Urteil des BVerwG vom 22.05.2008

Jugendamt, Jugendhilfe, Zeugenbefragung, Übereinstimmung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 130.07
VGH 10 EU 2228/05
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Mai 2008
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und Prof. Dr. Berlit
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Hessischen Verwal-
tungsgerichtshofs vom 16. Januar 2007 wird zurückge-
wiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf
16 754,83 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos.
Die zu ihrer Begründung angeführten Gesichtspunkte rechtfertigen die Zulas-
sung der Revision nicht.
1. Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigemessene grund-
sätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dies wäre nur
dann zu bejahen, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs eine
konkrete, jedoch fallübergreifende Rechtsfrage von Bedeutung war, die auch für
die Entscheidung im Revisionsverfahren erheblich wäre und deren höchst-
richterliche Klärung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder
zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint
(stRspr; vgl. Beschluss vom 11. August 1999 - BVerwG 11 B 61.98 - Buchholz
310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 19).
1.1 Die von dem Kläger für klärungsbedürftig gehaltene Frage (S. 9 Nr. 1 der
Beschwerdebegründung),
„ob auch im Falle der Kenntnis des Jugendamtes von der
Maßnahme, vor Antritt derselben ein direkt an das Ju-
gendamt gerichteter Jugendhilfeantrag vom Antragsbe-
rechtigten gestellt werden muss, damit ein Leistungsan-
spruch bzw. ein Erstattungsanspruch begründet wird“,
rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Zum einen stellt sich die aus-
drücklich bezeichnete Frage nach den nicht mit durchgreifenden Verfahrensrü-
gen angegriffenen und daher bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) tatsächlichen
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Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs so nicht. Anders als von der Be-
schwerde angenommen hat der Verwaltungsgerichtshof nicht festgestellt, dass
das zuständige Jugendamt bei oder zumindest kurz nach Beginn der Maßnah-
me Kenntnis von dieser erlangte. Vielmehr geht der Verwaltungsgerichtshof
davon aus, dass das Jugendamt erst mit Übersendung der Antragsunterlagen
durch das Sozialamt am 5. August 2002 - mithin deutlich nach Beginn der
Maßnahme am 9. Juli 2002 - hiervon Kenntnis erlangt hat; der Antrag des Hil-
feempfängers sei dabei auch gerade nicht auf Leistungen nach dem Achten
Buch Sozialgesetzbuch, sondern auf Leistungen nach § 72 BSHG gerichtet
gewesen. Zum anderen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts (vgl. grundlegend Urteile vom 28. September 2000 - BVerwG 5 C 29.99 -
BVerwGE 112, 98 und vom 11. August 2005 - BVerwG 5 C 18.04 - BVerwGE
124, 83) hinreichend geklärt, dass Leistungen der Jugendhilfe grundsätzlich
eine vorherige Antragstellung gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugend-
hilfe voraussetzen. Auch legt die Beschwerde keinen grundsätzlichen neuerli-
chen oder weitergehenden Klärungsbedarf dar.
In den vorbezeichneten, noch vor Einführung von § 36a SGB VIII durch Gesetz
vom 8. September 2005 (BGBl I S. 2729) ergangenen Entscheidungen ist ge-
klärt, dass grundsätzlich materielle Voraussetzung für die Gewährung rechtmä-
ßiger Jugendhilfe ein entsprechender Antrag des Betroffenen ist. Bereits aus
der Gesamtverantwortung des Trägers der Jugendhilfe folgt, dass eine Leistung
der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig vor dem Einsetzen der Maßnahme zu
beantragen ist. Es entspricht nicht dem gesetzlichen Auftrag des Jugendhil-
feträgers, nur „Zahlstelle“ und nicht Leistungsträger zu sein. Das Jugendhilfe-
recht zielt auf eine partnerschaftliche Hilfe unter Achtung familiärer Autonomie
und auf kooperative pädagogische Entscheidungsprozesse. Nur wenn die El-
tern bzw. der Hilfeempfänger grundsätzlich den Träger der Jugendhilfe von An-
fang an in den Entscheidungsprozess einbeziehen, kann er seine aus § 79
Abs. 1 SGB VIII folgende Gesamtverantwortung für die Erfüllung der gesetzli-
chen Aufgaben und die Planungsverantwortung nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 und 3
SGB VIII wahrnehmen. Darüber hinaus folgt das Antragserfordernis auch aus
allgemeinen verfahrensrechtlichen Regelungen. So verdeutlicht § 28 SGB X
den Grundsatz, dass Sozialleistungen einen rechtzeitigen Antrag voraussetzen,
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der nicht lediglich auf eine nachträgliche Übernahme von Kosten gerichtet ist.
