Urteil des BVerwG vom 06.07.2010

Rechtliches Gehör, Hund, Überprüfung, Behandlung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 13.10 (5 B 21.09, 5 PKH 16.09)
VGH 10 S 2898/08
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Juli 2010
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit und Dr. Störmer
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerinnen gegen den Beschluss
des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Januar 2010
(BVerwG 5 B 21.09 und 5 PKH 16.09) wird zurückgewie-
sen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Rügeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Anhörungsrüge der Klägerinnen ist jedenfalls unbegründet.
Die Klägerinnen rügen, das Berufungsgericht und der entscheidende Senat
hätten ihren Vortrag nicht berücksichtigt, dass die Klägerin zu 1 zu ihrer Mutter
und ihrem Bruder nach Deutschland habe einreisen wollen und der ausschlag-
gebende Grund für die Beantragung des (Touristen-)Visums nicht die Behand-
lung der Leukämieerkrankung der Klägerin zu 2, sondern die Familienzusam-
menführung gewesen sei (S. 1 ff. der Anhörungsrügeschrift). Das Urteil des
Berufungsgerichts und demnach auch der Beschluss des Senats beruhten dar-
auf, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt der Familienzusammenfüh-
rung nicht berücksichtigt worden sei (S. 1 ff. der Anhörungsrügeschrift). Aus
diesem Vorbringen ergibt sich allerdings keine Verletzung des Anspruchs der
Klägerinnen auf rechtliches Gehör gemäß § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO
durch den Beschluss des Senats vom 29. Januar 2010, mit dem ihre Be-
schwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen worden ist.
1. Soweit die Klägerinnen nunmehr (erneut) einen Gehörsverstoß durch das
Berufungsgericht rügen, geht dies im Rahmen der vorliegenden Anhörungsrüge
nach § 152a VwGO fehl. Ihr diesbezüglicher Vortrag ist zum einen deshalb
nicht erheblich, weil die Anhörungsrüge nicht dazu dient, eine vorinstanzliche
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Entscheidung nochmals auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (vgl. Beschlüsse vom
22. Dezember 2008 - BVerwG 8 B 53.08 - juris und vom 8. Juni 2009 - BVerwG
5 PKH 6.09 - juris). Das gilt erst recht, soweit die Klägerinnen nunmehr im An-
hörungsverfahren einen (weiteren) Aufklärungsmangel (Verletzung des § 86
Abs. 1 VwGO) des Berufungsgerichts rügen (S. 3 der Anhörungsrügeschrift).
Zum anderen kann die Anhörungsrüge nicht darauf gestützt werden, dass dem
Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung eines Verfahrensfehlers der
Vorinstanz materiellrechtlich ein Rechtsfehler unterlaufen sei. Die Anhörungs-
rüge gegen einen Beschluss, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde zu-
rückgewiesen worden ist, ist vielmehr unzulässig, soweit sie sich nicht gegen
eine neue und eigenständige Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das
Bundesverwaltungsgericht richtet, sondern lediglich einen (Verfahrens-)Fehler
durch die Vorinstanz geltend macht (Beschluss vom 28. November 2008
- BVerwG 7 BN 5.08 - Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 6; BGH, Beschluss vom
20. November 2007 - VI ZR 38/07 - NJW 2008, 923). Auch wenn die Klägerin-
nen aus einem behaupteten Gehörsverstoß des Berufungsgerichts folgern woll-
ten, dass damit (notwendig) auch der erkennende Senat wegen mangelnder
Abhilfe im Beschwerdeverfahren einen solchen begangen hätte, ginge dies fehl.
Die Erfolglosigkeit eines Rechtsmittels gegen einen behaupteten Gehörsverstoß
der Vorinstanz begründet für sich genommen keine neue Gehörsverletzung
durch das über das Rechtsmittel entscheidende Gericht. Auch eine fehlerhafte
Nichtheilung eines Gehörsverstoßes führt nicht stets zum Vorliegen einer neuen
und eigenständigen Gehörsverletzung (BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. Mai
2008 - 1 BvR 562/08 - NJW 2008, 2635 f.).
2. Soweit die Klägerinnen einen (eigenständigen) Gehörsverstoß durch den
Senat rügen wollen, ist ein solcher weder in einer den Anforderungen des
§ 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO genügenden Weise dargetan noch sonst erkenn-
bar. Die Anhörungsrüge dient der Kontrolle des Gerichts, ob es das Gebot
rechtlichen Gehörs verletzt hat, d.h. ob es wesentliches Vorbringen der Pro-
zessbeteiligten nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung
nicht in Erwägung gezogen hat. Davon kann hier nicht die Rede sein.
