Urteil des BVerwG vom 27.08.2013

Ausbildung, Geburt, Familiengründung, Kinderbetreuung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 12.13
OVG 12 A 1994/11
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. August 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer
beschlossen:
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember
2012 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
1. Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssa-
che (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer
Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebli-
che Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und
der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darle-
gungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulie-
rung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revi-
sionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außer-
dem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausge-
hende Bedeutung besteht (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B
261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 13 ). Die Begrün-
dungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des an-
gefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grund-
sätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt (vgl. Beschluss
vom 4. April 2012 - BVerwG 5 B 58.11 - juris Rn. 2 m.w.N.). Soweit sich die
Vorinstanz mit der Frage beschäftigt hat, gehört zu der erforderlichen Durch-
dringung des Prozessstoffes die Erörterung sämtlicher Gesichtspunkte, die im
Einzelfall für die Zulassung der Revision rechtlich Bedeutung haben (Beschluss
vom 9. März 1993 - BVerwG 3 B 105.92 - NJW 1993, 2825 <2826>).
Daran gemessen kommt die Zulassung der Revision hinsichtlich der als rechts-
grundsätzlich aufgeworfenen Fragen
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„Ist die ersatzlose Streichung zum Stichtag 31.12.2009
des bisherigen § 18b V BAföG, das einen BAföG-
Teilerlass bei unwesentlicher Erwerbstätigkeit von erzie-
henden Müttern vorsah und immerhin [für] einen Großteil
akademischer Mütter einen gewissen Nachteilsausgleich
[…] vorsah, verfassungsgemäß?
Ist die gewährte Übergangsfrist von lediglich 2 Jahren auf
Grund des rechtsstaatlichen Grundsatzes der Verhältnis-
mäßigkeit angemessen (dazu BVerfGE 67, 1/15; 116,
96/133)?“
nicht in Betracht.
Gemäß § 18b Abs. 5 Satz 1 des Bundesgesetzes über individuelle Förderung
der Ausbildung - Bundesausbildungsförderungsgesetz - in der Fassung des Ge-
setzes vom 22. September 2005 (BGBl I S. 2809) (im Folgenden: BAföG a.F.)
wird für jeden Monat, in dem 1. das Einkommen des Darlehensnehmers den
Betrag nacnicht übersteigt, 2. er ein Kind bis zu 10 Jahren pflegt
und erzieht oder ein behindertes Kind betreut und 3. er nicht oder nur unwesent-
lich erwerbstätig ist, auf Antrag das Darlehen in Höhe der nacfest-
gesetzten Rückzahlungsrate erlassen. Durch das Zweiundzwanzigste Gesetz
zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
vom 23. Dezember 2007 (BGBl I S. 3254) wurde § 18b Abs. 5 Satz 1 BAföG
a.F. dahingehend gefasst, dass das Darlehen nur noch bis zum 31. Dezember
2009 auf Antrag erlassen werden konnte. Zugleich wurde die Norm mit Wirkung
zum 1. Januar 2010 aufgehoben.
Die Beschwerde setzt sich nicht in der durch § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gefor-
derten Weise mit den Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts und sonstigen
wesentlichen Gesichtspunkten im Zusammenhang mit der Verfassungsmäßig-
keit der Änderung und Aufhebung des § 18b Abs. 5 Satz 1 BAföG a.F. ausein-
ander.
a) Eine Rechtsnorm entfaltet Rückwirkung, wenn der Beginn ihres zeitlichen
Anwendungsbereichs normativ auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem
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Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm rechtlich existent, d.h. gültig geworden ist
(BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1986 - 2 BvL 2/83 - BVerfGE 72, 200 <241>).