Durch diese Vorschrift soll dem Leistungsträger vielmehr ermöglicht werden,
nach ordnungsgemäßer Prüfung der Voraussetzungen des Anspruchs seine
Leistung zeit- und bedarfsgerecht zu erbringen. Aus § 40 Abs. 1 SGB I, wonach
Ansprüche auf Sozialleistungen entstehen, sobald ihre im Gesetz oder aufgrund
eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen, folgt nichts anderes.
Ob zu diesen Voraussetzungen ein rechtzeitiger Antrag gehört, ist nicht § 40
Abs. 1 SGB I zu entnehmen, sondern den Besonderheiten des Rechts der
jeweiligen Sozialleistungen. Danach setzt die Gewährung von Jugendhilfeleis-
tungen regelmäßig nicht nur voraus, dass überhaupt ein Antrag gestellt ist,
sondern grundsätzlich auch, dass er so rechtzeitig gestellt ist, dass der Ju-
gendhilfeträger zu pflichtgemäßer Prüfung sowohl der Anspruchsvoraussetzun-
gen als auch möglicher Hilfemaßnahmen in der Lage ist. Für den danach
grundsätzlich erforderlichen Antrag ist keine besondere Form vorgesehen, er
kann auch in der Form schlüssigen Verhaltens gestellt werden.
Ein darüber hinausgehender grundsätzlicher Klärungsbedarf wird auch nicht
durch den Hinweis der Beschwerde auf die Entscheidung des Oberverwal-
tungsgerichts Münster vom 25. Oktober 2005 (- 12 A 4384/03 - juris) begründet.
Auch das Oberverwaltungsgericht Münster geht in Übereinstimmung mit der
oben aufgezeigten Rechtsprechung des Senats von einem grundsätzlichen An-
tragserfordernis für rechtmäßige Jugendhilfeleistungen aus; es gelangt lediglich
bei „wertender Betrachtung“ in dem von ihm zu entscheidenden Einzelfall dazu,
dass der Antrag nicht nur auf Leistungen der Sozialhilfe beschränkt war, son-
dern dem jugendhilferechtlichen Antragserfordernis genügende Anträge vorla-
gen.
1.2 Auch die weiter von dem Kläger für grundsätzlich klärungsbedürftig gehal-
tene Frage,
„ob es für das Antragserfordernis genügt, dass zwar beim
zuständigen Landkreis, aber im falschen Amt, der Antrag
gestellt worden ist“,
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stellt sich im vorliegenden Fall nach den differenzierten Feststellungen des
Verwaltungsgerichtshofs nicht. Der Verwaltungsgerichtshof stützt seine Ent-
scheidungen nicht darauf, dass ein Antrag, der bei entsprechender Auslegung
auch oder vorrangig als auf eine jugendhilferechtliche Leistung gerichtet hätte
gewertet werden können, bei der behördenintern unzuständigen Stelle gestellt
worden wäre. Vielmehr geht der Verwaltungsgerichtshof bei Würdigung der
Gesamtumstände davon aus, dass ausdrücklich ein - nur und ausschließlich -
auf Leistungen der Sozialhilfe nach § 72 BSGH gerichteter Antrag gestellt wur-
de, für den das Sozialamt auch zuständig war.
1.3 Auch die von dem Kläger als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene
Frage,
„ob es sich im Falle strafgerichtlicher Auflagen um unauf-
schiebbare Maßnahmen handelt, die keines gesonderten
Jugendhilfeantrages direkt beim Jugendamt bedürfen, um
Ansprüche auf SGB VIII-Leistungen zu begründen“,
rechtfertigt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht.
