Urteil des BVerwG vom 04.01.2005

Besondere Härte, Rechtliches Gehör, Ausreise, Rüge

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 132.04
OVG 2 A 1966/03
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Januar 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. R o t h k e g e l und
Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 21. September 2004 wird zurückge-
wiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit
Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen,
der diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 20 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf die Behauptung grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO) und Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde
gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
hat keinen Erfolg.
1. Die Rechtssache hat nicht die ihr von den Klägern beigemessene grundsätzliche
Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fra-
gen,
"Muss der Härtefallgrund, der zur Ausreise aus dem Herkunftsgebiet Anlass
gegeben hat, zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des erkennenden
Gerichts noch vorliegen, auch wenn diese mündliche Verhandlung auf Grund
rechtswidrig überdehnten Verwaltungsverfahrens nach § 75 VwGO und diese
mündliche Verhandlung so spät stattfindet, dass diese gemessen an Art. 19
Abs. 4 GG mit dem Grundsatz effektiven Rechtsschutzes nicht in Einklang
gebracht werden kann"?,
"ob ein Härtefallgrund, der eine hinreichende Härte darstellt, sich in einen
neuen Härtefallgrund der unzumutbaren Rückkehr wandelt, wenn die Verfah-
rensdauer für das Verwaltungsverfahren nach § 75 VwGO rechtswidrig war
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und effektiver Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG nicht erlangt werden
konnte" oder
"ob der Härtefallgrund, der berechtigterweise zur vorzeitigen Wohnsitznahme
in vertriebenenrechtlich unschädlicher Weise berechtigt hat, auch noch viele
Jahre oder wie hier ein Jahrzehnt später vorliegen muss oder ob bei einem
solch langen Verfahren die Rückkehr unzumutbar wird und damit sich in einen
anderen, neuen Härtefallgrund wandelt",
rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht. In der auch vom Berufungsgericht
herangezogenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom
22. April 2004 - BVerwG 5 C 27.02 - Buchholz 412.3 § 27 BVFG Nr. 11; s.a. Be-
schluss vom 23. Juli 2004 - BVerwG 5 B 58.03 -) ist geklärt, dass bei Entscheidun-
gen über die nachträgliche Erteilung von Aufnahmebescheiden in Fällen besonderer
Härte nach § 27 Abs. 2 BVFG auf die Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeit-
punkt abzustellen ist, und zwar auch in Bezug auf die Anforderungen an die deutsche
Volkszugehörigkeit (s.a. BVerwGE 115, 249 <250>, wonach nach dem Verlassen
des Aussiedlungsgebietes eingetretene Umstände "wie z.B. der Wegfall des
Härtegrundes" nicht unberücksichtigt zu bleiben haben, "wenn die Erteilung des Auf-
nahmebescheides bzw. eine Einbeziehung bis dahin nicht erfolgt ist"). Es bedarf kei-
ner Klärung in einem Revisionsverfahren, dass dies unabhängig von der - von den
Klägern als grundrechtswidrig überlang gerügten - Verfahrensdauer gilt; keine andere
Beurteilung rechtfertigt, dass auch eine verfahrensbedingte Härte nach § 27 Abs. 2
BVFG die nachträgliche Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid rechtfertigen kann
(BVerwG, Urteil vom 12. April 2001 - BVerwG 5 C 19.00 - Buchholz 412.3 § 5 BVFG
Nr. 4).
Den von den Klägern aufgeworfenen Fragen kommt in ihrer Allgemeinheit hier eine
grundsätzliche Bedeutung im Sinne revisionsgerichtlicher Klärungsbedürftigkeit auch
deswegen nicht zu, weil sie neben einer überlangen Verfahrensdauer weiterhin un-
terstellen, dass jedenfalls im Zeitpunkt der Ausreise bzw. der Antragsstellung Gründe
i.S.d. § 27 Abs. 2 BVFG vorgelegen hätten, nach denen es für sie unzumutbar ge-
wesen wäre, die Erteilung des Aufnahmebescheides bzw. die Einbeziehung in den
der Mutter der Klägerin zu 1 erteilten Aufnahmebescheid im Aussiedlungsgebiet ab-
zuwarten. Dies ist indes nach den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen
Feststellungen weder für den Zeitpunkt der Ausreise (Ende September 1994) noch
für den Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Erteilung eines Aufnahmebescheides
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(Anfang Dezember 1995), der ausdrücklichen Stellung eines Antrages auf Einbezie-
hung in einen Aufnahmebescheid der Mutter der Klägerin zu 1 (November 1999)
oder deren Einreise aufgrund des ihr im Juli 2000 erteilten Aufnahmebescheides
(Dezember 2001) der Fall. Die gegen diese tatsächlichen Feststellungen erhobenen
Verfahrensrügen greifen dabei nicht durch (dazu 2.).
Dass allein die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, die Geburt des Klägers zu 4
im Bundesgebiet, eine etwa hiermit verbundene Integration sowie hieraus folgende
Rückkehrschwierigkeiten eine besondere Härte i.S.d. § 27 Abs. 2 BVFG nicht zu be-
gründen vermögen, folgt ohne weiteren revisionsgerichtlichen Klärungsbedarf da-
raus, dass es sich bei der Härte nicht um eine Situation handeln darf, die der An-
tragsteller oder andere Personen durch ein ihnen zurechenbares Verhalten mit der
Absicht herbeigeführt haben, das Regelerfordernis des § 27 Abs. 1 BVFG n.F. zu
umgehen (s.a. BVerwG, Urteil vom 19. April 1994 - BVerwG 9 C 343.93 - NVwZ-RR
1995, 166).
2. Die Revision kann auch nicht nach §§ 133, 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen
werden.