Das Oberverwaltungsgericht hat einen Fall der echten Rückwirkung oder Rück-
bewirkung von Rechtsfolgen verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt, der
von der Gesetzesänderung betroffene Sachverhalt sei weder der frühere Bezug
der Ausbildungsförderung (Auszahlungsphase) noch die Geburt der Kinder des
ehemaligen Auszubildenden, sondern die Rückzahlung des ausbildungsförde-
rungsrechtlichen Darlehens, die Modalitäten der Darlehensrückzahlung seien
indes nur mit Wirkung für die Zukunft neu geregelt worden (UA S. 16). Diesen
Darlegungen tritt die Beschwerde nur insoweit entgegen, als sie - entgegen der
Ansicht des Berufungsgerichts - den Bezug der Ausbildungsförderung und die
Geburt der Kinder der Klägerin als abgeschlossenen Sachverhalt ansieht (S. 4
der Beschwerdebegründung). Eine substantiierte Auseinandersetzung mit den
Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts unterbleibt.
b) Eine unechte Rückwirkung oder tatbestandliche Rückanknüpfung ist anzu-
nehmen, wenn eine Norm zwar nur Rechtsfolgen für die Zukunft anordnet, in ih-
rem Tatbestand aber an Gegebenheiten aus der Zeit vor ihrer Verkündung an-
knüpft (BVerfG, Beschluss vom 3. Dezember 1997 - 2 BvR 882/97 - BVerfGE
97, 67 <79> m.w.N.). Ob von einer solchen unechten Rückwirkung auszugehen
ist, lässt das Oberverwaltungsgericht mit der Begründung offen, dass eine sol-
che hier jedenfalls zulässig sei.
Ausweislich der von dem Oberverwaltungsgericht zutreffend wiedergegebenen
(UA S. 18) Gesetzesmaterialien (BTDrucks 16/5172 S. 23 und 31) zielte die Än-
derung des § 18b Abs. 5 Satz 1 BAföG a.F. auf eine Neuausrichtung der För-
derpolitik weg von der Förderung der „späten“ Familiengründung hin zur Förde-
rung der Vereinbarkeit von Familie und Ausbildung. Zentrale Instrumente zur
Umsetzung dieser Konzeption waren die Einführung des Kinderbetreuungszu-
schlags nacund das Auslaufenlassen des Kinderteilerlasses in
§ 18b Abs. 5 Satz 1 BAföG a.F. Diese Ausrichtung der Gesetzesänderung wird
nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Beschwerde mutmaßt, der Wegfall des
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Teilerlasses habe allein fiskalischen Zwecken gedient (S. 6 der Beschwerdebe-
gründung).
Aus Sicht des Oberverwaltungsgerichts ist nicht anzunehmen, dass die Ge-
samtregelung einschließlich der Änderung des § 18b Abs. 5 Satz 1 BAföG a.F.
zur Erreichung dieses Ziels ungeeignet gewesen wäre. Demgegenüber vertritt
die Beschwerde die Ansicht, die Neuregelung sei nicht geeignet, die „Gebär-
freude der Studentinnen zu steigern“. Vielmehr stagniere die Anzahl der Kinder
von Studentinnen bzw. sei rückläufig. Das Oberverwaltungsgericht habe nicht
hinreichend gewürdigt, dass sich die Studienzeit durch die Betreuung von Kin-
dern mindestens verdoppele, Studierenden der Bachelor- und Masterstudien-
gänge nicht die erforderliche Zeit verbleibe, Kinder zu erziehen, und auch Aus-
landsstudienaufenthalte mit Kindern zeitlich und finanziell kaum zu realisieren
seien. Lebensfremd sei die Erwägung, die Inanspruchnahme kostenpflichtiger
Angebote der Kinderbetreuung könne es einem Studierenden erleichtern, eine
zeitaufwändige Ausbildung mit der Familie zu vereinbaren (S. 5 f. der Be-
schwerdebegründung).