Bei der Frage, ob eine unaufschiebbare Maßnahme vorliegt, handelt es sich um
eine solche des Einzelfalles, die keiner weitergehenden abstrakten Klärung in
einem Revisionsverfahren zugänglich ist. Im Übrigen ergeben sich weder aus
den bindenden tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs noch
aus dem Beschwerdevorbringen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer beson-
deren Eilbedürftigkeit, die einer Einschaltung des Jugendhilfeträgers entgegen-
gestanden hätte. Die Beschwerde trägt nichts dafür vor, warum es dem Hilfe-
empfänger bzw. der ihn betreuenden Sozialarbeiterin der Einrichtung trotz der
jugendgerichtlichen Weisung nicht möglich gewesen wäre, sich am 9. Juli 2002
an das Jugendamt des Beklagten - anstatt an das tatsächlich angegangene
Sozialamt - zu wenden.
1.4 Die von der Beschwerde für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Fra-
ge,
„ob § 16 Abs. 2 SGB I bereits deshalb keine Anwendung
findet, weil auf dem Antragsvordruck bereits eine sozialhil-
ferechtliche Norm (§ 72 BSHG) zu finden ist“,
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rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Dahingestellt kann dabei bleiben,
ob dieses Vorbringen den an die Darlegung einer Rechtsfrage grundsätzlicher
Bedeutung (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) zu stellenden Anforderungen genügt
oder im Gewande der Grundsatzrüge die einzelfallbezogene Auslegung und
Anwendung von § 16 Abs. 2 SGB I angegriffen wird. Die bezeichnete Frage
stellt sich nach den bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) tatsächlichen Feststellun-
gen des Verwaltungsgerichtshofs und dessen differenzierter Sachverhaltswür-
digung nicht. Denn der Verwaltungsgerichtshof stellt ersichtlich nicht lediglich
auf die im Antragsformular angegebene Norm, sondern auf das Gesamtvor-
bringen des Antrags sowie darauf ab, dass aus der Behördenakte des Sozial-
amts auch nicht ersichtlich sei, dass der Hilfeempfänger nachträglich seinen
Antrag zugleich als solchen nach dem SGB VIII verstanden wissen wollte und
deshalb die Weiterleitung an das Jugendamt gewünscht habe.
1.5 Aus ähnlichen Erwägungen ermöglicht die weiter von dem Kläger für grund-
sätzlich klärungsbedürftig gehaltene Frage,
„ob auch im Rahmen eines Erstattungsstreites nach § 104
SGB X ein direkter beim Jugendamt gestellter Antrag des
Leistungsberechtigten als Erstattungsvoraussetzung vor-
liegen muss, wenn das Jugendamt von der Maßnahme
Kenntnis hatte und der Hilfeempfänger selbst die Maß-
nahme als solche wollte“,
die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht. Wie oben
näher ausgeführt, ist nach den bindenden Feststellungen des Berufungsge-
richts nicht davon auszugehen, dass das Jugendamt Kenntnis von der Maß-
nahme vor deren Beginn erlangt hatte. Unabhängig hiervon bedarf die aufge-
worfene Rechtsfrage keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Der Senat
hat bereits in seinem Urteil vom 24. Juni 1999 (- BVerwG 5 C 24.98 - BVerwGE
109, 155) entschieden, dass auch im Erstattungsstreit (im konkreten Fall nach
§ 89 SGB VIII a.F.) maßgeblich ist, ob die zugrundeliegende Maßnahme den
materiellrechtlichen Vorschriften entsprach, d.h. ob sie rechtmäßig war. Hieraus
folgt, ohne dass es einer weitergehenden Klärung in einem Revisionsverfahren
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bedürfte, dass entsprechend dem einschlägigen materiellen Recht grundsätz-
lich auch entsprechende Antragserfordernisse zu beachten sind.
2. Die Revision ist auch nicht nach §§ 133, 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen ei-
nes Verfahrensmangels zuzulassen.
