Urteil des BVerwG vom 25.01.2006

Urteil vom 25.01.2006

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 121.05
OVG 2 MB 45/05
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Januar 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. R o t h k e g e l
beschlossen:
Die Gehörsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des
Senats vom 8. Dezember 2005 - BVerwG 5 B 93.05 - wird ver-
worfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
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G r ü n d e :
Die Gehörsrüge nach § 152 a VwGO gegen den Beschluss vom
8. Dezember 2005 ist schon deshalb unzulässig, weil sich gemäß § 152 a Abs. 2
Satz 5, § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor dem Bundesverwaltungsgericht jeder Beteilig-
te, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen muss.
Dies gilt auch für die Einlegung einer Gehörsrüge. Nicht zutreffend ist die Auffassung
des Antragstellers, ihn befreie § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO vom Anwaltszwang. Denn
weder der angefochtene Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungs-
gerichts vom 27. September 2005 noch der jetzt mit der Gehörsrüge angefochtene
Beschluss des Senats vom 8. Dezember 2005 betreffen die Bewilligung von Pro-
zesskostenhilfe.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten
werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
Dr. Säcker Schmidt Dr. Rothkegel