Urteil des BVerwG vom 13.06.2007

Mitgliedschaft, Rücknahme, Rüge, Unrichtigkeit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 132.07
VGH 11 UE 111/06
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Juni 2007
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und Prof. Dr. Berlit
beschlossen:
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Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungs-
gerichtshofs vom 18. Januar 2007 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hes-
sischen Verwaltungsgerichtshofs hat keinen Erfolg. Die Revision ist weder we-
gen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (dazu 1.) noch wegen
Verfahrensfehlern (dazu 2.) zuzulassen.
1. Der Rechtssache kommt die ihr von der Beschwerde beigemessene grund-
sätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht
zu. Die in der Beschwerdeschrift bezeichneten Fragen rechtfertigen die Zulas-
sung der Revision nicht. Soweit sie sich nach den - verfahrensfehlerfrei (dazu
2.) - getroffenen tatsächlichen Feststellungen in einem Revisionsverfahren stell-
ten, sind sie in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG,
Beschluss vom 24. Mai 2006 - 2 BvR 669/04- InfAuslR 2006, 335) und des
Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 3. Juni 2003 - BVerwG 1 C
19.02 - BVerwGE 118, 216) hinreichend geklärt, ohne dass neuerlicher oder
weiterer revisionsgerichtlicher Klärungsbedarf besteht.
1.1 Die von der Beschwerde aufgeworfenen Frage,
„Ist die Rücknahme einer Einbürgerung zulässig, wenn der
Betroffene wegen § 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 HVwVfG nicht in
seinem Vertrauen in den Bestand des Verwaltungsaktes
geschützt ist, weil er objektiv unrichtige und/oder
unvollständige Angaben gemacht hat oder darüber hinaus
die Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit seiner Angaben
kannte oder kennen musste?“,
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ist durch die vorbezeichnete Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht
und Bundesverwaltungsgericht hinreichend geklärt. Nach dieser Rechtspre-
chung schließt Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG die Rücknahme einer erschlichenen
Einbürgerung nicht grundsätzlich aus und kann die durch eine bewusste Täu-
schung erwirkte Einbürgerung nach den Vorschriften des allgemeinen Verwal-
tungsverfahrensrechts (hier mithin: § 48 HVwVfG) zurückgenommen werden.
Namentlich ist der grundrechtlich geforderten Rechtssicherheit und Normen-
klarheit in Fällen, in denen der Betroffene selbst nachweislich durch Täuschung
die Einbürgerung herbeiführte und diese zeitnah zurückgenommen wird, Rech-
nung getragen, weil in einem solchen Fall dem Täuschenden kein schützens-
wertes Vertrauen zusteht (BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2006 - 2 BvR
669/04 - InfAuslR 2006, 335 Rn. 76).
Auch das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass eine Rücknahme er-
schlichener oder auf vergleichbar vorwerfbare Weise erwirkter Einbürgerungen
möglich ist (UA S. 11), hat aber für den vorliegenden Fall ein solches Verhalten
nicht feststellen können. Dabei ist es im Einklang mit der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts davon ausgegangen, dass hiernach für eine Rück-
nahme ein Erwirken der Einbürgerung durch lediglich (objektiv) unrichtige An-
gaben unabhängig davon, dass der Betroffene die Unrichtigkeit der Angaben
kannte oder kennen musste, nicht ausreicht. Vielmehr bedarf es schon zur
Vermeidung einer verbotenen Entziehung der Staatsangehörigkeit eines vor-
werfbaren Verhaltens; die Rücknahme der Einbürgerung kommt nur in Betracht,
wenn sie durch Täuschung oder vergleichbares Fehlverhalten, etwa durch
Bestechung oder Bedrohung, rechtswidrig erwirkt worden ist. Durch die
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist damit zumindest geklärt,
dass es nicht ausreicht, dass der Einbürgerungsbewerber objektiv unrichtige
und/oder unvollständige Angaben gemacht hat, sondern er darüber hinaus die
Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit seiner Angaben kannte oder kennen muss-
te. Das aber hat das Berufungsgericht im Falle des Klägers verneint. Die allge-
meine Frage, was generell noch als vergleichbares Fehlverhalten zu qualifizie-
ren wäre, würde sich auf der Grundlage des Berufungsurteils hier nicht stellen.