Die mit der Beschwerde erhobene Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Auf-
klärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO entspricht bereits nicht den Darle-
gungserfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Nach ständiger Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfordert die Rüge einer Verletzung
der gerichtlichen Aufklärungspflicht die substanziierte Darlegung, welche Tat-
sachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Verwal-
tungsgerichtshofs aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich und ge-
eignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche
tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und
inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des
Tatsachengerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entschei-
dung hätten führen können. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass
bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündli-
chen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Un-
terbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher
Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein
solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (stRspr; vgl. Urteil vom 22. Ja-
nuar 1969 - BVerwG 6 C 52.65 - BVerwGE 31, 212; Beschluss vom 13. Juli
2007 - BVerwG 9 B 1.07 - juris). Eine derartige substanziierte Darlegung enthält
die Beschwerdebegründung nicht. Der Beschwerdeführer - der im erstinstanzli-
chen Verfahren auf eine mündliche Verhandlung verzichtet und im Berufungs-
verfahren auch schriftsätzlich nicht auf eine weitergehende Sachverhaltsaufklä-
rung hingewirkt hat - legt nicht ausreichend dar, warum sich dem Verwaltungs-
gerichtshof die nunmehr erforderlich gehaltene Sachverhaltsaufklärung hätte
aufdrängen müssen.
Fehl geht die Annahme der Beschwerde, dem Verwaltungsgerichtshof hätte
sich eine Zeugenbefragung des Hilfeempfängers T. zu der Frage, auf welcher
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Rechtsgrundlage er Leistungen beantragen wollte, aufdrängen müssen. Eine
derartige Sachverhaltsaufklärung durch Zeugenbefragung lag bereits deshalb
fern, weil - wie die Beschwerde selbst wiederholt vorträgt - der Hilfeempfänger
keine genaue Kenntnis von den Zuständigkeiten bzw. den Rechtsgrundlagen für
die Leistungsgewährung hatte. In Übereinstimmung hiermit wurde der Leis-
tungsantrag auch nicht von dem Hilfeempfänger selbst, sondern für ihn von der
bei dem Einrichtungsträger tätigen Sozialarbeiterin S.-W. gestellt. In Anbetracht
u.a. der von der Sozialarbeiterin ausdrücklich begehrten Kostenübernahme
nach § 72 BSHG sowie dem abgeschlossenen Betreuungsvertrag lag die von
der Beschwerde für erforderlich gehaltene Zeugenbefragung des Hilfeempfän-
gers fern, zumal für die Auslegung des gestellten Antrages dessen innere Vor-
stellungen zum Begehren dann unbeachtlich sind, wenn sie nicht einmal an-
satzweise einen äußeren Niederschlag gefunden haben.
Fehl geht auch die Annahme der Beschwerde, das Stellen eines Beweisantra-
ges sei deshalb entbehrlich gewesen, weil nach dem bisherigen Verfahren da-
von auszugehen gewesen sei, dass Leistungen nach dem SGB VIII begehrt
werden sollten. Dem steht bereits entgegen, dass das Berufungsgericht sowohl
in seinem Zulassungsbeschluss vom 16. August 2005 als auch in seinem An-
hörungsschreiben zu dem Verfahren nach § 130a VwGO vom 5. Dezember
2006 ausdrücklich darauf hingewiesen hat, es fehle seiner Ansicht nach an dem
erforderlichen Antrag für Leistungen nach SGB VIII.
Soweit die Beschwerde ohne nähere Substanziierung sich gegen die Beweis-
würdigung des Verwaltungsgerichtshofs wendet, wird ebenfalls kein Verfah-
rensmangel aufgezeigt. Etwaige Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdi-
gung sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmä-
ßig nicht dem Verfahrens-, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen (vgl.
Beschluss vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108
VwGO Nr. 266 S. 18 f.). Anhaltspunkte für das Vorliegen eines möglichen Aus-
nahmefalles einer gegen Denkgesetze verstoßenden oder sonst von Willkür
geprägten Sachverhaltswürdigung sind von der Beschwerde nicht dargelegt.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 VwGO; die
Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Hund Dr. Franke Prof. Dr. Berlit
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