Urteil des BVerwG vom 20.04.2007

Zusatzprotokoll zur Emrk, Gerichtshof für Menschenrechte, Politische Rechte, Enteignung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 129.07
VG 6 K 3246/04
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. April 2007
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt, Dr. Franke
und Dr. Brunn
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Pots-
dam vom 24. Januar 2007 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 230 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf Zulassung der Revision gerichtete Beschwerde des Klägers ist nicht
begründet.
Die Revision kann nicht nach §§ 133, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grund-
sätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen werden, weil der Rechtssa-
che nicht, wie der Kläger geltend macht, grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Mit der Behauptung der Verletzung höherrangigen Rechts ist noch nicht eine
grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage bezeichnet.
Soweit der Kläger vorträgt, „die Nichtrückgängigmachung der Enteignung des
streitgegenständlichen Grundstücks (lasse sich) rechtlich nicht mit Art. 1 des
1. Zusatzprotokolls zur EMRK vereinbaren“, verkennt er, dass Streitgegenstand
des vorliegenden Verfahrens nicht die Rückgängigmachung der von DDR-
Behörden verfügten Enteignung ist, sondern die Festsetzung der Bemessungs-
grundlage für eine Entschädigung. Zudem hat der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte in seiner Entscheidung vom 2. März 2005 - 71916/01 - DVBl
2005, 831 = NJW 2005, 2530, auf die das Verwaltungsgericht in seinem Urteil
hingewiesen hat, bereits entschieden, dass die Bundesrepublik Deutschland
nicht für in der ehemaligen DDR nach 1949 ergriffene Maßnahmen verantwort-
lich ist und „die bloße Hoffnung, ein Vermögensrecht, das nicht wirksam aus-
geübt werden konnte, werde anerkannt, nicht als ‚Eigentum’ im Sinne von Art. 1
Zusatzprotokoll zur EMRK angesehen werden“ könne.
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Soweit der Kläger geltend macht, dass Nutzer des streitgegenständlichen
Grundstücks am 29. September 1990 ein privatrechtlich organisiertes Unter-
nehmen war, die Errichtung des heute auf dem streitgegenständlichen Grund-
stück stehenden Wohngebäudes überhaupt erst im März 1990 begonnen wurde
und die Fertigstellung der Mietwohnungen erst am 22. Mai 1991 erfolgte, und
soweit er weiter geltend macht, dass für die Entschädigung Art. 14 Abs. 3 GG
maßgeblich sei, lässt er im Tatsächlichen unzulässig außer Acht, dass das
Grundstück bereits 1982 durch Inanspruchnahmebescheid des Rates der Stadt
Potsdam in Anspruch genommen und in Eigentum des Volkes überführt worden
war - auf Seite 2 seiner Beschwerdebegründung spricht der Kläger von einer
von den DDR-Behörden verfügten Enteignung -, und lässt er rechtlich außer
Acht, dass nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 22. November
2000 - 1 BvR 2307/94 - BVerfGE 102, 254, auf das das Verwaltungsgericht in
seinem Urteil hingewiesen hat, Art. 14 GG die Bundesrepublik Deutschland
nicht zur Wiedergutmachung von Vermögensschäden verpflichtet, die eine nicht
an das Grundgesetz gebundene Staatsgewalt zu verantworten hat.
Aus den Darlegungen in den angeführten Entscheidungen des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesverfassungsgerichts folgt
zugleich, dass der Kläger durch die Auslegung und Anwendung der entschädi-
gungsrechtlichen Vorschriften durch das Verwaltungsgericht nicht, wie der Klä-
ger meint, in Rechten aus dem nach Maßgabe des Gesetzes vom 15. Novem-
ber 1973 (BGBl II S. 1533) geltenden Internationalen Pakt über bürgerliche und
politische Rechte vom 19. Dezember 1966 (BGBl II S. 1534) verletzt wird.
Zu Unrecht rügt der Kläger, das Verwaltungsgericht habe den Vortrag des Klä-
gers zur Verletzung höherrangigen Rechts in den „Entscheidungsgründen prak-
tisch zur Gänze unberücksichtigt gelassen“. Vielmehr hat das Verwaltungsge-
richt dazu berechtigterweise auf die genannten Entscheidungen des Europäi-
schen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesverfassungsgerichts
verwiesen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestset-
zung auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Schmidt Dr. Franke Dr. Brunn
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