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1.2 Die auf die Offenbarungsobliegenheiten eines Einbürgerungsbewerbers
bezogenen Fragen,
„Ist ein Einbürgerungsbewerber aufgrund seiner allgemei-
nen Mitwirkungspflicht verpflichtet, die Einbürgerungsbe-
hörde auf seine (Gründungs-)mitgliedschaft in einem Ver-
ein hinzuweisen, über den seit Jahren im Verfassungs-
schutzbericht des Bundes oder eines Landes berichtet
wird?
Muss der Einbürgerungsbewerber im Rahmen seiner all-
gemeinen Mitwirkungspflicht von sich aus alle Umstände
mitteilen, die aus seiner Sphäre stammen und im Rahmen
der Ermessensentscheidung nach § 8 StAG für die Be-
hörde von Bedeutung sind oder sein können? (vgl. Urteil
des BayVGH vom 04.05.2005, Az 5 B 03.1679)“,
stellen sich nach den verfahrensfehlerfrei getroffenen (dazu 2.) Feststellungen
und Bewertungen des Berufungsgerichts, es lasse sich nicht feststellen, dass
der Kläger bei Abgabe seiner Loyalitätserklärung wissentlich und zweckgerich-
tet, um seine Einbürgerung zu erreichen, von ihm unterstützte verfassungs-
feindliche Bestrebungen verschwiegen habe, nicht. War - so die Bewertung des
Berufungsgerichts - für den Kläger „kein Anlass gegeben, seine Aktivitäten bei
Milli Görüs, die er selbst in erster Linie als religiös motivierte Betätigung für ei-
nen religiös ausgerichteten Verein ansieht, ohne ausdrückliche Frage der Ein-
bürgerungsbehörde nach Mitgliedschaften in Vereinigungen als verfassungs-
feindliche Betätigung einzuschätzen“ (UA S. 14), folgt allein aus der Tatsache,
dass über eine Vereinigung, deren (Gründungs-)Mitglied ein Einbürgerungsbe-
werber ist, seit Jahren im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eines
Landes berichtet wird, nicht, dass diese Mitgliedschaft auch ohne ausdrückliche
Nachfrage hin hätte offenbart werden müssen.
Die Frage, ob eine Obliegenheit besteht, alle für eine Ermessensentscheidung
der Einbürgerungsbehörde (möglicherweise) relevanten Umstände ungefragt zu
offenbaren, stellt sich bereits so für den hier in Rede stehenden Einbürge-
rungsanspruch nicht. Für die Anspruchseinbürgerung ist sie auch deswegen zu
verneinen, weil es für die Rücknahme einer Einbürgerung, die durch Täuschung
oder eine auf vergleichbare Weise erwirkt worden ist, nicht allein - wie die
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Beschwerde wohl meint - auf die Frage ankommen kann, ob ein aus der Sphäre
des Einbürgerungsbewerbers stammender Umstand objektiv als mögli-
cherweise für die Entscheidung der Einbürgerungsbehörde erheblicher Um-
stand bewertet werden kann, sondern nur im Zusammenhang damit, ob der
Einbürgerungsbewerber diese (mögliche) Bedeutung erkannt hat. Dies hat das
Berufungsgericht ebenso verneint wie die Frage, ob der Kläger hätte erkennen
müssen, dass - wie von dem Beklagten angenommen - die IGMG als (offen-
kundig) auf verfassungswidrige Ziele gerichtete Vereinigung einzustufen war.
1.3 Bei den auf die Reichweite der Aufklärungsmöglichkeiten der Einbürge-
rungsbehörde gerichteten Fragen,
„Erlaubt das StAG zu einem Zeitpunkt, zu dem die Ein-
bürgerungsbehörde über keinerlei Kenntnisse zum Vorlie-
gen eines Ausschlussgrundes verfügt, dass ein Einbürge-
rungsbewerber allgemein und umfassend nach Mitglied-
schaften in Vereinigungen und Vereinen befragt wird?
