Urteil des BVerwG vom 03.06.2014

Alter, Begriff, Beendigung, Beratung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 12.14
OVG 12 A 391/13
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Juni 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und Dr. Häußler
beschlossen:
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Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsge-
richts für das Land Nordrhein-Westfalen vom
19. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 140 213,53 € festgesetzt.
G r ü n d e :
1. Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssa-
che gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer
Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebli-
che Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und
der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darle-
gungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulie-
rung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisi-
onsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem
die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende
Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern
die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht
beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen
kann (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz
310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14). Die Begründungspflicht verlangt, dass
sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die
sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht,
substantiiert auseinandersetzt (s. etwa Beschlüsse vom 20. Januar 2014
- BVerwG 5 B 2.14 - juris Rn. 2; vom 11. November 2011 - BVerwG 5 B 45.11 -
juris Rn. 3 und vom 8. Juni 2006 - BVerwG 6 B 22.06 - Buchholz 442.066 § 78
TKG Nr. 1 S. 1 f.). Dem genügt das Beschwerdevorbringen nicht.
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Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig:
„Ist der Wortlaut des § 41 Abs. 1 S. 2 SGB VIII dahinge-
hend zu verstehen, dass der ‚begrenzte Zeitraum‘ eine
Prognose erforderlich macht, die neben der Erwartung ei-
ner generellen Entwicklungsmöglichkeit auch die voraus-
sichtliche Dauer der Hilfemaßnahme, als Kriterium für die
Eignung der Maßnahme, einbeziehen kann, um die An-
wendbarkeit des SGB VIII festzustellen, so dass die An-
wendbarkeit des Jugendhilferechts nicht schematisch an
das Alter des Leistungsberechtigten, sondern letztlich an
der Eignung der Maßnahmen nach dem Jugendhilfesys-
tem oder dem Erwachsenensystem für den einzelnen
Leistungsberechtigten anknüpft?“
Mit der Formulierung dieser Frage und ihrem weiteren Vorbringen - auch dem
im Schriftsatz vom 3. Juni 2014 - wird die Beschwerde den Anforderungen an
die Darlegung der Grundsatzbedeutung nicht gerecht, weil sie sich nicht mit den
tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung in genügender Weise
auseinandersetzt und überdies mit der Fragestellung rechtliche Positionen des
Oberverwaltungsgerichts verbindet, die so nicht Gegenstand der angegriffenen
Entscheidung gewesen sind (a). Zudem zeigt die Beschwerde die Entschei-
dungserheblichkeit der von ihr aufgeworfenen Frage in dem angestrebten Revi-
sionsverfahren nicht schlüssig auf (b).
a) Das Oberverwaltungsgericht hat sich mit der von der Beschwerde als klä-
rungsbedürftig angesehenen Regelung des § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII und
dem Merkmal „begrenzter Zeitraum“ eingehend befasst und dazu ausgeführt
(UA S. 25 f.): Das Gesetz enthalte für die Dauer des begrenzten Zeitraums kei-
ne bestimmten Vorgaben. Der begrenzte Zeitraum im Sinne des § 41 Abs. 1
Satz 2 Halbs. 2 SGB VIII ende jedenfalls mit dem Erreichen des konkreten Ent-
wicklungsziels oder aber - wie hier - mit der Erkenntnis, dass dieses Ziel in ab-
sehbarer Zeit nicht erreichbar sein werde. Der Begriff „für einen begrenzten
Zeitraum“ sei hingegen nicht dahingehend auszulegen, dass eine vor dem
21. Lebensjahr begonnene Hilfe dann erst gar nicht fortgesetzt werden könne,
wenn von vornherein absehbar sei, dass sie bis zur Vollendung des 27. Le-
bensjahres - also während des gesamten für eine Hilfe nach § 41 Abs. 1
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SGB VIII infrage kommenden Zeitraums - erforderlich bleibe. Bei einer derarti-
gen Auslegung wären keine Fälle denkbar, in denen einem Hilfebedürftigen für
den gesamten Zeitraum, der sich aus dem Begriff „junger Volljähriger“ ergebe
(§ 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII), Jugendhilfe geleistet werden könne. Eine derartige
Auslegung könne dem Gesetz nicht entnommen werden. Es seien vielmehr Fäl-
le denkbar, in welchen das Ende des „begrenzten Zeitraumes“ mit der Voll-
endung des 27. Lebensjahres zusammenfalle. Gerade im Falle des Vorliegens
einer seelischen Behinderung, wie sie vorliegend zu Recht zugrunde gelegt
werde, komme regelmäßig eine Hilfegewährung nach § 41 Abs. 1 SGB VIII bis
zur Vollendung des 27. Lebensjahres in Betracht. Wenn das Landessozialge-
richt (insoweit wird sinngemäß Bezug genommen auf die vom Verwaltungsge-
richt wie auch von der Beklagten herangezogene Entscheidung des LSG
Essen, Urteil vom 21. Mai 2012 - L 20 SO 608/10 - JAmt 2012, 481) zu einem
anderen Ergebnis gelange, indem es das ursprüngliche Einsetzen der stationä-
ren Hilfe zum Ausgangspunkt der Beurteilung nehme, verkenne es für den vor-
liegenden Fall, dass eine Hilfe nach § 41 Abs. 1 SGB VIII bis zur Vollendung
des 21. Lebensjahres unabhängig davon zu gewähren sei, ob die Hilfe voraus-
sichtlich bis zum 27. Lebensjahr zum Abschluss komme.
