Urteil des BVerwG vom 28.03.2008

Wohnraum, Hund, Wohnungsmarkt, Begriff

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 121.07
OVG 5 B 17.05
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. März 2008
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Brunn und Prof. Dr. Berlit
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
Berlin-Brandenburg vom 23. November 2006 wird zurück-
gewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 24 896,07 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf Zulassung der Revision gerichtete und auf §§ 133, 132 Abs. 2 Nr. 1
und 2 VwGO gestützte Beschwerde ist nicht begründet.
1. Die Revision kann nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzli-
cher Bedeutung zugelassen werden.
Die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage (Be-
schwerdebegründung S. 8 f.) :
„Kann ein durch Verwaltungsvorschriften festgelegtes
Förderprogramm ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz
auch dann jederzeit geändert werden, wenn der Förder-
geber lediglich sachliche Erwägungen angestellt hat und
muss ein Förderempfänger grundsätzlich damit rechnen,
dass schon bei einer Änderung lediglich der politischen
Einschätzung der allgemeinen Rahmenbedingungen die
Fördergelder gekürzt werden?“
ist für den Streitfall nicht entscheidungserheblich.
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Die Formulierung der ersten Teilfrage („Kann ein durch Verwaltungsvorschriften
festgelegtes Förderprogramm ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz auch
dann jederzeit geändert werden, wenn der Fördergeber lediglich sachliche Er-
wägungen angestellt hat“) bezieht sich - zudem ohne klaren Bezug zu einer
bestimmten Norm des revisiblen Rechts - auf die Änderung von Verwaltungs-
vorschriften, während hier im Streit steht, ob ein Aufwendungshilfebescheid
(teilweise) widerrufen werden darf. Die Formulierung der zweiten Teilfrage
(„Muss ein Förderempfänger grundsätzlich damit rechnen, dass schon bei einer
Änderung lediglich der politischen Einschätzung der allgemeinen Rahmenbe-
dingungen die Fördergelder gekürzt werden“) berücksichtigt zum einen mit der
Ausweitung auf „grundsätzlich“ nicht, dass der streitgegenständliche Bewilli-
gungsbescheid einen Widerrufsvorbehalt enthält, und zum anderen nicht, dass
das Berufungsgericht als Rechtfertigung für die Kürzung nicht „eine Änderung
lediglich der politischen Einschätzung der allgemeinen Rahmenbedingungen“
hat genügen lassen, sondern auch für erforderlich gehalten hat, dass sich die
tatsächlichen Voraussetzungen für die Einschätzung des Subventionsgebers
(Haushaltslage, Wohnungsmarktlage, Entwicklung der Einkommen und der Le-
benshaltungskosten) geändert haben.
Die aufgeworfene Frage ist auch nicht deshalb, wie die Beschwerde meint (Be-
schwerdebegründung S. 9), grundsätzlich bedeutsam,
„weil die Entscheidung, ob die tatbestandlichen Voraus-
setzungen des Widerrufsvorbehaltes in dem Förderbe-
scheid … hier vorliegen, davon abhängt, wie insbesondere
die unbestimmten Rechtsbegriffe ‚erforderlich’ und ‚vertret-
bar’ auszulegen sind“.
Denn in diesem Verständnis berührt die Frage nicht die Auslegung oder An-
wendung einer Norm des revisiblen Bundesrechts, sondern betrifft die Ausle-
gung der in den Bescheid der Investitionsbank Berlin vom 7. September 2000
über die Bewilligung von Anschlussförderung aufgenommenen Nebenbestim-
mung. Diese wird nicht schon dadurch zu einer verallgemeinerungsfähigen
Frage revisiblen Bundesrechts, dass sie sich in einer Vielzahl von Fällen (BU
S. 15, Beschwerdebegründung S. 10: etwa 3 000) stellt oder dadurch, dass der
Widerrufsvorbehalt im Bewilligungsbescheid Formulierungen verwendet, die
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denen des § 44 Abs. 2 Satz 2 II. WoBauG (i.d.F. der Bek. vom 19. August 1994,
BGBl I S. 2137) vergleichbar sind (s. bereits Senat, Beschluss vom 24. April
2007 - BVerwG 5 B 120.07 - juris).
Die folgenden Darlegungen der Beschwerde unter Hinweis insbesondere auf
den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 2006 - 2 BvF
3/03 - (NVwZ 2007, 67) dahin, dass das Berufungsgericht die Widerrufsvoraus-
setzungen zu Unrecht als erfüllt angesehen habe, beziehen sich nicht auf eine
grundsätzlicher Klärung zugängliche Frage des revisiblen Rechts, sondern be-
trifft die einzelfallbezogene Bewertung des Sachverhalts, insbesondere der Fi-
nanzlage des Landes Berlin, durch das Berufungsgericht, und rechtfertigt es
schon deshalb nicht, die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulas-
sen.
