Urteil des BVerwG vom 08.06.2011

Hund, Erlass, Beschwerdefrist, Vertretung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 12.11, 5 PKH 6.11
OVG 12 D 82/10
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Juni 2011
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler und Dr. Fleuß
beschlossen:
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Die Anträge der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand, auf Prozesskostenhilfe, auf Beiordnung
eines Rechtsanwalts und auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung werden abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist schon deswegen
abzulehnen, weil er mangels anwaltlicher Vertretung nicht im Sinne des § 67
Abs. 4 VwGO formgerecht gestellt worden ist. Für den Antrag auf Wiederein-
setzung gelten grundsätzlich dieselben Formvorschriften wie für die versäumte
Handlung (Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 60 Rn. 25). Es ist - ent-
gegen der Ansicht der Klägerin - auch in der höchstrichterlichen Rechtspre-
chung seit langem geklärt, dass der vor dem Bundesverwaltungsgericht grund-
sätzlich geltende Anwaltszwang nicht gegen höherrangiges Recht, insbesonde-
re nicht gegen Art. 6 EMRK verstößt (vgl. Beschluss vom 25. Juli 1996
- BVerwG 5 B 201.95 - juris Rn. 2).
2. Der Klägerin kann auch für das Wiedereinsetzungs- und Beschwerdeverfah-
ren keine Prozesskostenhilfe bewilligt und kein Rechtsanwalt beigeordnet wer-
den, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). Zwar steht der Umstand,
dass das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Beschluss vom 7. Februar 2011
- BVerwG 5 B 6.11 - über die Beschwerde entschieden hat, dem Wiedereinset-
zungsantrag nicht entgegen. Auch ein Revisionsverfahren, das - wie hier -
durch Verwerfung des Rechtsmittels bereits seinen Abschluss gefunden hat,
kann nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erneuter Rechtsmit-
teleinlegung jedenfalls dann noch fortgesetzt werden, wenn die Verwerfung auf
der Fristversäumung beruht hat und diese Fristversäumung sich nachher als
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entschuldbar herausstellt (Beschluss vom 3. Januar 1961 - BVerwG 3 ER
414.60 - BVerwGE 11, 322 <323>).
Im vorliegenden Fall haben jedoch das beabsichtigte Wiedereinsetzungsgesuch
und die geplante Nichtzulassungsbeschwerde keine Erfolgschancen. Der Klä-
gerin könnte schon deswegen keine Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist
gewährt werden, weil ein ordnungsgemäßer Wiedereinsetzungsantrag nicht
fristgerecht gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO innerhalb von zwei Wochen nach
Wegfall des Hindernisses gestellt worden ist (vgl. Beschluss vom 22. Juli 2008
- BVerwG 5 B 50.08 - juris Rn. 5). Nach ihren eigenen Angaben war die Kläge-
rin nur in der Zeit vom 4. bis 8. November 2010 erkrankt. Im Übrigen sind Art
und Schwere der Erkrankung auch nicht - wie von § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO
gefordert - durch Vorlage ärztlicher Bescheinigungen glaubhaft gemacht wor-
den.
Darüber hinaus hätte die Nichtzulassungsbeschwerde selbst bei Vorliegen ei-
nes Wiedereinsetzungsgrundes keine Aussicht auf Erfolg. Wie bereits im Be-
schluss vom 7. Februar 2011 ausgeführt, sind keine Revisionszulassungsgrün-
de ersichtlich. Das Verwaltungsprozessrecht sieht - wie das Oberverwaltungs-
gericht im Gerichtsbescheid vom 28. September 2010 zutreffend ausgeführt
hat - für den Fall tatsächlicher oder behaupteter Untätigkeit der Verwaltungsge-
richte keine „Klage“ zum Oberverwaltungsgericht vor. Dies ergibt sich unmittel-
bar aus dem Gesetz und bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren.
3. Daher scheidet auch der - im Übrigen ebenfalls nach § 67 Abs. 4 VwGO nicht
formwirksam beantragte - Erlass einer einstweiligen Anordnung aus.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2
VwGO).
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten
werden nach § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO nicht erhoben.
Hund
Dr. Häußler
Dr. Fleuß
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