Mit diesen Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts setzt sich die Beschwer-
de nicht auseinander. Sie geht auf keines der Argumente des Oberverwal-
tungsgerichts hinreichend ein und genügt schon deshalb nicht den Darlegungs-
anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Überdies verbindet sie mit der
aufgeworfenen Frage Rechtsansichten, die das Oberverwaltungsgericht so
nicht vertreten hat und die so nicht Gegenstand der angegriffenen Entschei-
dung gewesen sind. Denn soweit die Beschwerde in ihrer Fragestellung die
Forderung zum Ausdruck bringt, „dass die Anwendbarkeit des Jugendhilfe-
rechts nicht schematisch an das Alter des Leistungsberechtigten, sondern letzt-
lich an der Eignung der Maßnahmen nach dem Jugendhilfesystem oder dem
Erwachsenensystem für den einzelnen Leistungsberechtigten“ anknüpfen solle,
unterstellt sie dem Oberverwaltungsgericht, von der gegenteiligen Ansicht aus-
zugehen. Dies wird jedoch im Beschwerdevorbringen weder aufgezeigt noch
trifft dies sonst zu. Den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils lässt
sich ein schematisches Orientieren an dem Alter der Leistungsberechtigten
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nicht entnehmen. Vielmehr führt das Oberverwaltungsgericht (UA S. 18) aus:
Erforderlich, aber auch ausreichend sei hier bei einem Hilfebeginn vor Voll-
endung des 21. Lebensjahres entsprechend den tatbestandlichen Zielvorgaben
in § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein
erkennbarer Entwicklungsprozess in der Persönlichkeitsentwicklung und in der
eigenverantwortlichen Lebensführung gegeben sei, der noch gefördert werden
könne, die Eignung der Hilfemaßnahme also nicht völlig ausgeschlossen sei.
Soweit die Beschwerde in der aufgeworfenen Frage das Merkmal des begrenz-
ten Zeitraums im Sinne von § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII mit dem Merkmal der
Eignung der Maßnahme verknüpft, indem sie die Vorschrift dahingehend ver-
stehen möchte, „dass der ‚begrenzte Zeitraum‘ eine Prognose erforderlich
macht, die neben der Erwartung einer generellen Entwicklungsmöglichkeit auch
die voraussichtliche Dauer der Hilfemaßnahme als Kriterium für die Eignung der
Maßnahme einbeziehen kann“, berücksichtigt sie nicht, dass das Merkmal der
Eignung in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits hinrei-
chend geklärt ist. Der Senat hat dazu im Urteil vom 23. September 1999
(BVerwG 5 C 26.98 - BVerwGE 109, 325 <327 f.> = Buchholz 436.511 § 41
KJHG/SGB VIII Nr. 1 S. 2 f.) ausgeführt,
„dass eine Hilfe nach § 41 SGB VIII nicht voraussetzt,
dass der junge Volljährige bis zur Vollendung des 21. Le-
bensjahres seine Verselbständigung erreicht hat, sondern
dass es genügt, wenn die Hilfe eine erkennbare Verbesse-
rung der Persönlichkeitsentwicklung und Fähigkeit zu ei-
genverantwortlicher Lebensführung erwarten lässt.