2.1 Das Berufungsgericht hat Verfahrensrechte der Kläger nicht dadurch verletzt,
dass es nicht auf deren Antrag hin die mündliche Verhandlung vom 21. September
2004 wieder eröffnet hat, weil sich der Kläger zu 2 im Zeitpunkt der mündlichen Ver-
handlung in psychotherapeutischer Behandlung befunden hatte.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat das Berufungsgericht aus den Angaben
des Klägers zu 2 in der mündlichen Verhandlung keine für diesen nachteiligen
Schlüsse gezogen und hieran auch nicht für die Bewertung angeknüpft, für den Zeit-
punkt der Ausreise könne mangels objektiv überprüfbarer Beweise oder Angaben,
die schlüssig, in sich widerspruchsfrei sowie plausibel und glaubhaft seien, keine
Verfolgungssituation festgestellt werden, bei der erhebliche konkrete Gefahren für
das Leben oder die Gesundheit der Kläger bestanden hätten. Ein nachteiliger
Schluss liegt auch nicht in der Feststellung, dass die Kläger auch im Berufungsver-
fahren nichts dafür vorgetragen hätten, aus welchen Gründen es zu den Widersprü-
chen gekommen sei, aus denen das Berufungsgericht erhebliche Zweifel an der
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Glaubhaftigkeit der Angaben der Kläger hergeleitet hat, und warum die nunmehr
gemachten Angaben zutreffen sollten. Auf die Angaben in der mündlichen Verhand-
lung hat das Berufungsgericht Bezug genommen nur im Zusammenhang mit der Er-
wägung, es falle zum Nachteil der Kläger ins Gewicht, dass die Klägerin zu 1, obwohl
sie nach ihren Erklärungen die Erpressungsversuche stets miterlebt habe, sich
niemals konkret zu den Vorgängen geäußert habe, und zwar auch in der mündlichen
Verhandlung vor dem Senat nicht, obwohl der Kläger zu 2 die Fragen des Senats
wegen Erinnerungsschwierigkeiten nicht habe beantworten können (Berufungsurteil
S. 17).
Das Berufungsgericht hat seine Ermessensentscheidung, die mündliche Verhand-
lung nicht wieder zu eröffnen, überdies darauf gestützt, dass der Vortrag der Kläger
im Berufungsverfahren und der mündlichen Verhandlung sich auf allgemeine und
rechtliche Ausführungen beschränkt und keine neuen, die Kläger betreffenden Tat-
sachen enthalten habe, so dass keine Anhaltspunkte dafür bestanden hätten, dass
von Amts wegen eine weitere Aufklärung des Sachverhalts erforderlich sei; auch der
Schriftsatz der Kläger vom 27. September 2004 habe keinen Vortrag enthalten, wo-
nach weiter aufzuklären sei, sondern habe allein auf die Möglichkeit falscher Schlüs-
se aus den Angaben des Klägers zu 2 verwiesen (Berufungsurteil S. 10).
Das Berufungsurteil hat schließlich auf der Grundlage seiner - insoweit maßgebli-
chen - Rechtsauffassung, dass die Gründe, die eine besondere Härte begründeten,
(jedenfalls) bis zu dem Zeitpunkt der Antragsstellung bestanden haben müssten, weil
zwischen den Härtegründen und dem Umstand, dass der Aufnahmebewerber das
Aufnahmeverfahren vom Inland durchführe, ein untrennbarer Zusammenhang be-
stehe, dahin erkannt, dass jedenfalls zu diesem Zeitpunkt keine den Anforderungen
einer besonderen Härte genügende Bedrohung wahrscheinlich gewesen sei, und
zwar auch dann nicht, wenn die Richtigkeit der Angaben der Kläger für die Vergan-
genheit unterstellt werde (Berufungsurteil S. 18); insoweit ist eine Verletzung des
Gebots, rechtliches Gehör zu gewähren, durch die Ablehnung, wieder in die mündli-
che Verhandlung einzutreten, nicht dargelegt.
2.2 Die gegenüber der Bewertung des Berufungsgerichts, (jedenfalls) im Zeitpunkt
der Antragsstellung habe keine besondere Härte i.S.d. § 27 Abs. 2 BVFG vorgele-
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gen, erhobene Rüge mangelnder Sachverhaltsaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) schei-
tert bereits daran, dass sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO genügt. Wer, wie die Kläger, die Rüge der Verletzung der Aufklä-
rungspflicht erhebt, obwohl sie - anwaltlich vertreten - in der Vorinstanz keinen förm-
lichen Beweisantrag gestellt haben (vgl. § 86 Abs. 2 VwGO), muss, um den gerügten
Verfahrensmangel prozessordnungsgemäß zu bezeichnen, substantiiert darlegen,
warum sich dem Tatsachengericht aus seiner für den Umfang der verfahrensrechtli-
chen Sachaufklärung maßgebenden materiellrechtlichen Sicht die Notwendigkeit
einer weiteren Sachaufklärung in der aufgezeigten Richtung hätte aufdrängen müs-
sen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. März 1978 - BVerwG 6 B 24.78 -
310 § 132 VwGO Nr. 164 S. 43 f.>, vom 1. April 1997 - BVerwG 4 B 206.96 -
1997, 890, 893> sowie vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 -
3328>). Daran lässt es die Beschwerde fehlen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100
Abs. 1 ZPO, § 162 Abs. 3 VwGO; es entspricht nicht der Billigkeit, die außer-
gerichtlichen Kosten des Beigeladenen der unterliegenden Partei oder der Staats-
kasse aufzuerlegen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2,
§ 72 Nr. 1 GKG in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom
5. Mai 2004 (BGBl I S. 718).
Dr. Säcker Dr. Rothkegel Prof. Dr. Berlit