Urteil des BVerwG vom 20.02.2004

Urteil vom 20.02.2004

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 13.04 (5 PKH 11.04)
VGH 10 UZ 3076/03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Februar 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. F r a n k e
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des
Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Dezember 2003
wird - auch soweit sie als Nichtzulassungsbeschwerde zu ver-
stehen sein sollte - verworfen.
Der Antrag der Kläger, ihnen für das Beschwerdeverfahren
Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt bei-
zuordnen, wird abgelehnt.
- 2 -
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte
bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu
diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss betreffend die Ab-
lehnung der Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts
Darmstadt, Rechtsanwaltsbeiordnung und weitere im Schriftsatz der Kläger vom
28. Oktober 2003 unter den Ziffern 2 bis 5 gestellte Anträge nicht; soweit die Ent-
scheidung auch die Ablehnung eines Berufungsantrages enthalten sollte, ist die Be-
schwerde ebenfalls unzulässig, weil nicht - wie erforderlich - durch einen Rechtsan-
walt eingelegt.
Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines
Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen,
weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet
(§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden ge-
mäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
Dr. Säcker
Schmidt
Dr. Franke