Eine Prognose dahin, dass die Befähigung zu eigenver-
antwortlicher Lebensführung bis zur Vollendung des 21.
Lebensjahres oder bis zu einem begrenzten Zeitraum da-
rüber hinaus erreicht wird, verlangt § 41 SGB VIII nicht.
Zwar ist es Aufgabe und Zielrichtung der Hilfe für junge
Volljährige, deren Persönlichkeitsentwicklung und Fähig-
keit zu eigenverantwortlicher Lebensführung zu fördern,
und soll die Hilfe solange wie notwendig, aber in der Regel
nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt und
in begründeten Einzelfällen für einen begrenzten Zeitraum
darüber hinaus fortgesetzt werden, doch ist weder dem
Wortlaut noch der Systematik noch dem Sinn und Zweck
der Vorschrift zu entnehmen, dass ein Anspruch auf Hilfe
nur gegeben ist, wenn Aussicht besteht, dass mit der Hilfe
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eine Verselbständigung bis zur Vollendung des 21. Le-
bensjahres oder in einem begrenzten Zeitraum darüber
hinaus erreicht werden kann. Da die Hilfe für die Persön-
lichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen
Lebensführung gewährt werden soll, ist der Abschluss ei-
ner positiven Persönlichkeitsentwicklung bzw. die Ver-
selbständigung mit der Befähigung zu eigenverantwortli-
cher Lebensführung das, soweit möglich, anzustrebende
Optimum. Nach § 41 SGB VIII soll dem jungen Volljähri-
gen Hilfe ‚für die Persönlichkeitsentwicklung‘ und ‚zu einer
eigenverantwortlichen Lebensführung‘ gewährt werden.
Sie ist also nicht notwendig auf einen bestimmten Entwick-
lungsabschluss gerichtet, sondern auch schon auf einen
Fortschritt im Entwicklungsprozess bezogen. Die Hilfe da-
zu muss aufgrund der individuellen Situation des jungen
Menschen notwendi, aber
auch - wiederum bezogen auf den Hilfezweck - geeignet
sein; sie muss geeignet sein, die Persönlichkeitsentwick-
lung und die Fähigkeit zu eigenverantwortlicher Lebens-
führung zu fördern (vgl. …). Der engeren Auffassung des
Deutschen Städtetages in seinen Empfehlungen und Hin-
weisen zur Hilfe für junge Volljährige vom 20. September
1995 (vgl. dazu die Angaben bei Diedrichs-Michel in
GK-SGB VIII § 41 Rn. 14), Hilfe nach § 41 SGB VIII dürfe
nicht gewährt werden, wenn zum Zeitpunkt der Antragstel-
lung bereits erkennbar sei, dass die Hilfe nicht bis zum
21. Lebensjahr erfolgreich beendet werden könne, steht
bereits § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII mit der Möglichkeit,
die Hilfe über das 21. Lebensjahr hinaus fortzusetzen,
entgegen. Gegen eine auf einen Enderfolg bezogene Er-
folgsprognose spricht auch das Wesen der Hilfe für junge
Volljährige als Entwicklungshilfe, also einer Hilfe, die aus-
gehend von der individuellen Situation des jungen Men-
schen der Förderung seiner Persönlichkeitsentwicklung
und eigenverantwortlichen Lebensführung dient. Die in
§ 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII bestimmten Zeitgrenzen (bis
zur Vollendung des 21. Lebensjahres; für einen begrenz-
ten Zeitraum darüber hinaus) beziehen sich nicht auf den
Eintritt eines Hilfeleistungserfolges, sondern bezeichnen
das Ende der Hilfeleistungsmaßnahmen. Entsprechend
sieht § 41 Abs. 3 SGB VIII auch noch ‚nach Beendigung
der Hilfe‘ im notwendigen Umfang Beratung und Unter-
stützung ‚bei der Verselbständigung‘ vor.“
Mit dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der das Oberver-
waltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung (UA S. 19 f.) ausdrücklich
gefolgt ist, setzt sich die Beschwerde nicht auseinander und zeigt insbesondere
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zum Merkmal der Eignung der Hilfemaßnahme keinen weitergehenden Klä-
rungsbedarf auf.
