Urteil des BVerwG vom 28.07.2005

Besondere Härte, Hohes Alter, Ausreise, Zahl

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 134.04
OVG 2 A 915/03
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Juli 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. R o t h k e g e l und
Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das
Land Nordrhein-Westfalen vom 14. September 2004 wird zu-
rückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 20 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberver-
waltungsgerichts ist nicht begründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe
(§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
1. Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigemessene grundsätzli-
che Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Die Beschwerde ist der Meinung, das angegriffene Urteil werfe "die grundsätzlich
verallgemeinerungsfähige Rechtsfrage auf, ob die Versagung der Erteilung eines
Einbeziehungsbescheides wegen der Vorausreise und Aufenthaltnahme der Be-
zugsperson im Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes (schon) dann eine
besondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG bedeutet, wenn der Antrag des
Einzubeziehenden nach § 27 Abs. 2 Satz 2 BVFG in der bis zum 31.12.2004 gültigen
bzw. der Antrag der Bezugsperson auf Einbeziehung nach § 27 Abs. (2) Satz 2
BVFG in der ab dem 01.01.2005 gültigen Fassung vor Ausreise der Bezugsperson
beim Bundesverwaltungsamt eingeht und bis zur Ausreise der Bezugsperson nicht
beschieden wird, ohne dass andere Härtegründe hinzutreten." Die Beschwerde
- 3 -
strebt hiermit eine "Klärung" an, ob mit der "- ständigen - Rechtsprechung des Beru-
fungsgerichts zur Problematik der verfahrensbedingten Härte, die … Entscheidung
des Bundesverwaltungsgerichts" zu dieser Thematik (Urteil vom 12. April 2001
- BVerwG 5 C 19.00 - Buchholz 412.3 § 5 BVFG Nr. 4) "richtig ausgelegt wurde". Die
Beschwerde erstrebt hierbei eine Klärung, "(w)elche konkreten Anforderungen an die
'verfahrensbedingte Härte' zu stellen sind, bzw. ob der Eingang des Aufnahmeantra-
ges des Einzubeziehenden vor der Ausreise der im Besitz eines Aufnahmebeschei-
des befindlichen Bezugsperson und dessen Nichtbescheidung vor Ausreise der Be-
zugsperson für sich alleine genommen überhaupt geeignet sind, einen materiell-
rechtlichen Anspruch in Form der nachträglichen Einbeziehung zu begründen"; diese
Fragen seien "bisher noch nicht höchstrichterlich geklärt". Eine solche Klärung würde
jedoch nur ausgelaufenes Recht betreffen; denn dem Eintritt "verfahrensbedingter
Härten" auf Grund eines Sachverhalts, wie ihn das Berufungsgericht zu beurteilen
hatte, ist infolge Änderung des Bundesvertriebenengesetzes durch Art. 6 des Zu-
wanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl I S. 1950, 1999) der Boden entzogen.
Nach der zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Neufassung des § 27 Abs. 1 Satz 2
BVFG werden der im Aussiedlungsgebiet lebende nichtdeutsche Ehegatte, sofern die
Ehe seit mindestens drei Jahren besteht, oder nichtdeutsche Abkömmlinge einer
Person im Sinne des Satzes 1 (Bezugsperson) "zum Zweck der gemeinsamen
Aussiedlung in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson nur dann einbezogen,
wenn die Bezugsperson dies ausdrücklich beantragt". Dementsprechend kommt,
wenn die Einbeziehung nicht von der Bezugsperson beantragt worden ist, auch keine
nachträgliche Einbeziehung auf der Grundlage von § 27 Abs. 2 BVFG in Betracht,
weil es dafür jedenfalls an den "sonstigen Voraussetzungen" des Absatzes 1 fehlen
würde. Folglich kann es jetzt auch nicht mehr zu einer "verfahrensbedingten Härte"
als einem Unterfall der "besonderen Härte" im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG in einer
Fallkonstellation wie der vorliegenden kommen, die kennzeichnet, dass geltend
gemacht wird, die Beklagte habe nach Lage der Dinge die Möglichkeit und
Veranlassung gehabt, einen aus eigenem Recht gestellten Aufnahmeantrag (des
Ehegatten bzw. Angehörigen der Bezugsperson) auch unter dem Gesichtspunkt
eines Antrags auf Einbeziehung in einen beantragten oder bereits erteilten Aufnah-
mebescheid der Bezugsperson zu prüfen und zu bescheiden, bevor diese, von ihrem
Aufnahmebescheid Gebrauch machend, das Herkunftsgebiet verlassen hat. Eine
- 4 -
nachträgliche Einbeziehung auf der Grundlage des § 27 Abs. 2 BVFG könnte also für
eine solche Fallkonstellation weder - worauf das Berufungsgericht maßgeblich
abstellt - allein schon wegen der Entscheidungsreife eines nicht auch als Einbezie-
hungsbegehren gewerteten Aufnahmeantrages der Abkömmlinge bzw. des Ehegat-
ten während einer zeitlichen Überschneidung mit dem Aufenthalt der Bezugsperson
im Herkunftsgebiet noch selbst bei Hinzutreten weiterer Umstände wie z.B. der Un-
zumutbarkeit für die Bezugsperson, den Verfahrensabschluss ihres Ehegatten bzw.
Abkömmlings abzuwarten, vorgenommen werden, wie dies die Beklagte für erforder-
lich hält.