Die Klägerin setzt sich nicht mit den vom Oberverwaltungsgericht in diesem Zu-
sammenhang auch angestellten Erwägungen auseinander, den Zahlen über die
Geburtenrate bei Studentinnen lasse sich nicht entnehmen, ob der Geburten-
rückgang im studentischen Bereich ohne die zusätzliche Förderung nicht noch
höher und der Anteil von Studenten mit Kindern nicht noch niedriger ausgefallen
wäre. Nicht eingegangen wird auch auf die Erwägung, der Umstand, dass mit
der Bereitstellung zusätzlicher finanzieller Hilfen für die Kinderbetreuung nicht
auch alle anderen, einer Familiengründung im Studium tatsächlich entgegen-
stehenden Hindernisse beseitigt werden könnten, ändere nichts an der grund-
sätzlichen Eignung der neuen Regelung. Ferner verhält sich die Klägerin nicht
zu der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts, dass nach allgemeiner Erfahrung
die Gewährung oder das In-Aussicht-Stellen staatlicher Vergünstigungen sehr
wohl Einfluss auf die persönliche Entscheidung haben könne, ob und zu wel-
chem Zeitpunkt ein Kinderwunsch verwirklicht werde.
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Der Annahme des Oberverwaltungsgerichts, die Änderung des § 18b Abs. 5
Satz 1 BAföG sei zur Erreichung der angestrebten Neuausrichtung der Förde-
rung auch erforderlich, da weniger einschneidende, gleich geeignete Maßnah-
men zur Erreichung des legitimen Ziels, anstelle der späteren Rückzahlungs-
phase die frühere Auszahlungsphase und damit die eigentliche Ausbildung zu
fördern, nicht ersichtlich seien (UA S. 19 f.), tritt die Beschwerde insoweit ent-
gegen, als sie annimmt, die gesetzliche Übergangsfrist von zwei Jahren sei „viel
zu kurz“ bemessen und als milderes Mittel sei eine Festsetzung der Übergangs-
zeit auf mindestens zehn Jahre in Betracht zu nehmen gewesen (S. 6 der Be-
schwerdebegründung). Insoweit fehlt es an einer Auseinandersetzung mit der
vom Oberverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang angestellten Erwägung,
die von der Klägerin als notwendig erachtete Verlängerung der Übergangsfrist
laufe der mit der Neuregelung angestrebten Förderung in der Studienphase
deshalb zuwider, weil das frühere Förderungskonzept langfristig perpetuiert
würde.
Der Würdigung des Oberverwaltungsgerichts, das Interesse der Klägerin am
Fortbestand des Kinderteilerlasses sei jedenfalls nicht höher zu bewerten als
die Veränderungsgründe des Gesetzgebers, begegnet die Beschwerde mit der
gegenläufigen Wertung, das Bestandsinteresse überwiege das Änderungsinte-
resse (S. 7 der Beschwerdebegründung). Die Klägerin setzt sich nicht substan-
tiiert mit der vom Oberverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang vorge-
nommenen Abwägung in ihrer Gesamtheit auseinander (UA S. 20 f.). Soweit sie
der von der Vorinstanz auch vertretenen Auffassung entgegentritt, der Bürger
habe sich über die ihn betreffende Rechtslage zu informieren, ist dies nur einer
von mehreren Gesichtspunkten, den das Oberverwaltungsgericht in die Abwä-
gung eingestellt hat. Davon abgesehen genügt es nicht dem Gebot einer subs-
tantiierten Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils,
wenn die Klägerin die hier in Rede stehende Erwägung des Oberverwaltungs-
gerichts als „völlig an der Lebenswirklichkeit von Familien vorbei[gehend]“ be-
zeichnet.
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c) Die Klägerin setzt sich auch nicht in einer dem Darlegungsgebot des § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise mit den Ausführungen des Oberver-
waltungsgericht zu Art. 6 GG auseinander.