b) Die Beschwerde legt schließlich nicht - wie es erforderlich gewesen wäre - in
hinreichender Weise dar, dass sich die von ihr formulierte Frage auf der Grund-
lage der Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts entscheidungserheb-
lich in einem Revisionsverfahren stellen würde. Im Hinblick auf die von ihr be-
fürwortete Prognose führt die Beschwerde (Beschwerdebegründung S. 6) aus:
Diese „hätte eindeutig ergeben, dass die Hilfe weit über
den Zeitpunkt des 21. Lebensjahres hinaus notwendig war
und die pädagogischen Ansätze, mit dem Ziel, dem Leis-
tungsempfänger eine altersgerechte Entwicklung zu er-
möglichen, nicht geeignete Maßnahmen waren.“
Die Ziele des Jugendhilfesystems seien nach einer prognostischen Entschei-
dung nicht für den Hilfeempfänger geeignet gewesen. Das Ziel der Verselb-
ständigung und eigenverantwortlichen Lebensführung im Sinne von § 41
SGB VIII sei aufgrund der psychischen Erkrankung und den zusätzlich be-
stehenden kognitiven Einschränkungen auf lange Zeit nicht erreichbar gewe-
sen. Aus fachlicher Sicht könne den in der Akte vorliegenden individuellen Hil-
feplänen und den Gesamtumständen nicht entnommen werden, dass im Rah-
men der Hilfe eine kurzfristige Verbesserung in Bezug auf die eigenverantwort-
liche Lebensführung zu erwarten gewesen sei. Die Hilfepläne dokumentierten
von Anfang an eine im Wesentlichen schwierige und langsame Entwicklung,
was die Fähigkeit zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung und Fortschrit-
te in der Verselbständigung angehe.
Demgegenüber hat das Oberverwaltungsgericht von der Beschwerde nicht an-
gegriffene und daher für das Revisionsgericht bindende (§ 137 Abs. 2 VwGO)
tatsächliche Feststellungen zur Eignung von jugendhilferechtlichen Maßnahmen
im Sinne von § 41 SGB VIII getroffen, die dem Sachverhalt, wie ihn die Be-
schwerde darstellt und würdigt, entgegenstehen. Das Oberverwaltungsgericht
ist nämlich unter Heranziehung ärztlicher Atteste und psychosozialer Berichte
zu dem Schluss gelangt, dass es an hinreichenden Erfolgsaussichten auf eine
Verbesserung der Persönlichkeitsentwicklung hin zu mehr Selbständigkeit bei
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Hilfebeginn am 30. Juni 2003 nicht gefehlt habe (UA S. 20). Auch nach Voll-
endung des 21. Lebensjahres des Hilfeempfängers (im Februar 2004) - so führt
das Oberverwaltungsgericht (UA S. 21) weiter aus - sei „eine erkennbare Ver-
besserung der Persönlichkeitsentwicklung und Fähigkeit zur eigenverantwortli-
chen Lebensführung“ zu erwarten gewesen. Insoweit reiche es aus, „dass die
Hilfepläne vom 27. Juni 2005 und vom 8. November 2006 sowie die zu den Hil-
feplankonferenzen vom 24. November 2005 und vom 25. Januar 2007 angefer-
tigten Notizen erkennen lassen, dass Herr C. zumindest auf einigen Gebieten
kleine, aber ersichtliche Fortschritte gemacht hat und ausweislich der Auflistung
konkreter Ziele und Maßnahmen in vieler Hinsicht weiterhin Verbesserungen
erreichbar erscheinen.“
Mithin kann die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
hier auch deshalb nicht zugelassen werden, weil die Beschwerde im Hinblick
auf die Entscheidungserheblichkeit der von ihr aufgeworfenen Frage von einem
Sachverhalt ausgeht, den die Vorinstanz so nicht festgestellt hat (vgl. etwa Be-
schluss vom 11. März 2014 - BVerwG 5 B 67.13 - juris Rn. 4 m.w.N.).
2. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 2
VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts findet ihre Grundlage in § 47 Abs. 1
Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.
Vormeier
Dr. Störmer
Dr. Häußler
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