Wäre eine Befragung des Einbürgerungsbewerbers dann
zulässig, wenn nicht allgemein nach Vereinsmitgliedschaf-
ten gefragt würde, sondern nur nach Mitgliedschaften in
inkriminierten Vereinigungen?
Müssten dazu sämtliche in Betracht kommende extremis-
tische oder terroristische Vereinigungen auf überregiona-
ler und lokaler Ebene abgefragt werden?“,
bestehen bereits Bedenken, ob die Entscheidungserheblichkeit in einer den
Anforderungen des § 133 Abs. 3 VwGO genügenden Weise dargelegt worden
ist; denn der Kläger ist nach den insoweit nicht mit der Verfahrensrüge ange-
griffenen tatrichterlichen Feststellungen gerade nicht nach der Mitgliedschaft in
der IGMG befragt worden (und hat daher auch nicht durch eine wahrheitswidri-
ge Antwort auf diese Frage über eine bestehende Mitgliedschaft getäuscht).
Jedenfalls ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und bedarf keiner revisions-
gerichtlichen Klärung, dass die Einbürgerungsbehörde im Rahmen der ihr ob-
liegenden Aufgabe der Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen einen
Einbürgerungsbewerber auch ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Mitglied-
schaft in einer (bestimmten) Vereinigung, welche - zumindest nach der Bewer-
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tung der Einbürgerungsbehörde - i.S.d. § 10 StAG verfassungsfeindliche Be-
strebungen verfolgt, jedenfalls in Bezug auf eine Mitgliedschaft in einer derart
„inkriminierten Vereinigung“ befragen darf. Offenkundig zulässig ist daher auch,
einem Einbürgerungsbewerber eine Liste von Vereinigungen vorzulegen, die
aus Sicht der Einbürgerungsbehörde Bestrebungen i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 1
StAG verfolgt oder verfolgt hat, und solchermaßen gezielt nach einer Mitglied-
schaft oder Unterstützung zu fragen. Die weitergehende Frage, ob dazu umfas-
send alle in Betracht kommenden Vereinigungen abgefragt werden müssten,
stellt sich in einem Revisionsverfahren nicht; auch sonst betrifft sie nicht die
rechtlichen Grenzen der Sachaufklärungsmöglichkeiten der Einbürgerungsbe-
hörde, sondern die Frage, inwieweit diese in der Verwaltungspraxis ausge-
schöpft werden sollen. Diese Frage wäre revisionsgerichtlich nicht klärungsfä-
hig.
Keinen rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf wirft die weitergehende
Rechtsauffassung des Berufungsgerichts auf (UA S. 15), dass die Einbürge-
rungsbehörde die Möglichkeit habe, „im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens
… den Einbürgerungsbewerber allgemein und umfassend nach Mitgliedschaf-
ten und früheren Mitgliedschaften in Vereinigungen und Vereinen zu befragen“;
aus welchen Gründen der Einbürgerungsbehörde diese Aufklärungsmöglichkeit
aus Rechtsgründen nicht eröffnet sein sollte, erschließt sich aus dem Be-
schwerdevorbringen nicht (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
2. Die Revision ist auch nicht wegen der geltend gemachten Verfahrensfehler
(Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
2.1 Die Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe verfahrensfehlerhaft gegen den
Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verstoßen, richtet sich
der Sache nach gegen die Feststellung und Würdigung der zur IGMG gesam-
melten Erkenntnisse durch das Berufungsgericht. Die Beschwerde wendet sich
insoweit nur gegen die tatrichterliche Bewertung, es lasse sich nicht feststellen,
dass der verfassungsfeindliche Charakter der Bestrebungen der Islamischen
Gemeinschaft Milli Görüs (IGMG) zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kläger seine
Loyalitätserklärung abgegeben habe, aber auch zum Entscheidungszeitpunkt
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so eindeutig und offensichtlich war, dass angenommen werden müsse, dass
jedes Vorstandsmitglied von örtlichen Mitgliedvereinigungen verfassungsfeindli-
che Bestrebungen unterstütze; insoweit sei das Berufungsgericht von einem
unvollständigen bzw. falschen Sachverhalt ausgegangen. Selbst wenn die in
Bezug genommenen und mit der Beschwerdebegründung vorgelegten Unterla-
gen belegten, dass die IGMG von den Verfassungsschutzbehörden in Bund und
Ländern nicht nur als verfassungswidrig eingestuft worden ist, sondern es
tatsächlich auch war, folgte aus den von dem Beklagten bezeichneten Unterla-
gen überdies nicht, dass dies auch für den Kläger bei Angabe der Loyalitätser-
klärung offensichtlich war, sich ihm die Notwendigkeit einer Offenbarung der
Mitgliedschaft hätte aufdrängen müssen und er daher durch Unterlassen ge-
täuscht habe. Überdies scheidet - wie dargelegt - eine Rücknahme bei lediglich
unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Betroffenen, bei denen eine
Täuschung oder vergleichbar vorwerfbares Verhalten fehlt, aus.
