Urteil des BVerwG vom 10.08.2007

Rechtsstaatlichkeit, Inspektor, Unrichtigkeit, Verfahrensmangel

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 131.07
VG 3 K 385/05 Ge
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. August 2007
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt, Dr. Franke
und Dr. Brunn
beschlossen:
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Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 9. Januar
2007 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist nicht begründet.
1. Soweit die Beschwerde Verfahrensmängel rügt (S. 2 der Beschwerdebe-
gründung vom 11. Mai 2007), ist ein Verfahrensmangel nur dann i.S.v. § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO „bezeichnet“, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich)
begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert
dargetan wird (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 -
Buchholz 310 § 133 n.F. Nr. 26 S. 14 m.w.N.). Diese Erfordernisse liegen we-
der im Hinblick auf die angebliche Unrichtigkeit des Urteilstatbestands noch im
Hinblick auf die gerichtliche Verfahrensweise bei der Sachverhaltsaufklärung
bzw. Beweiswürdigung vor.
Wie das Verwaltungsgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 19. Juli 2007
zutreffend dargelegt hat, ist der im Tatbestand wiedergegebene Sachverhalt,
wonach ein ehemaliger Inspektor nach 1945 auf dem Gut tätig gewesen sei, auf
die Angaben des Klägerbevollmächtigten in seinem Schriftsatz vom 20. Juli
2005 zurückzuführen.
Im Übrigen enthält die Beschwerdebegründung keinen nachvollziehbaren
Grund dafür, weswegen vor dem Hintergrund des Umstands, dass der Kläger-
bevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung ausweislich der Sitzungsnie-
derschrift keine Beweisanträge gestellt oder weitere Sachverhaltsaufklärung
angeregt hat, sich dem Verwaltungsgericht eine vertiefte Sachverhaltsaufklä-
rung aufdrängen musste (Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O. S. 14 f. bzw.
16).
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2. Der Beschwerde kommt auch nicht die geltend gemachte Grundsatzbedeu-
tung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu. Soweit die Beschwerde sich darauf bezieht,
in einem vergleichbaren Fall (Betrieb mit Ostarbeitern und Kriegsgefangenen,
Denunziationen, drakonischen Strafen) habe das Verwaltungsgericht Berlin mit
Urteil vom 10. November 2005 - VG 22 A 506.02 - die Revision zugelassen,
kann das im vorliegenden Verfahren nicht zur Zulassung wegen grundsätzlicher
Bedeutung führen. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat die vom
Verwaltungsgericht zugelassene Revision mit der Begründung zurückgewiesen,
die Würdigung des Verwaltungsgerichts Berlin, dass der Betrieb mit drakoni-
schen Strafen und Denunziationen gegen Ostarbeiter und Kriegsgefangene
gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen
habe, sei revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden.
Soweit die Beschwerde im Weiteren rügt, das Verwaltungsgericht habe das
konkrete Verhalten des Rechtsvorgängers des Klägers zu Unrecht als Verstoß
gegen die Grundsätze der Menschlichkeit gewürdigt, macht sie lediglich eine
auf den Einzelfall bezogene unrichtige Rechtsanwendung geltend, zeigt aber
keine klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Bei der gemäß §§ 47, 52 GKG durchzuführenden Streitwertfestsetzung folgt der
beschließende Senat derjenigen durch das Verwaltungsgericht, gegen die nach
der Sitzungsniederschrift beide Parteien keine Einwände hatten.
Schmidt Dr. Franke Dr. Brunn
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