Dauer
angelegte Förderung einzuräumen, die überdies - wie hier geltend gemacht -
Sachkostenzuschüsse umfasst. Im Übrigen ist auch nicht dargetan und er-
kennbar, dass Bundesrecht die Länder verpflichten will oder soll, „Eigengesell-
schaften des öffentlichen Trägers der Jugendhilfe“ (UA S. 15) wie andere freie
Träger zu bezuschussen.
Die Frage, „inwieweit es einem Landesgesetzgeber frei steht, den Begriff des
freien Trägers der Jugendhilfe eigenständig und unabhängig vom SGB VIII in
einem Landesgesetz zu definieren“, bedarf keiner Klärung in einem Revisions-
verfahren. Das den Ländern zustehende Recht der Gesetzgebung (Art. 70 GG)
verleiht ihnen in ihrem Zuständigkeitsbereich die Regelungshoheit. Der Vorrang
des Bundesrechts (Art. 30 GG) gilt nur für dem Bundesrecht widersprechendes
Landesrecht, verpflichtet die Länder aber nicht, Begriffe, die im Bundesrecht zur
Bezeichnung des Tatbestandes verwendet werden, in ihren Normen in gleicher
Weise zu verwenden. Dass Begriffe bei gleichem Wortlaut normabhängig
unterschiedliche Bedeutung haben können, ist juristisches Allgemeingut. Zudem
unterscheidet das Achte Buch Sozialgesetzbuch in § 3 zwischen den Trägern
der freien Jugendhilfe und den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. Da das
Berufungsgericht die Klägerin als Eigengesellschaft der kreisfreien Stadt W.
zugeordnet hat, ist sie dieser als örtlichem Träger der öffentlichen Jugendhilfe
zugeordnet (Berufungsurteil S. 13 ff.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten wer-
den im Beschwerdeverfahren nach § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO nicht erhoben;
die Beschwerde bezieht sich bundesrechtlich auf Jugendhilferecht und betrifft
keinen Erstattungsstreit.
Hund Schmidt Dr. Brunn
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