2. Die Revision kann auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen Diver-
genz zugelassen werden.
2.1 Zu Unrecht meint die Beschwerde (Beschwerdebegründung S. 24 ff.), das
Berufungsgericht weiche mit seinem (konkludenten bzw. verdeckten) Rechts-
satz
„Ziel des sozialen Wohnungsbaus sei es, alle und nicht
nur einkommensschwache Personen, für die eine Förde-
rung in einem der drei Förderwege in Betracht kommt, mit
Wohnraum zu versorgen“
vom Rechtssatz im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Oktober
1996 - BvL 44, 48/92 - (BVerfGE 95, 64)
„Ziel des sozialen Wohnungsbaus sei die Versorgung be-
dürftiger Bevölkerungsgruppen mit preisgünstigem Wohn-
raum“
ab. Eine Abweichung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzte voraus,
dass das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem
seine Entscheidung tragenden Rechtssatz von einem vom Bundesverfas-
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sungsgericht aufgestellten ebensolchen Rechtssatzes abgewichen wäre. Das
ist nicht der Fall.
Die genannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist zu Art. 4 Abs. 2
des Gesetzes zur Änderung des Wohnungsbindungsgesetzes vom 17. Mai
1990 BGBl I S. 934 und zu der mit dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes
geltenden Fassung des Wohnungsbindungsgesetzes ergangen, während das
Berufungsgericht den Begriff der breiten Schichten der Bevölkerung aus dem
Widerrufsvorbehalt ausgelegt hat und dafür auf den Begriff breite Schichten des
Volkes aus § 1 Abs. 1 II. WoBauG F. 1994 zurückgegriffen hat, in dem die
Aufgabe der Förderung des sozialen Wohnungsbaus festgelegt ist.
Außerdem hat die Beschwerde Sätze gegenübergestellt, die so weder vom
Bundesverfassungsgericht noch vom Berufungsgericht aufgestellt worden sind.
So hat das Berufungsgericht nicht - auch nicht verdeckt - gesagt,
„Ziel des sozialen Wohnungsbaus sei es, alle … Perso-
nen, für die eine Förderung in einem der drei Förderwege
in Betracht kommt, mit Wohnraum zu versorgen“,
sondern,
„Zielgruppe des sozialen Wohnungsbaus seien die soge-
nannten breiten Schichten des Volkes, nicht nur einkom-
mensschwache Personen in den Grenzen des § 25 II.
WoBauG, sondern alle, für die eine Förderung in einem
der drei Förderwege des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
in Betracht komme.“
Und das Bundesverfassungsgericht hat nicht den Rechtssatz aufgestellt,
„Ziel des sozialen Wohnungsbaus sei (die Beschwerde
liest ein „nur“ hinein) die Versorgung bedürftiger Bevölke-
rungsgruppen mit preisgünstigem Wohnraum“,
sondern:
„Sie (Bindungen für Sozialwohnungen hinsichtlich berech-
tigtem Personenkreis und zulässigem Mietzins) sind ge-
eignet, das verfolgte Ziel zu erreichen, auch die bedürfti-
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gen Bevölkerungsschichten mit erschwinglichem Wohn-
raum zu versorgen.“
Mit dem Wort „auch“ ist der Satz nicht dahin zu verstehen, Zielgruppe seien nur
die bedürftigen Bevölkerungsschichten.
Schließlich ist nicht hinreichend dargetan (§ 133 Abs. 3 VwGO), dass das an-
gefochtene Berufungsurteil auf der - vermeintlichen - Abweichung beruht.
2.2 Entgegen der Beschwerdebegründung S. 27 ff. weicht das Berufungsgericht
auch nicht vom Urteil des Senats vom 11. Mai 2006 - BVerwG 5 C 10.05 -
(BVerwGE 126, 33 = NVwZ 2006, 1184) ab, sondern folgt ihm ausdrücklich. Zu
Unrecht unterstellt die Beschwerde dem Berufungsgericht, es halte sachliche
Erwägungen ohne Tatsachengrundlage für möglich. Vielmehr ist das Beru-
fungsgericht von der schlechten Finanzlage des Landes Berlin und der nach-
haltigen Entspannung auf dem Berliner Wohnungsmarkt ausgegangen (BU
S. 20 Abs. 2 ff.).
2.3 Auch zu Art. 14 GG hat das Berufungsgericht keinen dem Senatsurteil vom
11. Mai 2006 (a.a.O.) widersprechenden Rechtssatz aufgestellt. Das Beru-
fungsgericht hat nicht, wie die Beschwerde behauptet (Beschwerdebegründung
S. 29 f.), konkludent den Rechtssatz aufgestellt, dass bereits gewährte Subven-
tionen nicht dem Schutz des Art. 14 GG unterlägen. Vielmehr hat es dahin er-
kannt, der Grundsatz des Vertrauensschutzes sei durch die Kürzung nicht ver-
letzt, da die Bewilligung bereits mit dem Vorbehalt belastet gewesen sei.
