Urteil des BVerwG vom 30.06.2005

Nationalität, Beweisantrag, Parteianhörung, Zugehörigkeit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 129.04
OVG 14 A 3588/01
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Juni 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. R o t h k e g e l
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das
Land Nordrhein-Westfalen vom 30. September 2004 wird zu-
rückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf Zulassung der Revision gerichtete Beschwerde der Klägerin ist nicht begrün-
det.
Die Revision kann nicht wegen einer Abweichung des Berufungsurteils von einer
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nach §§ 133, 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO
zugelassen werden. Zwar trägt die Klägerin vor, dass die Sachverhalte in den vom
Bundesverwaltungsgericht am 13. November 2003 entschiedenen Streitsachen
BVerwG 5 C 14.03, 5 C 40.03 und 5 C 41.03 anders gelagert gewesen seien als der
Sachverhalt in der hier zu entscheidenden Streitsache und in wesentlichen Punkten
mit diesem nicht vergleichbar gewesen seien. Damit ist aber keine Divergenz im Sin-
ne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bezeichnet. Vielmehr ist es zur Begründung einer
Divergenz erforderlich, einen die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts tragen-
den abstrakten Rechtssatz anzugeben und aufzuzeigen, dass und inwieweit dieser
von einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Anwendung
derselben Rechtsvorschrift aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abweicht (BVerwG,
Beschlüsse vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - ,
vom 9. Juni 1999 - BVerwG 11 B 47.98 - und vom 20. Juni
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2001 - BVerwG 4 BN 21.01 - ). Eine solche Gegenüberstellung
voneinander abweichender Rechtssätze enthält die Beschwerde nicht.
Die Revision kann auch nicht nach §§ 133, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grund-
sätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen werden. Entgegen der Auffas-
sung der Klägerin kann die Antwort auf die Frage, was für die Annahme eines Be-
kenntnisses auf andere Weise positiv ausreichend ist, nicht im Grundsätzlichen - al-
lein hierfür käme eine Zulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in Betracht - weiter-
gehend dahingehend präzisiert werden, dass, wie von der Klägerin vorgeschlagen, in
der Kumulation bestimmter einzelner Umstände ein ausreichendes Bekenntnis zu
sehen sei. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht bereits abstrakt umschrieben,
was für ein Bekenntnis "auf andere Weise" erforderlich und ausreichend ist: "Um ein
Bekenntnis 'auf andere Weise' auszufüllen, müssen die Indizien für den Willen der
Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe nach Gewicht, Aussagekraft und
Nachweisbarkeit der Nationalitätenerklärung entsprechen und in einer Weise - über
das unmittelbare familiäre Umfeld hinaus - nach außen hin hervorgetreten sein, die
der Nationalitätenerklärung nahe kommt" (BVerwG, Urteil vom 13. November 2003
- BVerwG 5 C 41.03 - ). Ausreichend sind Um-
stände, die einen Willen, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehö-
ren, nach außen hin, z.B. in der Lebensführung oder in gesellschaftlichen, sozialen
oder kulturellen Aktivitäten, unzweifelhaft haben zu Tage treten lassen (BVerwG,
a.a.O.). Ob im jeweils konkreten Fall ein solches Bekenntnis angenommen werden
kann, obliegt der Beurteilung im Einzelfall.
Schließlich kann die Revision nicht nach §§ 133, 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen ei-
nes Verfahrensmangels zugelassen werden. Entgegen der Auffassung der Klägerin
war eine weitere Aufklärung durch "erneute Parteianhörung" der Klägerin nicht gebo-
ten. Die Klägerin hatte in der mündlichen Verhandlung keinen diesbezüglichen Be-
weisantrag gestellt. Zudem ist das Berufungsgericht vom Vortrag der Klägerin, sie
habe "nachgefragt, ob man die Nationalität ändern könne", ausgegangen, hat darin
aber keinen "Akt des Bekenntnisses auf vergleichbare Weise" gesehen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung
auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2, § 72 Nr. 1 GKG in der Fassung des Kostenrechtsmo-
dernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718).
Dr. Säcker Schmidt Dr. Rothkegel