Das Oberverwaltungsgericht ist unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung
auch des Bundesverwaltungsgerichts der Auffassung, die Gewährleistungen
von Art. 6 GG verlangten nicht, dass die ausbildungsförderungsrechtliche Dar-
lehensschuld zumindest teilweise erlassen werden müsse, wenn der Darle-
hensschuldner Kinder betreue (UA S. 21 f.). Dem Gesetzgeber stehe vielmehr
auch insoweit innerhalb der Grenzen des Willkürverbots ein weiter Gestaltungs-
spielraum zu. Die Klägerin tritt dem unter Hinweis auf ihre wirtschaftliche Situa-
tion entgegen. Darüber hinaus verweist sie im Wesentlichen pauschal auf Stel-
lungnahmen, die zu der Neuregelung abgegeben wurden. Damit trägt sie dem
Gebot, sich substantiiert mit der gegenteiligen Auffassung der Vorinstanz ausei-
nanderzusetzen, nicht ausreichend Rechnung.
d) Die Beschwerde setzt sich auch nicht in genügender Weise mit den Ausfüh-
rungen des Oberverwaltungsgerichts zu Art. 3 Abs. 1 GG auseinander.
In dem angefochtenen Urteil wird unter Hinweis auf die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts dargelegt, dass eine Normadressaten betreffende
Ungleichbehandlung nur dann dem allgemeinen Gleichheitssatz zuwiderlaufe,
wenn zwischen den Gruppen keine Unterschiede von Art und Gewicht bestün-
den, die die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten, und dass der Gesetz-
geber in seiner Entscheidung darüber, welche Personen er finanziell unterstüt-
zen wolle, weitgehend frei sei (UA S. 22). Als Vergleichsgruppe kämen hier nur
die ehemaligen Auszubildenden in Betracht, die als ausbildungsförderungs-
rechtliche Darlehensnehmer bis zum 31. Dezember 2009 von dem Kinderteil-
erlass noch hätten profitieren können. Insoweit lägen sachliche Gründe für die
Ungleichbehandlung vor. Dazu verhält sich die Beschwerdebegründung nicht.
Das Oberverwaltungsgericht ist der Auffassung, die Klägerin sei - ungeachtet
dessen, dass es sich bei diesen nicht um eine zielführende Vergleichsgruppe
handele - auch nicht gegenüber den Vätern benachteiligt, die Vollzeit arbeiten
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könnten, da sie anders als diese im Regelfall weiterhin die Möglichkeit habe,
sich von der Rückzahlungsverpflichtung freistellen zu lassen. Die Klägerin hält
diese Erwägung für „gänzlich wirklichkeitsfremd“ und nicht den Tatsachen ent-
sprechend (S. 8 der Beschwerdebegründung). Damit genügt sie nicht dem Ge-
bot der substantiierten Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochte-
nen Urteils.
e) Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG begründet ein absolutes Differenzierungsverbot. Er
untersagt, den Geschlechtsunterschied als beachtlichen Grund für eine Un-
gleichbehandlung im Recht heranzuziehen. Der Gleichberechtigungsgrundsatz
ist strikt anzuwenden. Dies gilt namentlich dort, wo Frauen benachteiligt wer-
den; denn Art. 3 Abs. 2 GG soll vor allem dem Abbau solcher Benachteiligun-
gen dienen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 1991 - 1 BvL 83/86 und 1 BvL
24/88 - BVerfGE 84, 9 <17>). Art. 3 Abs. 2 GG bietet Schutz auch vor fakti-
schen Benachteiligungen. Die Verfassungsnorm zielt auf die Angleichung der
Lebensverhältnisse von Frauen und Männern und erstreckt sich auf die gesell-
schaftliche Wirklichkeit. In diesem Bereich wird die Durchsetzung der Gleichbe-
rechtigung auch durch Regelungen gehindert, die im Ergebnis aufgrund natürli-
cher Unterschiede oder der gesellschaftlichen Bedingungen überwiegend Frau-
en betreffen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. April 2005 - 1 BvR 774/02 -
BVerfGE 113, 1 <15> m.w.N.). Die bloße Behauptung der Klägerin, der Wegfall
der bisherigen Teilerlassregelung habe gleichstellungspolitische Auswirkungen
und die Teilerlassregelung entlaste hauptsächlich Frauen, die Kinder erzögen
und nicht arbeiten gehen könnten (S. 8 der Beschwerdebegründung), genügt
den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht.
2. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO)
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten wer-
den nach § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO nicht erhoben.
Vormeier
Stengelhofen
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