Urteil des BVerwG vom 07.04.2010

Rechtsmittelbelehrung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 12.10
OVG 3 L 165/07
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. April 2010
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Brunn und Prof. Dr. Berlit
sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen
beschlossen:
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Die „Sofortige Beschwerde“ des Beklagten gegen den Be-
schluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sach-
sen-Anhalt vom 7. Dezember 2009 wird verworfen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Die „sofortige Beschwerde“ ist unzulässig und daher zu verwerfen, weil der Be-
schluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 7. De-
zember 2009, soweit mit ihm der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren und ein sich anschließendes
Berufungsverfahren abgelehnt wird, unanfechtbar ist.
Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte können durch Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden, die in
§ 152 Abs. 1 VwGO angeführt werden. Zu diesen Entscheidungen gehört die
angefochtene Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
durch das Oberverwaltungsgericht nicht. Dies ist dem Beklagten bereits in der
Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses und dem Hinweis-
schreiben des Oberverwaltungsgerichts vom 12. Februar 2010 zutreffend mit-
geteilt worden.
Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte insoweit auch auf § 127 ZPO. Denn die
sofortige Beschwerde im Sinne des § 127 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 173 VwGO kann
gemäß § 567 Abs. 1 ZPO nur gegen Entscheidungen der ersten Instanz einge-
legt werden. Das Oberverwaltungsgericht ist aber nicht erstinstanzlich tätig ge-
worden. Vielmehr ist die angefochtene Entscheidung im Berufungszulassungs-
verfahren ergangen. Hierauf ist der Beklagte mit Schreiben des Vorsitzenden
vom 5. März 2010 hingewiesen worden. Die Statthaftigkeit der „sofortigen Be-
schwerde“ gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskos-
tenhilfe durch ein Gericht der zweiten Instanz lässt sich entgegen der Auffas-
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sung des Beklagten auch nicht aus Art. 47 der Charta der Grundrechte der Eu-
ropäischen Union herleiten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
Dr. Brunn Prof. Dr. Berlit Stengelhofen
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