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Das gilt insbesondere im Hinblick auf den Vortrag zur „Familienzusammenfüh-
rung“, den die Klägerinnen in ihrer Nichtzulassungsbeschwerde sowohl im Rah-
men der Grundsatz- als auch im Rahmen der Verfahrensrüge - und zwar inso-
weit insbesondere unter dem Gesichtspunkt einer gegen das Gebot rechtlichen
Gehörs verstoßenden Überraschungsentscheidung des Berufungsgerichts -
zum Gegenstand des Verfahrens gemacht hatten. Der Senat hat das Vorbrin-
gen der Klägerinnen zu den geltend gemachten Zulassungsgründen nicht nur
zur Kenntnis genommen und erwogen, sondern ist darauf auch in allen wesent-
lichen Punkten ausführlich in den Gründen des mit der Anhörungsrüge ange-
griffenen Beschlusses eingegangen (vgl. BA S. 9 zur Grundsatzrüge, BA
S. 11 bis 13 zur Verfahrensrüge). Wie bereits in der Nichtzulassungsbeschwer-
de greifen die Klägerinnen der Sache nach erneut die Tatsachenwürdigung des
Berufungsgerichts im Hinblick darauf an, dass ihr Aufenthalt im Bundesgebiet
ab 2002 der Behandlung der Leukämieerkrankung der Klägerin zu 2 dienen
sollte. Hierzu hat der Senat bereits in seinem mit der Anhörungsrüge angegrif-
fenen Beschluss u.a. ausgeführt (BA S. 12): „Der Anspruch auf rechtliches Ge-
hör schützt hier nicht davor, dass das Berufungsgericht die tatsächlichen Um-
stände des ‚Besuchs’ der Klägerinnen in Deutschland im Ergebnis in einer
Weise gewürdigt hat, die mit ihren subjektiven Vorstellungen nicht überein-
stimmt. Der Sache nach wenden sich die Klägerinnen insoweit lediglich gegen
eine von ihnen nicht geteilte Feststellung und Würdigung des Sachverhalts,
ohne einen Verfahrensverstoß schlüssig aufzuzeigen.“
Mit ihrer Anhörungsrüge wenden sich die Klägerinnen daher in Wirklichkeit ge-
gen das Ergebnis der Prüfung des Senats, die Revision wegen eines Verfah-
rensmangels gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht zuzulassen. Sie setzen der
ihrer Ansicht nach fehlerhaften rechtlichen Bewertung des Senats ihre eigene
abweichende Würdigung entgegen und versuchen auf diese Weise, eine er-
neute Überprüfung der vom Senat getroffenen (negativen) Entscheidung zu
erreichen. Das aber ist - wie oben dargelegt - nicht Aufgabe und Gegenstand
einer Anhörungsrüge nach § 152a VwGO.
Gleiches gilt für den Vortrag der Klägerinnen, das Berufungsgericht habe eben-
so wie der Senat ihr Begehren verkannt, dass sie mit dem auf Erteilung einer
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„Aufnahmebescheinigung“ gerichteten Klageantrag in Wahrheit den Verwal-
tungsakt begehrt hätten, der verlangt wird, um von einer „Aufnahme“ im Sinne
der Rechtsprechung auszugehen. Hierbei gehen die Klägerinnen, deren im
Jahre 1997 gestellte Aufnahmeanträge ausweislich des Tatbestands des Beru-
fungsurteils bestandskräftig abgelehnt worden waren und bezüglich derer ein
Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens erfolglos geblieben und seine Ab-
lehnung in Rechtskraft erwachsen war, bereits zu Unrecht davon aus, das Be-
rufungsgericht habe ihren diesbezüglichen Vortrag im Rahmen der Prüfung der
Klagebefugnis nicht zur Kenntnis genommen und erwogen. Weder trifft dies zu,
noch hat es der Senat versäumt, dieses Vorbringen zu erwägen; vielmehr und
darüber hinaus hat er sich in dem mit der Anhörungsrüge angegriffenen Be-
schluss auch mit dieser Rüge der Klägerinnen hinreichend befasst (BA S. 3 ff.).
Die von dem Senat gewählte Formulierung (BA S. 9), die Beschwerde gehe von
tatsächlichen Grundlagen aus, die das Berufungsgericht in dieser Weise gerade
nicht festgestellt habe, umschreibt entgegen der Auffassung der Beschwerde
(S. 3 der Anhörungsrügeschrift ) auch nicht einen - vom Senat gar
festgestellten - Verstoß gegen die Pflicht des Berufungsgerichts, den Sachver-
halt von Amts wegen aufzuklären. Sie verweist allein darauf, dass die Klägerin-
nen - mit der Nichtzulassungsbeschwerde und nun auch mit der Anhörungsrü-
ge - Rechtsfolgen aufgrund eines Sachverhalts behaupten, der mit dem vom
Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt nicht übereinstimmt, und die dies-
bezüglichen Ausführungen des Berufungsgerichts sowie des Senats ihrerseits
nicht zur Kenntnis nehme wollen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m.
§ 100 Abs. 1 ZPO.
Hund Prof. Dr. Berlit Dr. Störmer
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