Urteil des BVerwG vom 27.03.2008

Richteramt, Hund, Verordnung, Hochschule

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 12.08 (5 C 8.08)
VGH 12 BV 07.2514
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. März 2008
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und Prof. Dr. Berlit
beschlossen:
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Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichts-
hofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Ur-
teil vom 20. Dezember 2007 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
G r ü n d e :
Die Revision gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
20. Dezember 2007 ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher
Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Revision kann zur Klärung der
Auslegung des Art. 13 Abs. 1 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwi-
schen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer
Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten aus-
ländischen Truppen und ggf. der Frage beitragen, ob die Nichtgewährung von
Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz an Kinder, die „Angehörige“
eines Mitgliedes einer Truppe oder eines zivilen Gefolges im Sinne des Art. 1
Abs. 1 Buchst. c des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikver-
trages vom 19. Juni 1951 über die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO-Trup-
penstatut) sind, mit höherrangigem Recht vereinbar ist.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 5 C 8.08 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Be-
schwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Be-
gründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsan-
walt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des
Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtig-
ten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behör-
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den können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum
Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften
ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zu-
ständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes
des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben
Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.
Hund Dr. Franke Prof. Dr. Berlit