2.2 Soweit das gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts gerichtete Be-
schwerdevorbringen zur Frage, ob der Kläger dadurch seine Einbürgerung
durch Täuschung erwirkt habe, dass er seine Mitgliedschaft in der IGMG nicht
mitgeteilt habe, obwohl er um den verfassungsfeindlichen Charakter der IGMG
und die Bedeutung für die Einbürgerungsentscheidung des Beklagten gewusst
habe, auch die Rüge mangelnder Sachverhaltsaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO)
ausfüllen soll (Beschwerdebegründung S. 14 f.), scheitert diese Rüge bereits
daran, dass sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO genügt. Wer die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht erhebt, ob-
wohl er - durch einen nach § 67 Abs. 1 VwGO zur Vertretung befugten, sach-
kundigen Vertreter vertreten - vor dem Verwaltungsgerichtshof keinen förmli-
chen Beweisantrag gestellt hat (vgl. § 86 Abs. 2 VwGO), muss, um den gerüg-
ten Verfahrensmangel prozessordnungsgemäß zu bezeichnen, substantiiert
darlegen, warum sich dem Tatsachengericht aus seiner für den Umfang der
verfahrensrechtlichen Sachaufklärung maßgebenden materiellrechtlichen Sicht
die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung in der aufgezeigten Richtung
hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. März 1978
- BVerwG 6 B 24.78 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 164 S. 43 f., vom 1. April
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1997 - BVerwG 4 B 206.96 - NVwZ 1997, 890, <893> sowie vom 19. August
1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328).
Daran lässt es die Beschwerdebegründung fehlen. Der Beklagte hat ausweis-
lich der Sitzungsniederschrift, gemäß der die Sach- und Rechtslage mit den
Beteiligten ausführlich erörtert worden ist, keinen Antrag gestellt, zu der Frage
Beweis zu erheben, ob die IGMG eine Organisation ist, die Bestrebungen i.S.d.
§ 10 Abs. 1 Nr. 1, § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG verfolgt. Selbst wenn diese Frage
nicht Gegenstand der Erörterungen in der Berufungsverhandlung gewesen sein
sollte - was nicht ersichtlich und von dem Beklagten nicht behauptet wird -, war
sie doch in den vorbereitenden Schriftsätzen eingehend und zwischen den Be-
teiligten ebenso kontrovers beurteilt worden wie die Frage, ob die Mitgliedschaft
in dieser Organisation eine einem Einbürgerungsbewerber zurechenbare Un-
terstützung von Bestrebungen i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 1, § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG
bedeutet. Hierzu hatten die Beteiligten - auch der Beklagte - vorgetragen und
Unterlagen und Materialien vorgelegt; es ist nicht ersichtlich, dass es dem Be-
klagten nicht möglich oder nicht zuzumuten gewesen wäre, die nunmehr vorge-
legten weiteren Unterlagen bereits während des Berufungsverfahrens zum Ge-
genstand der Entscheidungsfindung zu machen oder sonst auf eine weitere
Aufklärung hinzuwirken
3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung
über den Streitwert folgt aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG (s.a. Nr. 42.1
Streitwertkatalog 2004, NVwZ 2004, 1327).
Hund Dr. Franke Prof. Dr. Berlit
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