2.4 Schließlich hat das Berufungsgericht entgegen der Beschwerdebegründung
S. 30 ff. keinen dem Urteil vom 8. April 1997 - BVerwG 3 C 6.95 - BVerwGE
104, 220 widersprechenden Rechtssatz aufgestellt. Der herangezogene
Rechtssatz
„An der Schutzwürdigkeit (der vorgenommenen Dispositi-
on eines Fördernehmers) mangelt es (…), wenn dem Be-
troffenen Umstände bekannt (sind) oder in Folge grober
Fahrlässigkeit unbekannt waren, die eine Änderung der
Förderpraxis rechtfertigen“
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bezieht sich auf die Änderung eines durch Verwaltungsvorschrift festgelegten
Förderprogramms und ein in dessen Fortbestand gesetztes Vertrauen und be-
sagt nicht, dass es nur in einem solchen Fall an der Schutzwürdigkeit mangelt.
Deshalb steht es in keinem Widerspruch, wenn das Berufungsgericht, ohne
zudem ausdrücklich oder sinngemäß den von der Beschwerde behaupteten
Rechtssatz aufgestellt zu haben, die Schutzwürdigkeit mit Rücksicht auf den
Widerrufsvorbehalt verneint hat.
3. Die Revision kann schließlich nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen
eines Verfahrensmangels zugelassen werden. Einen solchen macht die Be-
schwerde weder ausdrücklich noch der Sache nach in einer den Anforderungen
des § 133 Abs. 3 VwGO entsprechenden Weise geltend.
Soweit sie an mehreren Stellen beanstandet, was das Berufungsgericht hätte
tun müssen und nicht getan hat (z.B. Beschwerdebegründung S. 22:
„Vielmehr hätte das Berufungsgericht prüfen müssen, ob
die Prognose auf der Grundlage fachwissenschaftlicher
Maßstäbe fachgerecht erstellt wurde.“;
S. 23:
„… hat das Berufungsgericht nicht selbst Tatsachen ermit-
telt, noch diese hinterfragt.“; „hätte ermittelt werden müs-
sen, ob diese Erkenntnisse nicht schon bei der Förde-
rungsbewilligung vorhanden waren“;
S. 31:
„Das Berufungsgericht hat keinerlei Feststellungen dazu
getroffen, ob der Beschwerdeführerin die plötzlich verän-
derten haushalts- und wohnungsbaupolitischen Vorstel-
lungen des Beschwerdegegners bekannt waren oder in
Folge grober Fahrlässigkeit unbekannt waren. Erst recht
hat es keinerlei Feststellungen dazu getroffen, ob die Be-
schwerdeführerin Kenntnis oder grob fahrlässige Un-
kenntnis von Tatsachen, wie der vermeintlichen grundle-
genden Änderung allgemeiner Rahmenbedingungen für
das Subventionsverhältnis hatte oder nicht.“),
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liegt darin jedenfalls keine ordnungsgemäße Rüge der Verletzung der Aufklä-
rungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO, die die Zulassung der Revision rechtfer-
tigt. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verletzt
ein Gericht seine Pflicht zu erschöpfender Aufklärung des Sachverhalts grund-
sätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch
einen Rechtsanwalt vertretene Partei nicht förmlich beantragt (Beschluss vom
25. Januar 2005 - BVerwG 9 B 38.04 -NVwZ 2005, 447). Dass sich eine weitere
Aufklärung hätte aufdrängen müssen, lässt sich der Beschwerde nicht ent-
nehmen, zumal das Berufungsgericht für seine Entscheidungsfindung in Bezug
auf die Wohnungsmarktlage u.a. den Bericht einer Expertenkommission zur An-
schlussförderung im öffentlich geförderten Wohnungsbau im Land Berlin (vom
Januar 2003) und einen Bericht der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
über den Berliner Wohnungsmarkt (Wohnungsmarktbericht 2004) heran-
gezogen hat (s.a. Beschluss vom 24. April 2007 - BVerwG 5 B 120.07 - juris).
4. Von einer weiteren Begründung sieht der beschließende Senat ab (§ 133
Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO; vgl. ergänzend auch Beschlüsse vom 24. April
2007 - BVerwG 5 B 120.07 - und vom 21. Februar 2008 - BVerwG 5 B
122.07 -).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfest-
setzung auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG und übernimmt die von den Beteilig-
ten nicht beanstandete Wertfestsetzung des Berufungsgerichts.
Hund Dr. Brunn Prof. Dr. Berlit
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