Urteil des BVerwG vom 13.01.2005

Rechtsmittelbelehrung, Hochschule

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 121.04
VGH 10 UE 1798/04
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Januar 2005
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht
S c h m i d t , Dr. R o t h k e g e l und Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des
Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. August 2004 wird
verworfen.
Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts
wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
- 2 -
G r ü n d e :
Die Ablehnung des Vorsitzenden und der namentlich nicht genannten weiteren Rich-
ter ist offensichtlich unzulässig. Deshalb braucht über die Ablehnung nicht förmlich
entschieden zu werden.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie entgegen § 67 Abs. 1 VwGO nicht durch ei-
nen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule eingelegt
worden ist. Auf dieses Erfordernis ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des an-
gegriffenen Beschlusses hingewiesen worden.
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ei-
nen Rechtsanwalt beizuordnen, ist abzulehnen, weil dieses Rechtsmittel keine hin-
reichende Erfolgsaussicht bietet, was Voraussetzung einer Beiordnung sowohl nach
§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 78 b Abs. 1 ZPO als auch in einem Verfahren der Pro-
zesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO ist. Erfolgsaussicht
hätte eine Beschwerde nur, wenn Anhaltspunkte für das Vorliegen von Revisionszu-
lassungsgründen im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO bestünden. Daran fehlt es hier
indessen, insbesondere sind dem Vortrag des Klägers solche Anhaltspunkte nicht zu
entnehmen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden ge-
mäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
Schmidt Dr. Rothkegel Prof. Dr. Berlit