Der Beschwerde ist allerdings einzuräumen, dass die Härteklausel des § 27 Abs. 2
BVFG selbst in ihrem Wortlaut von der Gesetzesänderung nicht betroffen ist. Das
ändert aber nichts daran, dass sich durch die Änderung des Absatzes 1 sachlich der
Anwendungsbereich der Regelung verändert hat. Die Fallkonstellation, über deren
Beurteilung als "besondere Härte" im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG hier gestritten
wird, kommt - wie ausgeführt - seit In-Kraft-Treten der Gesetzesänderung am 1. Ja-
nuar 2005 als Härtegrund von vornherein nicht mehr in Betracht. Die Zulassungsvor-
schrift des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kann deshalb ihre Aufgabe, eine für die Zukunft
geltende Klärung der Rechtslage herbeizuführen, hier nicht erfüllen. Aus eben die-
sem Grund haben Fragen ausgelaufenen Rechts regelmäßig keine grundsätzliche
Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (stRspr, s. z.B. BVerwG, Be-
schluss vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712
m.w.N.).
Allerdings kommt es in Betracht, ausnahmsweise von einer revisionsgerichtlichen
Klärungsbedürftigkeit auch einer Rechtsfrage auszugehen, die sich unter der Geltung
ausgelaufenen Rechts gestellt hat, sofern diese Frage noch Bedeutung für eine er-
hebliche Zahl offener Altfälle hat oder ihre Klärung jedenfalls noch für einen nicht
überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist (vgl.
BVerwG, a.a.O.). Hierzu trägt die Beschwerde zwar vor, es gebe noch eine "Vielzahl
(bereits anhängiger) Aufnahmeverfahren in verschiedenen Verfahrensstadien, in de-
nen die Einbeziehung von Ehegatten und Abkömmlingen vor Ausreise der Bezugs-
person beantragt, aber nicht abschließend beschieden wurde" (S. 2 unten der Be-
schwerdebegründung). Dieses Vorbringen wird indes nicht näher ausgeführt oder
- 5 -
quantifiziert, obwohl die Beklagte als die für die Aufnahmeentscheidung zuständige
Behörde einen umfassenden Überblick über die Zahl derzeit noch anhängiger Ver-
waltungs- oder Verwaltungsstreitverfahren, in denen die zur grundsätzlichen Klärung
gestellten Rechtsfragen erheblich werden könnten, gewinnen oder doch Annähe-
rungswerte mitteilen könnte.
2. Die Revision kann auch nicht wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuge-
lassen werden.
Eine Zulassung wegen Divergenz scheidet hier jedenfalls deshalb aus, weil die Be-
schwerde keinen abstrakten Rechtssatz benannt hat, den das Oberverwaltungsge-
richt, seine Entscheidung tragend, zu den Anforderungen an das Vorliegen einer
"verfahrensbedingten Härte" aufgestellt hat, der von einem ebenfalls abstrakten
Rechtssatz abwiche, wie er in dem von der Beschwerde angeführten Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts enthalten ist. Eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2
Nr. 2 VwGO bedeutet stets Divergenz im abstrakten Rechtssatz. Die Entscheidung
des Oberverwaltungsgerichts befindet sich demgegenüber jedenfalls insoweit in
Übereinstimmung mit jenem Urteil, als das Berufungsgericht es in seiner Rechtspre-
chung - wie es ausdrücklich hervorhebt - "im Anschluss an (die) Rechtsprechung
(des Bundesverwaltungsgerichts in dem Urteil vom 12. April 2001) grundsätzlich als
eine verfahrensbedingte Härte an(sieht), dem Einzubeziehenden bezüglich seines
Anspruchs auf Einbeziehung die vorzeitige Ausreise der Bezugsperson entgegenzu-
halten, wenn bei objektiver Betrachtungsweise dem Bundesverwaltungsamt … eine
Zusammenführung der Aufnahmeverfahren möglich gewesen wäre und eine Einbe-
ziehung hätte erfolgen können, bevor die Bezugsperson das Aussiedlungsgebiet ver-
lassen hat" (S. 8 oben des angegriffenen Urteils). Eine Abweichung im abstrakten
Rechtssatz liegt auch nicht darin, dass das Oberverwaltungsgericht im Zusammen-
hang mit der Prüfung, ob es gegenüber dem Aufnahmebewerber eine "verfahrens-
bedingte Härte dar(stellt), ihm die vorzeitige Ausreise der Bezugsperson in Bezug auf
eine Einbeziehung entgegenzuhalten" (a.a.O., S. 8 f.), nur der Frage nachgegangen
ist, welche Bearbeitungsfrist der Behörde nach den "jeweiligen Umständen des
Einzelfalles" als angemessen zuzubilligen ist, dabei aber nicht auch Umstände
anderer Art (z.B. ein hohes Alter der Bezugsperson) in den Blick genommen hat.
Denn das Bundesverwaltungsgericht hat in dem von der Beschwerde herangezoge-
- 6 -
nen Urteil vom 12. April 2001 (a.a.O.) einen abstrakten, divergenzfähigen Rechtssatz
dahin nicht aufgestellt, dass als Voraussetzung einer verfahrensbedingten Härte zur
Überschreitung einer angemessenen Bearbeitungszeit auch noch weitere Gesichts-
punkte hinzutreten müssen, und zwar auch nicht mit auf den Einzelfall bezogenen
Ausführungen, wonach es der Bezugsperson "nicht zumutbar (gewesen sei), weiter
im Aussiedlungsgebiet … zu warten". Vielmehr ist die Frage, ob bzw. welche zusätz-
lichen Umstände hinzuzutreten haben, um eine verfahrensbedingte Härte annehmen
zu können, durch dieses Urteil - wie die Beklagte bei dem Vorbringen zur
Grundsatzrüge auch zutreffend ausgeführt hat - gerade nicht abschließend geklärt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwert-
festsetzung auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2, § 72 Nr. 1 GKG i.d.F. des Kostenrechts-
modernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718).
Dr. Säcker Dr. Rothkegel Prof. Dr. Berlit